Strafe bei Fahrerflucht bei Kollision mit Außenspiegel?

Ich habe wohl vor einiger Zeit einen Außenspiegel mit meinem eigenem gestreift. Der Schaden des Unfallgegners liegt dabei sehr wahrscheinlich nicht höher als 70-150 Euro. Das Problem ist dass ich mich kaum daran erinnern kann weil es in einer Straße passiert sein soll die ich täglich entlangfahre, und mein Auto hatte wie gesagt keinen Schaden davongetragen. Nichtmals mein Seitenspiegel ist von der angeblichen Kollision eingeklappt. Dennoch gibt es einen Zeugen der mich klar identifizieren konnte, und einen leichten Streifen an der Unterseite meines Spiegels der zur Kollision passen könnte. Ich muss dazu erwähnen dass der Fahrzeughalter selbst sich scheinbar aus der gesamten Situation heraushält, nichtmals der genaue Schaden am anderen Auto wurde mir beschrieben, sondern nur dass es sich um eine Kollision mit einem Außenspiegel handelt (Ich hatte den Außenspiegel des anderen Autos gegoogelt welcher neu 70-75 Euro kostet)

Ich möchte eigentlich nicht an der Plausibilität des Unfalls selbst Zweifeln weil es ja gut sein kann dass ich es einfach nicht bemerkt habe. Ich hab momentan nur Angst dass die Kosten durch herangezogene Sachverständiger oder Gutachten + Gerichtskosten usw so exorbitant hoch werden, dass ich Sie selbst (Ich bin Student mit Minijob) kaum mehr stemmen könnte. Sollte ich die Tat einfach zugeben obwohl ich mich nicht erinnern kann? In der momentanen Situation kann ich mir kosten die höher als 300-500 Euro ausfallen kaum vorstellen.

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Hallo AvonRobin,

sobald die Polizei Kenntnis erlangt, dass Du Dich unerlaubt vom Unfallort entfernt hast, leitet sie gegen Dich ein Strafverfahren gem. folgender Rechtsgrundlage ein:

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§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Den Straftatbestand kann aber nur Jemand er füllen, der auch etwas vom Unfall mitbekommen hat. Genau das ist wie Du schreibst ja nicht der Fall. Insofern wäre das Strafverfahren gegen Dich einzustellen.

Du solltest Dich mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und alles für die Schadenregulierung tun.

Insofern kein unerlaubtes entfernen vom Unfallort vorliegt wird Deine Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Nur bist Du verpflichtet den Schadeneintritt umgehend deiner Versicherung mitzuteilen.

Habe im Moment nur meine Zweifel an der Schadenhöhe:

Du schreibst was von max. 75 Euro.

Mit 75 Euro hast Du noch nicht einmal die Werkstattkosten abgedeckt. Ist der Spiegel elektrisch, wovon auszugehen ist da es kaum noch andere gibt, werden die Spiegel schon paar hundert Euro kosten. Hinzukommt, dass meist auch Lackierungsarbeiten die auch alles andere als günstig sind anfallen.

Alles zusammen kotet meist eine vierstellige Summe.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo,

Die Bundespolizeiakademie hat sieben Aus- und Fortbildungszentren in ganz Deutschland sowie mehrere zeitweilige Außenstellen in den Abteilungen der Bundespolizei. An einem dieser Standorte verbringst du den größten Teil deiner Ausbildung:

Bamberg in Bayern

Diez in Rheinland-Pfalz

Eschwege in Hessen

Oerlenbach in Bayern

Neustrelitz in Mecklenburg-Vorpommern

Swisttal in Nordrhein-Westfalen

Walsrode in Niedersachsen

Eine Garantie dass du deine Ausbildung in Walsrode machen kannst gibt es nicht, aber selbstverständlich wird versucht dich Heimatnah unterzubringen.

Schöne Grüße

TheGrow

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OWas ist das denn für eine unsinnige Frage?

Wenn es auf dem autobahnabschnitt eine geschwindigkeitsbegrenzung gibt darfst du die auch nicht überschreiten

Davon mal ganz unabhängig dass du während der Prüfung nicht zu schnell fahren wie du willst sondern die Geschwindigkeit muss dann fahrerischen kennen genügen

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Hallo Kdjfrr,

das kommt darauf an, ob Du innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholst und ob Du dabei jemanden gefährdet hast oder es sogar zum Unfall kam.

Für das rechts Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog folgenden Bußgeldbescheid vor:

Tatbestandsnummer: 105600
Tatvorwurf: Sie überholten außerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts.
Ordnungswidrigkeit gem. § 5 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 17 BKa
A - Verstoß:
Punkte1
100,00 Bußgeld plus 28,50 € an Verwaltungsgebühren
Fahrverbot Nein

Da es sich hierbei um einen A - Verstoß handelt, hat der Verstoß zur Folge, dass Du kostenpflichtig an einer Nachschulung teilnehmen musst und sich zusätzlich Deine Probezeit verlängert.

Schöne Grüße
TheGrow

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Der Paragraph 53a der StVO sagt dazu folgendes aus:

§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

1.in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:

ein Warndreieck;

2.in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:

ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

3.in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen:eine Warnweste.

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 In dem Fall leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage ein:

„§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer“

1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. 

Zu den Ermittlungen der Polizei gehört es auch noch einmal, dass Du Dich zur Sache äußern kannst. Diesbezüglich wird man Dich und Deine Eltern zur Vernehmung vorladen. Aber weder ist diese Vorladung bindend, noch musst Du Dich zur Sache äußern. Es ist bloß ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, dass sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf einlassen kann.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersand.

Die Staatsanwaltschaft liest sich dann die Ermittlungsakte samt Deiner Einlassung durch und entscheidet dann,

•ob sie das Verfahren gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt oder

•ob sie das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt oder

•ob sie eine Hauptverhandlung für erforderlich hält und Du Dich vor einem Richter verantworten musst

Solltest Du wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, ist eine Verurteilung weder zu der im § 21 StVG angeführten

•Geldstrafe, noch zu der

•Freiheitstrafe 

möglich, da Du noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen bist und somit fast hundertprozentig nur eine 

• Erziehungsmaßregel, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird

erhalten wirst. Die Verurteilung steht später auch nicht im Führungszeugnis drin.

Das Du im Falle einer Verurteilung (wie hier immer gerne andere User anführen) auch mit einer Sperre belegt wirst halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn eine Sperre ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder vorgeschrieben, noch wird sie in der Regel verhängt. 

So gesehen kommst er selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, noch relativ glimpflich davon.

Möglich ist aber, dass auch gegen den Halter des Motorrades ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt, denn strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Aber in der Regel wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt, wenn dieser vom von der Fahrt nichts wusste

Hier schreiben auch immer gerne User, dass der Versicherungsschutz durch das Frisieren erlöscht. Auch das ist nicht richtig.

Das Fahrzeug ist nach wie vor versichert, so dass auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.

Kommt es allerdings zu einem von Dir verschuldeten Unfall, kann Dich die Versicherung aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. 

Schöne Grüße

TheGrow 

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Hallo,

Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins

Laut dem Europäischen Gerichtshof gilt dies allerdings nur dann, wenn eine verhängte Sperrfrist bereits vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis abgelaufen ist. Darüber hinaus muss er bei Erteilung des EU-Führerscheins in dem jeweiligen Land seit mindestens 185 Tagen seinen Wohnsitz mit gültiger Meldeanschrift gehabt haben.

Quelle:https://www.juraforum.de/news/eu-fuehrerschein-aus-polen-co-gueltigkeit-und-umschreiben-in-deutschland_247991

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Hallo Fanta13500,

die Fesselung von Personen richtet sich nach dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes in dem die Fesselung stattfindet. In Niedersachen gilt folgendes:

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§ 75 Nds. SOG

Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

___________________________________________

Schöne Grüße
TheGrow

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Auf der Seite der Bundespolizei ist genau beschrieben was auf dich zukommt

https://www.komm-zur-bundespolizei.de/auswahlverfahren

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Hallo jansiiflan,

für den von Dir begangenen Rotlichtverstoß (0,1 Sekunden) sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog folgenden Bußgeldbescheid vor:

Tatbestandsnummer: 137600
Tatvorwurf: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
Ordnungswidrigkeit gem. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
Bußgeld: 90,00 € plus 28,50 € an Verwaltungsgebühren
Punkte: 1
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A - Verstoß in das Fahreignungsregister

Der Eintrag in das Fahreignungsregister erfolgt nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides.

Du hast gegen den Bußgeldbescheid wie Du selber schreibst bereits Einspruch eingelegt, der Einspruch wurde aber abgelehnt

Somit ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und es erfolgt der Eintrag als A-Verstoß in das Fahreignungsregister.

Der Eintrag in das Fahreignungsregister als A-Verstoß hat nun zur Folge,

  • das sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und
  • das ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet wird.

Diesbezüglich wirst Du in den nächsten 1 - 2 Monaten Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten.

Wäre es sinnvoll jetzt meine Mutter als Fahrerin anzugeben?

Das ist schon aus 2 Gründen nicht sinnvoll

Erstens würdest Du damit den Straftatbestand der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB erfüllen.

Zweitens ist der Bußgeldbescheid schon rechtskräftig, da Dein Einspruch abgelehnt wurde.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo BraIchFlex,

wenn ich solche Fragen lese, stellt sich mir erst einmal die Frage, ob diese Frage wirklich ernst gemeint ist.

Sollte eigentlich klar sein, dass man mit so eine Aktion gleich mehrere Straftatbestände erfüllt. Aber da ich mal davon ausgehe, dass Du noch ein Jugendlicher bist, kommen wahrscheinlich strafrechtlich eh nur paar Sozialstunden dabei rum.

Ich würde mir eher um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Gedanken machen. Sobald Du in dieser Aufmachung die Bank betrittst kannst Du davon ausgehen, dass einer der Bankangestellten den Alarm auslöst was dazu führt, dass

  • die Polizei,
  • das SEK/MEK
  • der Rettungsdienst und in der Regel auch
  • Hubschrauber

angefordert werden. Dieser Einsatz kostet in der Regel einen fünfstelligen Betrag. Mit 10.000 € wirst Du da nicht auskommen.

Davon mal ganz abgesehen von der Gefahr, dass es zur Schussabgabe kommen kann.

Aber wie gesagt, ich bezweifle doch recht stark, dass diese Frage ernst gemeint ist.

Schöne Grüße
TheGrow 

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Welche Informationen dürfen Polizisten dokumentieren oder aufschreiben (Verkehrskontrolle)?

Hallo..

ich wurde gestern Abend gegen 20 Uhr in Aachen von einer Streife angehalten, angeblich reine Routinen Kontrolle... beide Beamten haben obligatorisch nach den Papieren gefragt und mich gefragt ob ich irgendetwas konsumiert hätte, was ich sofort verneinte. Dann fragte mich der zweite Beamte ob ich je was zu mir genommen hätte und ich habe eine Zeit lang gezögert und die Frage nicht beantwortet, dieses schweigen betrachtete der Polizeibeamte fast schon als Geständnis und hakte nochmal nach , haben sie denn jetzt oder nicht und ich antwortete: “ich habe es vor über einem Jahr probiert aber keine guten Erfahrungen damit gemacht und werde es nie wieder tun.”

mit der Lampe wurden meine Augen beleuchtet, da ich an dem Tag Frühschicht und eben sehr müde und ich war nicht ganz bei Sinnen..

dann bot man mir einen Urin Test an... während der Auswertung fragte man mich nach meiner Wohnadresse und Beruf,. ich bin student und arbeite in Teilzeit.. allerdings gab ich noch eine Steuererklärung ab da ich den Freibetrag von 9 Euro nie erreicht habe

Meine Fragen wäre: könnte die Polizei meine ergänzenden Angaben in ihrer Datenbank veschriftlichen? Beide Schienen verwundert als ich sagte ich würde arbeiten, nicht dass ich neben nem Drogen Vermerk noch nen Brief wegen Verdacht auf Schwarzarbeit bekommen könnte...

wäre echt nett wenn jemanden der Erfahrung damit hat antworten könnte danke

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Hallo Hussili,

bei einer Routinekontrolle/Verkehrskontrolle werden gar keine Daten protokolliert wenn keine Ordnungswidrigkeit bzw. keine Straftat vorlag.

Personengebundene Daten werden nur bei Anlegen eines Vorganges im polizeilichen Vorgangssystem erfasst, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorlag. 

Die Polizei hätte ja viel zu tun, wenn sie jede Person die sie kontrolliert auch im polizeilichen Vorgangssystem erfassen müsste.

Die Polizisten machen vor Ort allenfalls eine Abfrage im polizeilichen Informationssystem, kurz INPOL genannt. Aber Abfrage hat nichts mit der Speicherung personengebundener Daten zu tun.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo Sarahsofi,

schon alleine der gesunde Menschenverstand verbietet es Babys so zu transportieren.

Der § 21 StVO sagt ganz klar und deutlich:

§ 21 StVO - Personenbeförderung:
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können

Das dürfte Deine Frage geklärt haben.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo JanZN,

sowohl für

  • ein Strafverfahren, wie auch
  • ein Bußgeldverfahren

ist es für eine Bestrafung notwendig, dass der Täter auch ermittelt werden kann. Dazu langt es nicht, dass die Polizei das Kennzeichen erfasst hat.

Dennoch ist eine Flucht wenig Sinnvoll.

Erstens droht laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mindesten folgender Bußgeldbescheid:

Tatbestandsnummer: 136606
Tatvorwurf: Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten. 
Ordnungswidrigkeit gem. § 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 129 BKat
Bußgeld: 70,00 € plus 28,50 € an Verwaltungsgebühren
Punkte: 1 Punkt
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A-Verstoß

In sofern Du im Besitz einer Fahrerlaubnis bist und Dich noch in der Probezeit befindest:

  • verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre und
  • es wird ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet.

Oftmals werden aber durch die Fahrweise bei der Flucht vor der Polizei weitere Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten begangen. Zudem sollte man nie vergessen dass immer wieder Fluchtversuche vor der Polizei in einem schweren oder gar tödlichen Unfall enden.

Aber zumindest theoretisch hast Du recht. Kann der Fahrer und somit der Täter nicht ermittelt werden, kann auch Niemand bestraft werden.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo Badxcf,

Mobbing gibt es in jeden Beruf. Es gibt mehrere hunderttausende von Polizisten in Deutschland, da gibt es irgendwo immer mal Spannungen zwischen den Kameraden.

Aber ich behaupte in den Berufsgruppen wie Polizei, Feuerwehr & Bundeswehr gibt es weniger Mobbing als in anderen Berufsgruppen.

Das hängt letztendlich auch damit zusammen, dass das eigene Leben oftmals von dem Zusammenhalt und dem Teamgeist der Kollegen abhängt.

Aber gerade in diesen Berufsgruppen ist es für Mobbingopfer sehr schwer sich zur Wehr zu setzen, weil diese Berufsgruppen eine gewisse Harte mit sich bringen müssen und sich die Kameraden deshalb nur selten an die Vorgesetzten wenden oder gar eine Anzeige stellen. Kaum ein Mobbingopfer will zeigen, dass er zu schwach ist um sich ohne Hilfe von anderen zu wehren.

Das geht soweit, dass es durch Mobbing zum Suizid des gemobbten führen kann bzw. nicht nur kann, sondern auch zum Suizid führt.

Siehe z.B. folgenden Link:

https://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/suizid-polizist-nahm-sich-das-leben-kollegen-sprechen-von-mobbing/4602028.html

Wie oft Mobbing in diesen Berufsgruppen aber wirklich vorkommt kann man schlecht abschätzen, da das Thema unter den Kameraden totgeschwiegen wird und noch seltener an die Öffentlichkeit kommt. Stichpunkt: Netzbeschmutzer.

