Was zahlen bei Sachbeschädigung?

2 Antworten

Er muss den entstandenen Schaden begleichen.

Das wäre, soweit möglich, die Reparatur.

Alternativ dazu muss der die Kosten für die Wiederbeschaffung eines Stuhls bezahlen.

Dies kann auch ein gebrauchter Stuhl sein.

Nur werden diese Stühle kaum irgendwo gebraucht angeboten.

Der nachbestellte Stuhl kann heute sogar deutlich teurer sein als vor einem Jahr. Zum Einen sind die Preise wahrscheinlich gestiegen.

Zum Anderen ist die Nachbestellung eines einzelnen Stuhls immer mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Es kann also durchaus sein, dass der Stuhl deutlich mehr als die 60€ kostet.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html#:~:text=B%C3%BCrgerliches%20Gesetzbuch%20(BGB),des%20daraus%20entstehenden%20Schadens%20verpflichtet.


Du haftest nur dafür was Du auch kaputt gemacht hast - der Stuhl war keine 60,- mehr wert, sondern nur noch 40,- (sagst du zumindest in der Frage), daher musst du die 40,- ersetzen.

Aus einem Schadensfall kann/soll ja dem Geschädigten auch kein Vorteil erwachsen, es wird nur der „Zeitwert“ ersetzt.


Interesierter  04.07.2024, 16:53
Aus einem Schadensfall kann/soll ja dem Geschädigten auch kein Vorteil erwachsen....

Das ist korrekt. Es darf ihm aber auch kein Nachteil entstehen.

Wenn also die Nachbestellung eines einzelnen Stuhls 150€ kostet, ist der tatsächliche Schaden 150€.

Im Prinzip ganz einfach.

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wattdennnu2  04.07.2024, 17:18
@Interesierter

...ich hatte dir schon den §249 BGB genannt. Auf genau diesem Paragrafen fusst der Zeitwertersatz!

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Interesierter  04.07.2024, 17:33
@wattdennnu2

Zeitwertersatz geht davon aus, dass die Sache zum Zeitwert wiederbeschafft werden kann.

Ist dies jedoch nicht möglich, dann gilt der Wiederbeschaffungswert.

Einfach ausgedrückt. Kann die Schule einen gleichwertigen Stuhl für 40€ irgendwo kaufen, haben wir einen Schaden von 40€.

Kostet die Ersatzbeschaffung jedoch mit Mindermengenzuschlag und Transportkosten 150€, dann beträgt der Schaden 150€.

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wattdennnu2  04.07.2024, 17:44
@Interesierter

In Ordnung! Du beweist eindrucksvoll, dass du vom Haftungsrecht keine Ahnung hast. Und deshalb beende ich den Wortwechsel, weil du ohnehin nicht gewillt bist, dazuzulernen.

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Interesierter  04.07.2024, 19:47
@wattdennnu2

Sorry, aber ich widerspreche nunmal, wenn du was schreibst, was nicht stimmt. Persönliche Angriffe sind Ausdruck fehlender Argumente. Du könntest es ja mal mit einer Begründung versuchen.

Der von dir genannte §249 BGB sagt ganz genau das aus, was ich schreibe.

Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das Schadensereignis nicht passiert.

Das heißt, dem Geschädigten steht ein ein Jahr alter Stuhl zu. Der Aufwand der notwendig ist, um diesen Zustand herzustellen, ist der Schaden.

Stühle werden von Schulen in aller Regel in größeren Stückzahlen gekauft. Dabei gibt es Rabatte und die Transportkosten verteilen sich auf die große Menge.

Der Kauf eines einzelnen Stuhls ist eine ganz andere Sache. Gebraucht, ein Jahr alt, wird er mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht zu bekommen sein. Für Einzelstücke gibt es keine Rabatte. Hinzu kommen die Transportkosten.

Realistisch betrachtet, ist somit von einem Schaden auszugehen, der tatsächlich weit über die 60€ hinaus geht.

Im Übrigen. Abgeschrieben werden die Möbel üblicherweise über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Das heißt, innerhalb von einem Jahr von einem Wertverlust von einem Drittel auszugehen, ist unrealistisch.

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wattdennnu2  04.07.2024, 21:08
@Interesierter

...du gibst schon wieder zu verstehen, dass du nicht in der Lage bist, Gesetztestexte zu verstehen. Das ist schade, aber Fakt. Deswegen bin ich hier nicht beauftragt, dir Nachhilfe zu geben.

Und wie eine Schadenregulierung im Haftpflichtbereich abläuft, entzieht sich auch deiner Kenntnis.

Und deshalb beende ich den Wortwechsel...

...und das schreibe ich schon zum zweiten Mal.

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Interesierter  04.07.2024, 21:33
@wattdennnu2
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Genau meine Aussage.

Da steht ganz genau gar nichts von Zeitwert. Zu erstatten ist der Wiederbeschaffungswert.

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Interesierter  04.07.2024, 16:16

Wenn die Wiederbeschaffung heute 150€ kostet, dann hat er die 150€ auch zu zahlen.

Zu erstatten ist der tatsächlich entstandene Schaden.

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Onaxer  04.07.2024, 16:29
@Interesierter

Du hast dir gerade selbst widersprochen.

Der entstandene Schaden sind keine 60 EuR.

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Interesierter  04.07.2024, 16:49
@Onaxer

Überhaupt nicht. Du hast es nur nicht verstanden.

Dein Argument ist: Wenn ich etwas kaputt mache, was einen Zeitwert von 40€ hat, muss ich 40€ bezahlen.

Damit liegst du aber falsch.

Die Schule muss für den fehlenden Stuhl Ersatz beschaffen. Einen gleichwertigen Stuhl wird die Schule für 40€ kaum bekommen.

Deswegen richtet sich der Schaden entweder nach den Reparaturkosten oder nach den tatsächlichen Kosten der Ersatzbeschaffung.

Deine Aussage wäre nur dann richtig, wenn kein Ersatz beschafft werden müsste.

Noch Fragen?

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