Wie wird die Deadline für die TÜV Nachuntersuchung berechnet?
Wenn ich am 20. September einen Tüv mache, und zur Nachuntersuchung muss, habe ich dann bis zum 20. Oktober Zeit?
Im Internet finde ich nichts. Hat jemand eine Quelle?
5 Antworten
Einschlägig ist § 188 BGB.:
1. Fällt das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (vgl. § 187 Abs.1 BGB), so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.
Beispiel: Das maßgebende Ereignis fällt auf den 04.04.2001, Fristende wäre hiernach 04.05.2001.
2. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Beispiel: Fristbeginn ist der 31.01.2001, Fristende ist demnach der 28.02.2001. Dagegen endet eine am 28.02.2001 beginnende Frist am 28.03.2001 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – NJW 84, 1358; aA OLG Celle, OLGZ 79,360).
3. Würde das maßgebende Ereignis mit dem 05.04.2001 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2001. Dies ist jedoch ein Samstag. Nach § 193 BGB gilt bei Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden der nächste Werktag als Fristende, demnach hier der 07.05.2001.
4. Die zur Fristwahrung notwendige Handlung darf grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden.
Ja, bis zum 20. Oktober, bekommst aber die HU dennoch nur bis September 2021.
Lese dich mal hier rein.
Der FS wollte wissen wie lange er Zeit hat für die Nachuntersuchung nicht was passiert wenn er den TÜV Termin verpennt hat
Es sind 4 Wochen. Also 28 Tage. Danach wird ein komplett neuer TÜV fällig
Man sagt immer der Monat hat vier Wochenn daher diese Aussagen. Ebenso ist es bei der Kündigungsfrist beim Job. Hier wird immer von einem Monat gesprochen. Tatsächlich sind es aber vier Wochen sprich 28 Tage. Ebenso wenn du deinen Lappen abgeben musst. Da ist zwar umgangssprachlich die Rede von einem Monat, aber real sind es eben auch 28 Tage.
Habe jetzt im BGB nachgeschaut. Dort steht dass es tatsächlich ein Monat ist, und keine 28 Tage/ 4 Wochen.
Einschlägig ist § 188 BGB.:
1. Fällt das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (vgl. § 187 Abs.1 BGB), so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.
Beispiel: Das maßgebende Ereignis fällt auf den 04.04.2001, Fristende wäre hiernach 04.05.2001.
2. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Beispiel: Fristbeginn ist der 31.01.2001, Fristende ist demnach der 28.02.2001. Dagegen endet eine am 28.02.2001 beginnende Frist am 28.03.2001 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – NJW 84, 1358; aA OLG Celle, OLGZ 79,360).
3. Würde das maßgebende Ereignis mit dem 05.04.2001 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2001. Dies ist jedoch ein Samstag. Nach § 193 BGB gilt bei Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden der nächste Werktag als Fristende, demnach hier der 07.05.2001.
4. Die zur Fristwahrung notwendige Handlung darf grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden.
1 Monat.
Ja, meine Frage wäre gewesen wann dieser Monat endet ^^
Warum wird dann ständig von einem Monat gesprochen? 4 Wochen ist nämlich etwas anderes als ein Monat.