Wie hättet ihr auf diese Frage im Bewerbungsgespräch reagiert?
Ich habe mich im Ausländeramt als Verwaltungsfachangestellter für Aufenthaltsverlängerung und Abschiebungen beworben und hatte im Rathaus ein Vorstellungsgespräch. Dort wurde ich gefragt: "Was würden sie machen wenn alle Vorgesetzten in Urlaub wären und ein Migrant wegen seinem abgelehnten Sprachzertifikat abgeschoben werden soll, er jedoch zu dem Termin in Begleitung einer bekannten linken Aktivistin erscheint, von der man weis das sie gerne mal an die Presse geht, und die nun sehr wütend den Migranten verteidigt?" danke!
4 Antworten
Ein illegaler Einwanderer, der kein asylsuchender, also eben kein anerkannter Flüchtling ist, kann aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse abgeschoben werden. Kann, muss aber nicht! Ist seine Ausweisung allerdings rechtsgültig beschlossen, dann muss sie durchgeführt werden. Wer das nachweislich behindert, macht sich selbst strafbar!
< Genau das würde ich auch der Begleiterin schriftlich und für sie sprachlich verständlich mitgeben.
Ganz einfach, die Dame von der Presse höflich aber bestimmt des Raumes verweisen, weil sie eine Amtshandlung stört. Tut sie das nicht, den Sicherheitsdienst oder die Polizei verständigen.
Ich würde mir ihren Sprachfluss erst mal anhören, dann aber trotzdem auf die bestehenden Gesetzmäßigkeiten verweisen, die weder du als Angestellter, noch sie als linke Aktivistin ändern kann, egal, wie wütend sie ist.
Und wenn sie sonst noch Fragen hat, möge sie wiederkommen, wenn ein Vorgesetzter da ist.
Freundlich aber bestimmt die "Aktivistin" des Hauses verweisen. Sie hat kein Anwesenheitsrecht.
Solange die Behörde da mitmacht. Ein Anrecht darauf gibt es nicht.
Ich weiss das man beim Jobcenter einen Anspruch darauf hat, daher würde es mich sehr wundern wenn das bei der Ausländerbehörde anders wäre.
Beim Jobcenter könnte man sich auch auf SGB X berufen, bei der Ausländerbehörde aber nicht. Der Begriff "Begleitperson" trifft es im Übrigen nicht, Begleitperson kann alles sein, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter oder Beistand.
Man darf bei Behördengängen dzrchaus eine Begleitperson mitnehmen.