Warum darf ein in Deutschland lebender Muslim nach einem Rechtsgutachten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen? Gibt es dafür eine Begründung?
Gibt es dafür eine Begründung (Koran/Hadithe)?
Fatwa des Stammgremiums für wissenschaftliche Forschungen und Rechtsgutachten des ehemaligen offiziellen Staatsrechtsgutachters Scheich Abdul-Aziz Ibn Baz.
Verkürzt auf das wesentliche.
„Ein Muslim darf die Staatsangehörigkeit eines Landes der Ungläubigen nicht erwerben. Dies würde bedeuten, dass er dessen System respektieren, seinen Gesetzen gehorchen und ihnen folgen und sie lieb haben müsse.
Es ist bekannt, dass Deutschland – sei es die Regierung oder das Volk – ein ungläubiges Land ist. Er darf die Staatsangehörigkeit nicht erwerben.“
2 Antworten
Na ja, ein Muslim muss der Scharia folgen, nicht der fdGO. Andererseits sollen sich Muslime in der Diaspora an die hiesigen Gesetze halten:
Muslime dürfen sich in jedem beliebigen Land aufhalten, solange sie ihren religiösen Hauptpflichten nachkommen können. Das islamische Recht verpflichtet Muslime in der Diaspora, sich grundsätzlich an die lokale Rechtsordnung zu halten. In diesem Sinne gelten Visumserteilung, Aufenthaltsgenehmigung und Einbürgerung als Verträge, die von der muslimischen Minderheit einzuhalten sind.
Quelle: https://zentralrat.de/3035.php
Um einen Staat zu unterwandern, ist es besser, sie nehmen die Staatsbürgerschaft an.
Das steckt hinter der Oberfläche:
Sunna, Bukhari 2946:
Mir wurde der Befehl erteilt, dass ich gegen die Menschen solange kämpfen soll, bis sie bezeugen, dass es keinen Gott ausser Allah gibt und Mohammed der Gesandte Allahs ist, bis sie das Gebet verrichten und die gesetzliche Abgabe bezahlen.Kommen sie dieser Forderung nach, so sind ihr Leben und Vermögen vor mir sicher.
Sunna, Bukhari 2786:
Es wurde folgende Frage gestellt: „O Gesandter Allahs, wer ist unter allen Menschen der beste?“ Mohammed sagte: „Ein Gläubiger, der unter dem Einsatz seines Lebens und Vermögens auf dem Weg Allahs den Dschihad unternimmt.
Die Fatwa (Rechtsgutachten) verbietet es aber die Staatsangehörigkeit anzunehmen.