Habe ich weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld?
Ich habe mein Fachabitur gemacht (Ich bin 19 Jahre alt) und will erst einmal keine Ausbildung sowie kein Studium beginnen, sondern nur einen Minijob ausüben.
Es ist so, dass, wenn man faul rumliegt, kein Kindergeld mehr erhält. Deswegen frage ich.
Zudem führe ich noch ein Einzelunternehmen.
Haben wir unter diesen Voraussetzungen noch weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld?
Danke im Voraus!
5 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/siola55/1521230575336_nmmslarge__63_21_370_370_46d286926b55b554ed04244a0c8f96dc.jpg?v=1521230575000)
Du könntest dich Arbeitssuchend melden, dann hätten deine Eltern eingeschränkten Anspruch auf Kindergeld: max. bis zum 21. Lebensjahr, falls du nur einen Minijob ausübst in dieser Zeit:
Einfach mal das "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 12 lesen, dann bist du gleich viel schlauer ;-))
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf
Gruß siola55
![- (Familie, Studium, Kinder)](https://images.gutefrage.net/media/fragen-antworten/bilder/550286046/0_big.jpg?v=1718906483000)
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Kessie1/1714931780934_nmmslarge__0_0_512_512_d0d8c4156c0806032a429d80fed1cb83.jpg?v=1714931781000)
Wenn du der Kindergeldkasse nachweisen kannst, dass du dich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz bemühst (Bewerbungen und Absagen vorlegen), dann wird es auch weiterhin Kindergeld für deine Eltern geben.
Du kannst dich auch Ausbildung suchend melden bei der Kindergeldkasse oder Arbeit suchend (bis 21). Damit gilt der Nachweis auch als erbracht und deine Eltern haben Anspruch.
Hat Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht. Wenn Ihr Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist, gilt der Nachweis als erbracht.
Auch wenn Ihr Kind arbeitslos, jünger als 21 Jahre und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten.
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ab-18-jahren
ABER:
Bei den übrigen infrage kommenden Erwerbstätigkeiten, z. B. der selbstständigen Arbeit, der gewerblichen Tätigkeit des Kindes, gibt es keine individuell vereinbarte Arbeitszeit. Die Verwaltung äußert sich nicht, wie in diesen Fällen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit festzustellen ist. Nach meiner Auffassung ist daher im Zweifel eine schriftliche Erklärung des Kindes erforderlich, in der das Kind in nachvollziehbarer Weise den regelmäßigen wöchentlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit darlegt.
Unschädlich wären bis zu 20 Stunden die Woche, wenn du einer Erwerbstätigkeit nachgehen würdest im Angestelltenverhältnis.
Also solltest du der Kindergeldkasse deine Tätigkeit im Einzelunternehmen genaustens darlegen.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/isomatte/1444747486_nmmslarge.jpg?v=1444747486000)
Wenn Du z.B.nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet bist und auch ernsthaft auf der Suche nach einer Ausbildung bist, besteht auch erst einmal kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Einkommen spielt dabei schon seit 2012 keine Rolle mehr, da hat man die Einkommensgrenze für das Kindergeld angeschafft.
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Kindergeld bekommt, wer ein Kind hat, welches in Ausbildung ist.
Ergo: Nö. Weder du noch deine Eltern bekommen in der Situation Kindergeld.
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Was wenn ich nach einer Ausbildung Suche aber keine finde bzw. abgelehnt werde?
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Das stellt meines Wissens nach kein Problem dar. Du müsstest dementsprechend nur nachweisen, dass du dich beworben hast und abgelehnt wurdest und daher bis zum nächsten Semester warten musst.
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Leider hast du kein Anrecht mehr auf Kindergeld, da du dich weder in einer schulischen, dualen oder universitären Ausbildung befindest.
Alternativ könntest du dich als ausbildungssuchend melden oder dich auf Studiengänge bewerben und so weiterhin einen Anspruch haben.
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Nach der Frage würde er die Voraussetzungen für die Meldung als arbeitssuchend unter 21 Jahren nicht erfüllen, wenn ich die Frage richtig verstanden habe.
Er schreibt darin nämlich, er möchte erst einmal nur einen Minijob machen und zusätzlich hat er noch ein Unternehmen und da wird er ja sicher auch Geld verdienen und dann macht er ja nicht nur einen Minijob.
Diese 20 Wochenstunden-Grenze gilt nur beim Hinzuverdienst in einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium.