Was genau bedeutet die Rechtsform AG & Co. oHG?

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Es handelt sich um eine offene Handelsgesellschaft, deren haftender Gesellschafter die Aktiengesellschaft ist.

Gem. § 19 Abs. 2 HGB muss der Name der Firma wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. Ist Herr Müller (natürliche Person) der haftende Gesellschafter heißt die Firma Müller & Co. OHG. Ist eine Aktiengesellschaft (jursitische Person) der haftende Gesellschafter heißt die Firma AG & Co. OHG.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Insiderwissen

Bruno47  06.11.2013, 13:07

Verwechselung mit AG & Co. KG? Es soll doch eine oHG sein.

Geochelone  07.11.2013, 07:08
@Bruno47

§ 19 Abs. 2 HGB gilt genauso für OHG´s. Aber deine Antwort ist natürlich auch richtig...

Immofachwirt  07.11.2013, 08:32
@Bruno47

Es muss nach § 19 Abs. 2 HGB nur ein haftender Gesellschafter im Namen der OHG genannt werden. Wer sonst noch Mitgesellschafter bei einer OHG ist, läßt sich nicht aus dem Namen ableiten.

Die Regelungen gelten sowohl für die KG, als auch für die OHG.

Bruno47  07.11.2013, 11:42
@Immofachwirt

Der Sinn solcher Konstruktionen ist, dass die unbeschränkte Haftung natürlicher Personen verhindert werden soll. Wenn zusätzlich eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter wäre, würde man das normalerweise in der Firma zum Ausdruck bringen. Dann bräuchte man solche Zusätze wie AG & Co. oder GmbH & Co. nicht.

Immofachwirt  08.11.2013, 13:44
@Bruno47

Der Sinn solcher Konstruktionen ist, dass die unbeschränkte Haftung natürlicher Personen verhindert werden soll.

Fast richtig. Der Grund warum § 19 Abs. 2 vorschreibt, dass z. B. eine AG als Mitgesellschafter genannt werden muss ist, dass die Gläubiger dadurch schon erkennen können, dass hier eine beschränkte Haftung vorliegt.

Die Motive für die Gesellschafter solche Rechtsformen zu gründen, sind dem Handelsgesetzbuch egal.

Bruno47  08.11.2013, 19:34
@Immofachwirt

Dem Gesetzgeber ist das nicht egal. Vielmehr fließt die höchstrichterliche Rechtsprechung in die Motive des Gesetzgebers ein. Seit den ersten einschlägigen Entscheidungen (BayObLG vom 16.02.1912 und Reichsgericht vom 04.07.1922) hat sich auf diesem Gebiet eine Entwicklung vollzogen.

Es handelt sich um eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Eine oHG muss mindestens zwei persönlich haftende Gesellschafter haben. Daher gehe ich davon aus, dass an dieser oHG mindestens zwei Aktiengesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind.