Was ist da noch dran, dass Abgeordnete nach ihrem Gewissen entscheiden sollen?
https://www.tagesschau.de/inland/regional/hamburg/hamburg-gruene-fraktion-100.html
Der erste Link scheint missglückt zu sein?
8 Antworten
Das Abgeordnete des Bundestages frei in ihren Entscheidungen sind und nur ihrem Gewissen verpflichtet sind ist grundgesetzlich festgelegt.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html
Die sogenannte
https://de.wikipedia.org/wiki/Fraktionsdisziplin
existiert in erster Linie, weil sich in einer Fraktion nun mal Personen zusammen finden, die gemeinschaftliche Interessen vertreten und zur Durchsetzung dieser auch bereit sind Abstriche hinzunehmen.
Dennoch existiert natürlich ein indirekter Fraktionszwang, der aber nicht rechtlich durchgesetzt werden kann, da er eben gegen Art. 38 GG verstößt. Welche Maßnahmen Parteien und Fraktionen gegen Mitglieder die gegen die Fraktionsdisziplin verstoßen verhängen können wird im verlinkten Artikel genauer ausgeführt.
Aus dem verlinkten Artikel
Ein Abgeordneter hat jederzeit das Recht, seine Fraktion zu verlassen. Umgekehrt können Abgeordnete bei „fraktionsschädigendem Verhalten“ auch aus ihrer Fraktion ausgeschlossen werden; diese Entscheidung unterliegt allerdings strengeren Bedingungen und ist gerichtlich anfechtbar. Ein ausgetretener oder ausgeschlossener Abgeordneter behält sein Mandat und bleibt als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament. Er verliert damit aber bestimmte Rechte, die nur Mitgliedern einer Fraktion zustehen.
Es kommt also darauf an, so wie das bei juristischen Fragen immer ist.
Ich weiß nicht wirklich wie du darauf kommst. Denn nirgendwo im Grundgesetz steht etwas davon dass ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete in einer Fraktion sein muß. Fraktionen und deren Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt. Wie bereits beschrieben schließen sich Abgeordnete zu Fraktionen zusammen, weil sie gemeinsame Interessen haben. Verstößt jemand gegen diese Interessen kann er oder sie logischerweise ausgeschlossen werden, aber wie du auch lesen kannst sind die Hürden durchaus hoch. Und selbst dann bleiben die grundgesetzlich garantierten Rechte des oder der Abgeordneten erhalten. Insbesondere ist er oder sie auch weiterhin nur dem Gewissen verpflichtet.
nochmal, in welchem Gesetz steht dass das nicht so sein darf? Nirgendwo steht das Abgeordnete in einer Fraktion sein müssen. Klar, eine Fraktion hat Vorteile und deshalb sind Abgeordnete auch gerne in einer solchen. Aber wenn ihnen ihr Gewissen wichtiger als die Arbeit der Fraktion ist hindert das niemanden. Insbesondere bleibt Art. 38 von der Frage der Mitgliedschaft in einer Fraktion unberührt. Und der Gedankengang "Mein Gewissen sagt A, aber dann schmeißen sie mich raus und daher sage ich B weil ich das auch noch vertreten kann" ist ebenfalls eine FREIE Gewissensentscheidung.
Ich weiß nicht wirklich wie du darauf kommst.
Der Fragesteller ist einfach schlecht informiert.
Er verwechselt
- verfassungswidrigen Fraktionszwang
mit
- zulässiger Fraktionsdisziplin.
In Deutschland gilt gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz [GG] das Prinzip des freien Mandats und der Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten. Danach sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Das freie Mandat ist wesentlicher Bestandteil demokratischer Repräsentation und essentiell für die Funktionsfähigkeit parlamentarischer Mehrheitsentscheidungen.
Durch den Fraktionszwang wird das freie Mandat der Abgeordneten in der Praxis allerdings regelmäßig eingeschränkt. Dabei wird oft zwischen verschiedenen Formen der Einflussnahme unterschieden, die sich in verfassungswidrigen Fraktionszwang und zulässige Fraktionsdisziplin unterteilen lassen, wobei eine exakte Grenzziehung nicht möglich ist. Diese Unterscheidung beschreibt zudem das Spannungsverhältnis zwischen der verfassungsrechtlich gesicherten Unabhängigkeit der Abgeordneten und Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG, der die Aufgabe der Parteien enthält, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Aufgrund dieser besonderen Rolle der Parteien urteilte Bundesverfassungsgericht [BVerfG]: „Die politische Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion […] [ist] verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – Az. 2 BvQ 55/13).
Zitiert aus:
Fraktionszwang - Unterschiede in verschiedenen Parlamenten (juraforum.de)
Fraktionsdisziplin
Üblicherweise wird versucht, in den Fraktionen eine einheitliche Linie für die Abstimmung und Meinungsäußerung im Parlament zu erarbeiten. Da die Abgeordneten aber frei und nur ihrem Gewissen verantwortlich sind, können sie nicht zu einer bestimmten Meinung oder Abstimmungsweise gezwungen werden. Einen rechtlichen Fraktionszwang gibt es nicht. Dennoch wird mit der Fraktionsdisziplin erwartet, dass sich die Mitglieder einer Fraktion der nach Diskussion beschlossenen Linie anschließen, auch wenn sie der Position kritisch gegenüberstehen. Zuvor können sie aber auch auf ihre Bedenken und eine mögliche Abweichung aufmerksam machen.
Zitiert aus:
Wenn der Fragesteller schlecht informiert waere, dann haette er sich num diese Frage hier nicht gekümmert.
Er hat nur festgestellt, das es einmal diese Gesetze gibt, aber andererseits abgestraft wird. Immer langsam mit den Vorwürfen, Die Majorität darueber steht ja im Link, die Abgeordnete wurde rausgeschmissen, ich sage es einmal deutlicher.
Danke fuer den Hinweis, aber warum dort der Faktenfinder auftaucht, das bleibt ein Rätzel ?
https://www.tagesschau.de/inland/regional/hamburg/hamburg-gruene-fraktion-100.html
Na ja, aber aus dem Artikel geht ja nun nichts anderes hervor als das was ich gesagt habe. Für die Abgeordneten des Hamburger Stadtrates gilt sicher ein dem Art. 38 entsprechender Artikel der Landesverfassung. Ebenso wird es für den Hamburger Stadtrat eine der Geschäftsordnung des Bundestages entsprechende Geschäftsordnung geben, in der unter anderem die Arbeitsweise der Fraktionen geregelt ist. Die betreffende Abgeordnete hat von ihrem verfassungsmäßigen Recht Gebrauch gemacht die Fraktionsdisziplin zu durchbrechen. Daraufhin hat die Fraktion den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Prozess des Ausschlusses angezogen. Die betreffende Abgeordnete ist weiterhin Mitglied des Stadtrates, aber eben nicht mehr der Fraktion (falls die Sache gerichtlich entschieden wird kann sich das wieder ändern). Ich sehe nicht wo es da einen Widerspruch zum Thema der freien Gewissensentscheidung gibt.
Am Ende stimmte eine Mehrheit dafür, dass sie ihre Ämter in der Fraktion verliert.
Ein Auszug daraus, somit soll das in Ordnung sein, das ist doch ein Räsonieren und somit hat die Anfrage schon ihren Sinn von der Meinungsfreiheit und dem Gewissen etc.
Um das noch mal zu wiederholen, eine Fraktion ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Abgeordneten zur besseren Durchsetzung ihrer Ziele. Jeder und jede Abgeordnete hat die freie Wahl sich der sogenannten Fraktionsdisziplin zu beugen oder dies nicht zu tun. Tut er oder sie das nicht, treten die Möglichkeiten in Kraft die eine Fraktion nun mal hat.
Die Abgeordnete bleibt weiterhin Abgeordnete mit weiterhin freiem Mandat. Daran ändert sich nichts.
Jeder Abgeordnete kann nach seinem Gewissen entscheiden. Abgeordnete sind nicht alle gleich und treffen unterschiedliche Entscheidungen. In diesem Fall finde ich die Konsequenzen auf die Entscheidung der Abgeordneten der Grünen weit überzogen. Auch die Begründung, dass sie den Grünen mit ihrer Abstimmung sehr geschadet habe. Das ist wohl weit übertrieben.
Der "Fraktionszwang" ist doch mächtiger als dieser Grundsatz im Grundgesetz.
Finde zwar, dass der erste Link nicht zum Thema passt, aber interessant ist er dann schon...
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/ganser-guerot-krone-schmalz-101.html
Hoffe doch auch, dass Du es Dir richtig durchgelesen hast...
Zum eigentlichen Thema aber, natürlich sind die Abgeordneten in ihren Entscheidungen frei und lediglich ihrem Gewissen verpflichtet...
Das ist das Problem. In der Regel liest er seine eigenen Links nie durch.
Verstehe ich dann allerdings auch, denn ansonsten müsste er doch auch lesen, dass er sich meistens auf unqualifizierte Quellen beruft...
Hallo. Der Link ist etwas unspezifisch. Vielleicht könnte das genauer beschrieben werden. Oft unterliegen Abgeordnete faktisch einem "Fraktionszwang", es wird also ein bestimmtes Abstimmungsverhalten vorausgesetzt. (Finde ich nicht so gut...)
Das Einhalten einer Fraktionsdisziplin (es gibt keinen "Fraktionszwang") ist ebenfalls eine freie Entscheidung des oder der Abgeordneten.
Es geht nur Eines, kläre das auf bitte. Fraktionszwang vor Gewissen?
Meistens wohl Fraktions"zwang" (= angeblicher/vermeintlicher Zwang). Gelegentlich werden Abstimmungen durch die Fraktion "freigegeben".
Somit waere der Rausschmiss dieser Abgeordneten Unrechtes, oder wie?