Wie wird die Deadline für die TÜV Nachuntersuchung berechnet?

5 Antworten

Einschlägig ist § 188 BGB.:

1. Fällt das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (vgl. § 187 Abs.1 BGB), so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.

Beispiel: Das maßgebende Ereignis fällt auf den 04.04.2001, Fristende wäre hiernach 04.05.2001.

2. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Beispiel: Fristbeginn ist der 31.01.2001, Fristende ist demnach der 28.02.2001. Dagegen endet eine am 28.02.2001 beginnende Frist am 28.03.2001 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – NJW 84, 1358; aA OLG Celle, OLGZ 79,360).

3. Würde das maßgebende Ereignis mit dem 05.04.2001 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2001. Dies ist jedoch ein Samstag. Nach § 193 BGB gilt bei Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden der nächste Werktag als Fristende, demnach hier der 07.05.2001.

4. Die zur Fristwahrung notwendige Handlung darf grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden.

Woher ich das weiß:Recherche

Ja, bis zum 20. Oktober, bekommst aber die HU dennoch nur bis September 2021.


Kupferstrick 
Beitragsersteller
 26.09.2019, 19:36

Danke, das stimmt

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Es sind 4 Wochen. Also 28 Tage. Danach wird ein komplett neuer TÜV fällig


Kupferstrick 
Beitragsersteller
 26.09.2019, 19:12

Warum wird dann ständig von einem Monat gesprochen? 4 Wochen ist nämlich etwas anderes als ein Monat.

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DerBayer80  26.09.2019, 19:17
@Kupferstrick

Man sagt immer der Monat hat vier Wochenn daher diese Aussagen. Ebenso ist es bei der Kündigungsfrist beim Job. Hier wird immer von einem Monat gesprochen. Tatsächlich sind es aber vier Wochen sprich 28 Tage. Ebenso wenn du deinen Lappen abgeben musst. Da ist zwar umgangssprachlich die Rede von einem Monat, aber real sind es eben auch 28 Tage.

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Kupferstrick 
Beitragsersteller
 26.09.2019, 19:35
@DerBayer80

Habe jetzt im BGB nachgeschaut. Dort steht dass es tatsächlich ein Monat ist, und keine 28 Tage/ 4 Wochen.

Einschlägig ist § 188 BGB.:

1. Fällt das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (vgl. § 187 Abs.1 BGB), so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.

Beispiel: Das maßgebende Ereignis fällt auf den 04.04.2001, Fristende wäre hiernach 04.05.2001.

2. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Beispiel: Fristbeginn ist der 31.01.2001, Fristende ist demnach der 28.02.2001. Dagegen endet eine am 28.02.2001 beginnende Frist am 28.03.2001 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – NJW 84, 1358; aA OLG Celle, OLGZ 79,360).

3. Würde das maßgebende Ereignis mit dem 05.04.2001 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2001. Dies ist jedoch ein Samstag. Nach § 193 BGB gilt bei Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden der nächste Werktag als Fristende, demnach hier der 07.05.2001.

4. Die zur Fristwahrung notwendige Handlung darf grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden.

1

1 Monat.


Kupferstrick 
Beitragsersteller
 26.09.2019, 19:36

Ja, meine Frage wäre gewesen wann dieser Monat endet ^^

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