Niemand gibt gerne zu, dass Polizisten, Feuerwehrleute & Soldaten auch "nur" Menschen und nicht die harten Kerle aus dem Fernsehen sind.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo Dance0fArrows,

wo hast Du diesen Unfug her?

nun droht mir ein 2 jahre langes verbot für den Führerschein.

Dir droht nun ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage:

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§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

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Weder ist der Entzug der Fahrerlaubnis / eine Sperre vorgesehen, noch wird diese in der Regel verhängt.

Du wirst wahrscheinlich mit einer Geldstrafe und 3 Punkten rechnen müssen. Von einer Sperre würde ich jetzt erst einmal nicht ausgehen.

Das Problem ist nur, dass die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde darüber in Kenntnis setzt, dass gegen Dich ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsvergehens eingeleitet hat. Und bis zum Abschluss des Strafverfahrens durch Einstellung des Verfahren bzw. Verurteilung wird Dich die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Prüfung zulassen.

Wenn Du jetzt geschrieben hättest, Du hättest in ein paar Tagen Prüfung, würde ich sagen Du kannst Glück haben, denn Behördenmühlen mahlen langsam und bis zur Prüfung / Erteilung der Fahrerlaubnis ist die Mitteilung der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde noch nicht erfolgt oder zumindest nicht verarbeitet und Du kannst die Fahrerlaubnis noch erwerben.

Aber wenn Du was von 5 Wochen schreibst, sehe ich da erstmal schwarz. Glaube nicht, dass Du in 5 Wochen noch zur Prüfung zugelassen wirst.

Ich gehe also davon aus, dass Du erst zur Prüfung zugelassen wirst, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo pijalni,

das Design der Polizeifahrzeuge ist rechtlich nicht geschützt und jeder kann sein Fahrzeug im Polizeidesign lackieren.

Nur Polizeifahrzeuge haben in der Regel silberne reflektierenden Streifen am Fahrzeug. Diese reflektierenden Streifen darfst Du an Deinem Fahrzeug nicht anbringen, da diese als nicht zulässige Beleuchtungseinrichtungen gelten.

Ebenso wenig, darfst Du den Schriftzug "POLIZEI" verwenden.

Der folgende Artikel könnte für Dich vielleicht ganz interessant sein:

https://rp-online.de/nrw/panorama/nrw-firmen-lackieren-ihre-autos-wie-streifenwagen-reul-kritisiert-falsche-polizeiautos_aid-34174627 

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo XBatwomanX,

frage mich, ob die Frage wirklich ernst gemeint ist.

Inzwischen und aufgrund der aktuellen Ereignisse stellt sich die Frage nach der Bewaffnung doch schon gar nicht mehr. Vielmehr ist inzwischen die bisherige Bewaffnung nicht einmal mehr ausreichend und die Polizei rüstet sich mit stärkeren Waffen aus.

Siehe zum Beispiel folgender Artikel:

https://www.shz.de/regionales/schleswig-holstein/fuer-terrorlagen-das-ist-die-neue-ausstattung-der-polizei-in-sh-id19657836.html

Schöne Grüße
TheGrow  

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Bei mir in Stade wurden die Gaszähler am 16.6. abgelesen . Die Abrechnung lag zwei Wochen später bei mir im Briefkasten und eine weitere Woche verging bis das Geld auf dem Konto war von der Erstattung. die Stader Stadtwerke sind also ziemlich schnell in der Bearbeitung.

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Das kommt darauf an ob es sich um ein Verwarnungsgeld oder mein Bußgeld handelt.

Verwarnungsgelder bis zu 55 € werden in der Regel in sogenannten vereinfachten Bußgeldverfahren eingezogen. das heißt man bekommt gleich eine schriftliche Verwarnung mit Nennung der Höhe Verwarnungsgeldes.

Bei Bußgeldern ab 60 €, wird erst ein Anhörungsbogen versendet und der Bußgeldbescheid selber kommt erst später

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