Wohnungskündigung ist das so noch erlaubt?


06.03.2020, 16:58

hier steht das mit den schönheitsreperatruren. Kurz angemerkt es steht auch „ im Allgemeinen „ aber das bezieht sich ganz klar darauf in welchen Zeitabständen das gemacht werden soll :/
ich werde nach den neuen Urteilen vom BGH nicht wirklich schlau daraus was man noch machen muss und was nicht 😥

06.03.2020, 17:00

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06.03.2020, 17:10

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7 Antworten

Das ist ein Brief, das ist relativ uninteressant.

Was in deinem Mietvertrag steht müsstest du uns zeigen, so dass wir beurteilen können, was dir auferlegt wurde und ob dies wirksam ist.

Also, da es ja das Urteil bezüglich der Schönheitsreparaturen gibt, ist das Ganze so nicht richtig.

Man muss defintiv nichts streichen oder gar Heizkörper oder Türen schleifen (ist auch sinnfrei, da kann man ja mehr beschädigen als reparieren als Laie).

Laut Urteil muss die Wohnung "besenrein" übergeben werden.

Das bedeutet für mich, dass der Wand- und Bodenbelag entfernt werden muss, aber nicht neu gestrichen oder sonstiges.


AnglerAut  06.03.2020, 14:28

Deine Antwort stimmt in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Frage ist, was im Mietvertrag steht und ob das darin enthaltene wirksam ist. Nur besenrein wird sehr sicher nicht reichen.

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femblade  06.03.2020, 14:31
@AnglerAut

Nach dem Urteil sind doch aber die Klauseln, die so etwas wie streichen usw. beinhalten, nichtig. Dafür gibt es im Mietvertrag immer den letzten Paragraphen, in dem steht, dass wenn eine Klausel ungültig ist, dass die anderen nicht betrifft. dadurch wird der Mietvertrag an sich nicht ungültig, aber wohl die Sache mit der Schönheitsreparatur. So weit ich weiß, zahlt man ja schließlich nicht umsonst Miete...

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AnglerAut  06.03.2020, 14:33
@femblade

Das Urteil besagte lediglich, dass es keine starren Fristen geben darf nach deren Ablauf Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich weiterhin im Mietvertrag vereinbar und vom Grundsatz her hat man die Wohnung so zurück zu geben, wie man sie erhalten hat, wobei eine gewisse Abnutzung an Böden und ähnlichem zulässig ist.

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chris423  06.03.2020, 16:59
@AnglerAut

Selbst wenn es im Mietvertrag steht, muss man das nicht mehr machen. Ausserdem, in den neuen Mietverträgen darf diese Klausel nicht mehr drinnenstehen...

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chris423  06.03.2020, 17:34
@AnglerAut

Wie Sie meinen. Ich mache Mieterverwaltung schon seit drei Jahren...

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florestino  07.03.2020, 10:49
@chris423

Das ist falsch. Schönheitsreparaturen können wirksam vereinbart werden. Es darf nur keine starren Fristen und Abgeltungsklauseln geben. Allerdings reicht schon der Zusatz 'im Allgemeinen' oder 'in der Regel', um Fristen aufzuweichen und damit rechtswirksam zu vereinbaren. Oder wenn dort steht, dass je nach Abnutzungsgrad eine Verkürzung oder Verlängerung der Fristen möglich ist. Dann wäre auch das zulässig.

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chris423  23.03.2020, 13:29
@florestino

Dann habe ich was anderes in meiner Fortbildung gelernt. Wie gut, dass es Menschen gibt, wie Sie, die alles besser wissen :-)))

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Würdest Du die Wohnung in einem desolaten Zustand dem Vermieter übergeben, dann würde ich noch verstehen, dass er Dir verlangt, dass Du renovieren musst. Solange die Wände nicht von Regalen zersiebt sind, die Teppichböden, oder Linoleum, Granitböden etc kaputt sind, oder dass Kacheln im Bad herunterfallen, oder Fenster und Türen kaputt sind, kann Dir der Vermieter nichts antun. Oder wenn zB Rollos kaputt wären, dann dürfte er Dich auffordern Du sollst sie reparieren, es sei denn, diese sind sehr alt.

Wenn Die Wohnung von Dir, also, im guten Zustand zurückgegeben wird, kann man Dir nichts antun. Kleiner Insider: In den Wänden sollten nicht mehr als 37 Bohrlöcher sein, dann nämlich könnte der Eigentümer was gegen Dich unternehmen ;.)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Es steht doch da "könnte". Lass die Abnahme auf Dich zukommen und unterschreibe, wenn Du etwas unter unterschreiben musst, auf jeden Fall mit der Anmerkung "unter Vorbehalt" . Sieh zu, dass die Wohnung ordentlich ist :-)

Dass alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen ungültig sind, stimmt so nicht. Der BGH hat entschieden, dass Klauseln, die starre Fristen enthalten oder eine starre Abgeltungsklausel unwirksam sind. Aber schon die Formulierung 'sind im Allgemeinen nach .... zu renovieren' stellt keine starre Frist dar und ist daher zulässig.


Nyelle30 
Beitragsersteller
 06.03.2020, 16:47

Ja aber im Mietvertrag steht drin das Alle 5 Jahre Küchen Bäder Dusche

alle 8 Jahre Flur wohn.-Schlafräume Dielen und Toiletten. Und Nebenräume alle 10 Jahre

und die geben mir im Miervertrag vor das ich nur mit Wisch und Waschfester Farbe renovieren darf allein das ist schon nicht erlaubt.
außerdem steht im

vertrag drin das ich für alle Instandhaltungskosten aufkommen soll 😅

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chris423  06.03.2020, 16:58
@Nyelle30

Musst Du nicht unbedingt. Es gibt Sachen, die der Vermieter machen muss. Im Mietvertrag selbst steht meist eine Summe drinnen, bis wieviel Du die Reparaturkosten übernehmen musst, den Rest muss der Vermieter zahlen. Meist sind es zwischen 70 und 150 Euro, je nach Größe der Wohnung.

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