Wohngeld (Schonvermögen)?

1 Antwort

Wohngeldgesetz (WoGG) § 21 Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

  1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
  2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
  3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

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https://www.wohngeld.org/vermoegen.html

Mindestens 60.000 Euro

In welcher Höhe ein erhebliches Vermögen vorliegt, klären die Verwaltungsvorschriften zum § 21 auf. Danach gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze für verwertbares Vermögen bei:

  1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

WICHTIG: Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um einen Freibetrag auf das Vermögen sondern um eine Freigrenze. Wird der Höchstbetrag für das Vermögen überschritten, ist der Wohngeldanspruch ausgeschlossen.

siehe auch

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm

Punkt 21.37

Erhebliches Vermögen

(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

1.60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und

2.30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.