Was passiert, wenn ich mich nicht ausweisen kann?

9 Antworten

Hallo OenderO23,

also erstmal zum Personalausweis. Das Gesetz sagt Folgendes:

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§ 1 Personalausweisgesetz  - Ausweispflicht; Ausweisrecht 

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

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Das Gesetz sagt also folgendes aus:

  1. Du bist 15 und musst noch nicht einmal einen Ausweis zu besitzen.
  2. Selbst wenn Du 16 wärst und einen Ausweis besitzen müsstest, so wärest Du nicht verpflichtet den Ausweis mit Dir zu führen.

Kommen wir zu dem was passiert, wenn Du den Ausweis nicht mit Dir führst und von der Polizei kontrolliert wirst.

In dem Fall, musst Du mündliche Angabne zu Deiner Person machen, sonst begehst Du eine Ordnungswidrigkeit nach folgender Rechtsgrundlage:

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 § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor‐, Familien‐ oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. 

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist. 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

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 Du bist nur verpflichtet die im Gesetz genannten und von mir fett dargestellten  Angaben zu machen. Mehr musst Du einem Polizeibeamten nicht mitteilen.

Die Angaben kann der Polizeibeamte, wenn er mag über Funk überprüfen. Danach sollte die Kontrolle beendet sein. Weitere Maßnahmen, wie Durchsuchung oder Mitnahme zur Dienststelle zur Überprüfung der Angaben darf der Polizeibeamte nicht durchführen

Etwas anders sieht die Angelegenheit bloß aus, wenn Du verdächtigt wirst eine Straftat begangen zu haben oder als Zeuge einer Straft wichtig bist.

Ist das der Fall und Du kannst Dich nicht ausweisen, dürfen und werden Dich die Polizisten zwecks Personalienüberprüfung  mit zur Dienststelle nehmen oder Alternativ zur Passeinsicht mit Dir nach Hause fahren, damit Du Dich dort ausweisen kannst.

Schöne Grüße
TheGrow


Still  25.01.2016, 13:03

Wenn der Beamte nicht willkürlich handelt, sondern nach dem Polizeigesetz seines Landes, dann kann/wird er auch eine Durchsuchung nach Ausweisen durchführen und notfalls die Identität am Wohnort überprüfen. Wie kommst du darauf, dass der Beamte keine weiteren Maßnahmen treffen darf?

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TheGrow  25.01.2016, 13:41
@Still

Ich komme da drauf, weil es die Verhältnismäßigkeit verbietet.

Wenn eine Person keine strafbare Handlung begangen hat, würde die Durchsuchung der Person und seiner mitgeführten Sachen in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

Es gibt kein Gesetz, nach der sich eine Person vor der Polizei ausweisen müsste. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz, muss die die Person nur die im  § 111 OWiG genannten Angaben gegenüber der Polizei machen.

Ein Hamburger Richter warnte uns davor, die Verhältnismäßigkeit zu missachten, denn schnell wird aus der Maßnahme eine unrechtmäßig Maßnahme und auf einmal ist es der Polizist der durch die unrechtmäßig durchgeführte Maßnahme im Straftatbestand drin ist.

Man darf nie vergessen, bei der Person die zur Gefahrenabwehr kontrolliert wird, handelt es sich solange nichts anderes bewiesen ist um einen unbescholtenen Bürger und die Polizei kann ihn nicht unbegrenzt in seinen Grundrechten beschränken, sondern muss immer abwägen, was noch Verhältnismäßig ist. Und Jemanden nach Ausweispapieren zu durchsuchen, die er weder vom Gesetz besitzen muss und schon gar nicht mit sich führen muss ist alles andere als Verhältnismäßig. 

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FrankieHH  25.01.2016, 14:07
@Still

@still

Das eine Durchsuchung nach Ausweispapieren zur reinen Gefahrenabwehr in fast allen Fällen unverhältnismäßig ist, wird auch bei uns so gelehrt. Nur mal als Hinweis. Das bei den polizeilichen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muß, ist übrigens in den meisten, wenn nicht sogar in allen Polizeigesetzen in einem extra Paragraphen festgelegt. 

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Still  25.01.2016, 17:09
@TheGrow

Ich gebe die Personalien meines Bruders perfekt an. Wie will der Polizist jetzt feststellen! dass ich nach 111 OWIG  die Wahrheit gesagt habe? Du schreibst, dass er es nicht darf und das ist nach POLG schlichtweg falsch, weil es dort expressis verbis steht.

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TheGrow  25.01.2016, 18:07
@Still

Das er falsche Personalien angeben kann ist faktisch völlig korrekt, aber dieses Risiko muss von der Polizei hingenommen werden.

Nochmal, wir reden hier von einem Bürger, der nichts gemacht hat, in eine Kontrolle geraten ist, aber weder verpflichtet ist einen Ausweis mit sich zu führen, noch sich auszuweisen.

Diesen unbescholtenen Bürger (im Fall des Fragesteller, den Fünfzehnzehnjährigen) würdest Du also samt seiner Sachen durchsuchen, obwohl er alle Angaben zu seiner Person macht? Und wie weit würdest Du noch gehen, wenn Du keine Ausweispapiere finden würdest? Ihn mit zur Dienststelle nehmen? Dort eine ED-Behandlung samt Abnahme Fingerabdrücke und Fertigung von Lichtbildern durchführen? Und was, wenn dann immer noch nichts raus kommen würde? Was Würdest Du dann machen? Ihn in eine Zelle sperren?

Nochmal, wir reden hier nicht über den Messerstecher, der gerade Jemanden lebensgefährlich verletzt hat, sondern von einem Fünfzehnjährigen der in eine Polizeikontrolle geraten ist, sonst aber nichts gemacht hat, denn sonst würden wir nicht mehr vom Polizeigesetz sondern von der StPO reden. 

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Still  28.01.2016, 10:25
@FrankieHH

Wie ich eingangs schrieb, soll der Beamte nicht willkürlich handeln. Er schreitet also ein, weil irgendetwas an dem Knaben nicht  ganz rund läuft. z.B. abgängiger Jugendlicher, Schulschwänzer o.ä. Ohne geklärte Identität geht der nicht mehr weg, und eine Durchsuchung zur Identitätsfeststellung ist ein äußerst  geringer Grundrechtseingriff und in jedem Fall verhältnismäßig!

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TheGrow  28.01.2016, 16:38
@Still

Du schreibst:

abgängiger Jugendlicher, Schulschwänzer o.ä. Ohne geklärte Identität geht der nicht mehr weg

Das heißt, also im Klartext, Du würdest es für Verhältnismäßig halten, die Maßnahme der Durchsuchung eines Fünfzehnjährigen notfalls mit Zwang, sprich mit körperlicher Gewalt durchzusetzen und dabei das Risiko in Kauf nehmen, dass er dabei verletzt wird?

Und das nur um evtl. einen Schulschwänzer oder abgängigen Jugendlichen zu finden?

Dann hast Du ein merkwürdiges Verständnis für Verhältnismäßigkeit.

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Still  29.01.2016, 08:33
@TheGrow

Also dich darf man mit falschen Personalien nachhaltig verarschen? Ohne GEKLÄTRE Identität geht gar nichts und wenn sich jemand gegen die, wohlgemerkt rechtmäßige!, Durchsuchung zur Wehr setzt, klingeln doch wohl eh alle Alarmglocken! Du schreibst wiederholt, dass der Polizist nicht durchsuchen darf, was schlichtweg falsch ist und hier Jugendliche Dummköpfe mit gefährlichem Halbwissen füttert! Die Durchsuchung zielt auch nicht nach einem BPA sondern nach identitätspapieren! dass kann auch eine Fahrkarte oder ein Brief sein.

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Noch nicht, da Du noch keine 16 Jahre alt bist! Erst ab dem 16. Lebensjahr musst Du ein Ausweis besitzen.

Gruß

Personen unter 16 Jahren passiert, sofern es nicht nach 22.00 Uhr ist, gar nichts, da sie keiner Ausweispflicht unterliegen. Nach 22.00 Uhr werden sie dich mitnehmen und deine Eltern können dich auf der Wache abholen. 

Personen über 16 Jahren passiert in der Regel auch nichts, da sie zwar einen Ausweis besitzen müssen, aber nicht verpflichtet sind, diesen ständig bei sich zu tragen. Im Fall des Falles könnte es jedoch dazu kommen, dass sie die Person zur Feststellung der Identität mit auf die Wache nehmen. 


Szwab  24.01.2016, 23:59

Und nochmal, es gibt kein Gesetz, welches Jugendlichen verbietet nach 22 Uhr draußen zu sein.

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BalTab  25.01.2016, 00:09
@Szwab

Es gibt in Deutschland eine GENERELLE Ausweispflicht, AUCH für Personen unter 16! Das heißt NICHT, das man einen Perso mit sich führen muss, man muss sich halt nur ausweisen können.

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TheGrow  25.01.2016, 00:53
@BalTab

Es gibt in Deutschland eine GENERELLE Ausweispflicht, AUCH für Personen unter 16!

Das ist so nicht richtig.

Der § 1 Personalausweisgesetz  sagt aus, dass erst Personen ab 16  einen Personalausweis besitzen müssen.

Zwar können bereits Säuglinge mit einem Personalausweis und Reisepass ausgestattet werden, das ist aber keine Pflicht, macht aber insbesondere dann Sinn, wenn man ins Ausland vereisen will, da Kinder nicht mehr (wie früher) im Reisepass der Eltern eingetragen werden können.

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furbo  25.01.2016, 09:51
@BalTab

Nein! Es gibt keine generelle Ausweispflicht, nur eine Pflicht, ab 16 Jahren eine  Ausweis zu besitzen. 

Bis auf wenige Ausnahmen besteht weder eine Mitführ- noch Ausweispflicht.

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Unter 16 Jahren muss man keinen Personalausweis besitzen, an den 16 Lebensjahr besteht die Ausweispflicht, man muss also einen Personalausweis besitzen aber diesen nicht ständig mitführen. Bei einer Kontrolle wird man im schlimmsten Fall mit auf die Polizeidienststelle genommen, dies dient aber nur der Identitätsfeststellung, anschließend darf man wieder gehen. 

Mit 15 Jahren gibt es noch keine Pflicht einen Personalausweis zu besitzen.

Was passiert, wenn ein Polizist deine Identitär feststellen will?

Auch unter 16 Jahren könntest du mit irgendeinem Dokument deine Identität zumindest glaubhaft machen. Wenn du es nicht kannst, könnte der Polizeibeamte dich ggf. zur Wache mitnehmen, deine Eltern anrufen oder was sonst noch. Es kommt letztlich immer darauf an, welche Gefahrenprognose der Beamte erstellt und was er für nötig hält, die Gefahr zu beseitigen.