Wie ist die Rechtslage, wenn mein Hund jemanden beißt, der sich unbefugt auf meinem Grundstück befindet?

6 Antworten

Das sind "zwei paar Schuhe". Die Frage ist im Grunde, in wie weit ist die betreffende Person Schuld daran, daß sie der Hund gebissen hat. Bzw. war ihr das Risiko durch den Hund bewußt.


SabakunoGaara 
Beitragsersteller
 18.03.2016, 22:28

Ob es ihr bewusst ist oder nicht ist doch egal, sie muss ja nicht einmal wissen, dass sich auf dem Grundstück ein Hund befindet. Es geht nur darum, dass diese Person Hausfriedensbruch begonnen hat und dann gebissen wird

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tryanswer  18.03.2016, 22:31
@SabakunoGaara

Nicht ganz. Niemand muß damit rechnen von einem Hund gebissen zu werden nur weil er ein fremdes Grundstück betritt. Aber wie schon gesagt es geht hier um zwei verschiedene Sachverhalte: zum einen Hausfriedensbruch, zum anderen Körperverletzung.

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SabakunoGaara 
Beitragsersteller
 18.03.2016, 22:33
@tryanswer

Ja, um eben diese Sachverhalte geht es. Deine Antwort hilft mir nicht

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tryanswer  18.03.2016, 22:36
@SabakunoGaara

Dann müßtest du die Umstände näher beschreiben. Nehmen wir an, jdm. betritt dein Grundstück, es gibt kein HInweisschild und dein Hund beißt den Eindringling ohne dein zutun. Dann ist das eine andere Ausgangslage, als wenn du dich mit Hilfe deines Hundes gegen einen Eindringling aktiv gewehrt hast.

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In der Regel muss der Hundehalter die Heilungskosten des Eindringlings bezahlen, bzw. seine Haftpflichtversicherung.

Wesenstest wird nach Sachlage angeordnet.

Greift dein Hund einen Postboten oder ein Kind an, ist immer mit schweren Konsequenzen zu rechnen.

Es ist dein Grundstück solange du ein WARNSCHILD WIE ACHTUNG HIER WACHE ICH Schild hast hat sich das,,Opfer" den Sanktionen bereit erklärt


dogmama  18.03.2016, 22:50

nein, der Hundehalter ist haftbar für alle Schäden die sein Hund verursacht. 

Stell Dir mal vor es klettern Kinder über den Zaun und der Hund verletzt sie leicht oder auch schwer.  

Als Hundehalter hast Du dafür zu sorgen, dass von Deinem Hund keine Gefahr ausgeht. 

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AnswerSomething  14.06.2024, 22:31
@dogmama

Als Eltern hast du dafür zu sorgen, dass deine Kinder kein fremdes Grundstück betreten. So einfach.

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Ich kann dir leider keine Rechtsprechung zu diesem Thema nenne, nur diese wird hier letztendlich eine endgültige Antwort geben können.

Ich kann dir aber sagen, wie ich den Fall juristisch lösen würde, und ich denke, dass das so in etwa auch von den Gerichten getan wird.

Wie schon manche hier schreiben, geht es bei deinem Sachverhalt um zwei verschiedene Dinge, die zwar miteinander zu tun haben, aber dennoch voneinander zu trennen sind in ihrer Bewertung.

Dass jemand dein Grundstück unbefugt betreten hat, ist eine Straftat, nämlich Hausfriedensbruch, § 123 StGB. Wenn du willst, dass derjenige dafür bestraft wird, dann musst du einen Strafantrag stellen, ansonsten wird die Staatsanwaltschaft und später das Gericht nicht wegen dieser Sache tätig (das steht in § 123 Abs. 2 StGB).

Die Verletzung des anderen ist von dieser Straftat zunächst einmal getrennt zu betrachten. Hier geht es nicht um eine Straftat deinerseits (in Betracht könnte allenfalls fahrlässige Körperverletzung kommen, aber ich denke nicht, dass das vorliegt). Es geht hier um einen zivilrechtlichen Anspruch, den der andere gegen dich haben könnte. Dieser Anspruch würde sich erstrecken auf die ärztlichen Behandlungskosten, Kosten für beschädigte Sachen (z.B. eine durch den Biss kaputte Hose) und auf Schmerzensgeld.

Die Anspruchsgrundlage ist § 833 BGB (Haftung des Tierhalters). Das besondere an dieser Haftung ist, dass sie verschuldensunabhängig ist. Das bedeutet, solange du das Tier nicht für deinen Unterhalt oder im Rahmen deiner Erwerbstätigkeit hälst, haftest du für alle Schäden an Körper, Gesundheit, Leben und Sachen anderer Leute, unabhängig davon, ob du etwas persönlich dafür konntest oder nicht. Grundsätzlich haftest du also für den Schaden, den ein anderer erlitten hat. Bis hierhin ist es völlig egal, was der andere gemacht hat.

Erst am Schluss der Prüfung kommt ein Faktor ins Spiel, der dir helfen könnte: Das sogenannte Mitverschulden, § 254 BGB:

"Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist."

Das bedeutet: Ist der "Eindringling" selbst für den Schaden, den er nun hat, ganz oder teilweise verantwortlich, dann wird sein Schadensersatzanspruch um diese teilweise oder ganze Mitschuld gemindert. Stellt beispielsweise das Gericht fest, der Geschädigte sei zu 70 Prozent für den Schaden selbst verantwortlich, dann bekommt er nur 30 Prozent des Schadens vom Schädiger ersetzt. In deinem Fall kann hier die Mitschuld darin liegen, dass der Geschädigte sich eben gar nicht auf deinem Grundstück aufhalten durfte.

Gerade in diesem Punkt kann ich dir nicht sagen, wie es aussieht. Denn eine solche Entscheidung ist immer eine Sache des Einzelfalles und wird letztendlich von einem Gericht entschieden. Ob das unbefugte Aufhalten des anderen auf deinem Grundstück dazu führt, dass das Gericht bei ihm die hundertprozentige Schuld an seinem eigenen Schaden sieht, kann ich dir nicht sagen, und ich kenn wie gesagt auch leider keine Präzedenzfälle.

FAZIT:
Dass sich jemand unbefugt auf dein Grundstück begeben hat, ist eine Straftat und wird im Falle eines Strafantrags auch grundsätzlich bestraft.
Dass dein Hund jemanden gebissen hat, ist erstmal keine Straftat, sondern zivilrechtlich relevant. Du wirst also nicht bestraft, sondern haftest verschuldensunabhängig für Schäden, die dein Tier anrichtet. Wenn der andere die ganze oder eine teilweise Schuld für seinen Schaden trägt, dann mindert sich sein Anspruch gegen dich. Wie hoch diese Minderung aber sein wird, kann nur das Gericht in dem konkreten Fall sagen.


EgonL  19.03.2016, 00:11

Danke für die hilfreiche Ausführung. So ist die Frage zu beantworten.

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Hunde sind heutzutage auch auf dem eigenen Grundstück so zu halten, daß Dritte durch sie nicht geschädigt werden können. Wenn ich damit rechnen muß daß mein Hund fremde Personen beißt, dann darf ich diesen Hund nicht in Anbindehaltung oder gar freilaufend auf einem Grundstück halten, zu dem fremde Personen Zugang haben. In so einem Fall gehört mein Hund hinter Schloß und Riegel, und vor diesem Schloß und vor diesem Riegel haben sich Klingel, Briefkasten etc. zu befinden! So sieht es zumindest der Gesetzgeber. Egal ob es sich um einen Hund handelt, der hobbymäßig oder als Nutztier gehalten wird. Wobei der reine Wachhund i.d.R. nicht unter den Begriff Nutztier fällt, das trifft eher auf Hüte- und Treibhunde etc.

zitat aus: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=57&t=226468


SabakunoGaara 
Beitragsersteller
 18.03.2016, 22:31

Und wenn sich besagte Klingel, Briefkasten etc. vor diesem Schloß befinden, was zum Grundstück führt, wird man doch das Recht haben seinen Hund dort frei laufen zu lassen? 

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mojo47  18.03.2016, 22:33
@SabakunoGaara

wenn dein grundstück durch zaun + tor abgegrenzt ist und der hund nicht weg kann, dann ja.

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