Wäre das unterlassene Hilfeleistung, Teil 2?

4 Antworten

Schwer zu sagen. Laut Definition §323c StGB greift das bei offensichtlichen Fällen. Also zum Beispiel, wenn auf der Straße jemand zusammenklappt, bei einem Autounfall und so weiter.

Ihr habt ja "nur" ein Klopfen gehört und ob das so "offensichtlich" ist, müsste in Deutschland ein Richter entscheiden, sollte jemand klagen. Dann würde das aber auch alle anderen Nachbarn betreffen, die nicht reagiert hätten.

Gut, dass ihr reagiert habt. Ich würde das auch als "komisch" empfinden, wenn man Nachts ein Klopfen hört. Aber ob das eine Straftat ist, darauf nicht zu reagieren? Na ich weiß nicht so recht.

Das ist schon ein Unterschied und zumindest für mich nicht so ganz "offensichtlich", wie wenn ein Autounfall stattfindet.


Regina3 
Beitragsersteller
 13.07.2020, 03:15

Meine Einstellung bei so Situationen: Lieber etwas zu viel machen ...

Hacker48  13.07.2020, 03:16
@Regina3

Klar, und das ehrt dich auch, aber niemand kann dich verklagen, wenn du zu wenig machst. Im Zweifelsfall informiert ihr die Polizei, damit ist eure Pflicht abgegolten.

Genderstern88  13.07.2020, 03:17
@Regina3

Mutti und du haben alles richtig gemacht. Du bist ein braves Mädchen.

Hacker48  13.07.2020, 03:19
@Regina3

Jagut, nur hätten die wohl gefragt, ob ihr eine Anzeige wegen Ruhestörung stellen wollt und wenn nicht, wären sie vmtl. gar nicht erst losgefahren...

Regina3 
Beitragsersteller
 13.07.2020, 03:21
@Hacker48

Dann hätte die Polizei die Hilfeleistung verweigert??? Ganz hart ...

Ich kann leider nur wage antworten aber soweit ich weiß:

Nimmst du nichts wahr beispielsweise durch einen festen Schlaf könntest du ja garnicht helfen also keine unterlassene hilfeleistung.

Nimmst du etwas war ist es ehrlich gesagt pure auslegungssache da es genauso gut die Nachbarn sein können die sich grad vergnügen oder sonst was, also da kommt es tatsächlich drauf an ob man dir bös will


Hacker48  13.07.2020, 03:14
also da kommt es tatsächlich drauf an ob man dir bös will

Glücklicherweise gilt in der BRD der Grundsatz in dubio pro reo, also im Zweifel für den Angeklagten, daher ist sie nicht von der Willkür eines Dritten, der ihr "bös wollen" könnte, abhängig, sondern ist in diesem Fall ziemlich sicher.

Genderstern88  13.07.2020, 03:23
@Hacker48

Die Bundeszentrale für politische Bildung? Ernsthaft? Darüber haben wir immer mit unserem alten Lehrer beim Abitur Witze gemacht.

Der Verein ist von Antifanten gekapert und als Quelle für politische Bildung nicht ernst zu nehmen! Es gibt übrigens viele "Bundesquellen", die du sehr kritisch betrachten solltest.

Hacker48  13.07.2020, 03:25
@Genderstern88

Der Typ, mit 'ner 88 im Namen, der WIKIPEDIA, in dem jeder Dorftrottel schreiben kann, als Quelle angibt, akzeptiert für die Beurteilung der juristischen Prinzipien eines Staates, eine Quelle ebenjenes Staates nicht. Das nenne ich mal Realsatire...

Genderstern88  13.07.2020, 03:29
@Hacker48

Jeder Dorftrottel darf etwas zur Wikipedia beitragen. Das ist richtig. Aber je nach Artikel, muss dein Beitrag von Sichtern freigeschaltet werden. Ergo haben Dorftrottel auf der Wikipedia nichts verloren. Kritik an den Strukturen der Wikipedia ist aber aus anderen Gründen gerechtfertigt.

Ich zitiere deine Quelle zum Thema: "Der Grundsatz ist in der StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, lässt sich aber aus § 261 ableiten, wonach das Gericht bei einer Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein muss." ( https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22388/in-dubio-pro-reo)

In § 261 Strafprozessordnung steht geschrieben: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."

Damit ist der Grundsatz "indubio pro reo" in Deutschland NICHT gültig! Wie gesagt: Die Bundeszentrale für politische Bildung ist eine sehr schlechte Quelle und vermutlich hat ein Praktikant diesen schlechten Beitrag geschrieben.

Hacker48  13.07.2020, 03:36
@Genderstern88

Auch aus deinem Link:

Der Grundsatz hat den Status eines grundrechtsgleichen Rechts im Sinne des Art. 93 I Nr. 4a GG.

Und dein Geblubber aus § 261 ist kein Widerspruch zu diesem Grundsatz. Natürlich darf das Gericht frei entscheiden, auch das ist ein wichtiger Grundsatz, lol. Aber eben nicht willkürlich. Oh, und schau mal hier:

In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge hin zur Urteilsaufhebung.

Dieser Satz, der in der BRD nicht gilt, kann also bereits bei einer Sachrüge zur Urteilsaufhebung führen. Weil das materielle Recht verletzt wurde. Das Recht, welches in der BRD gar nicht zur Anwendung kommt. Ja, was denn nun? Oder hat diesen Teil derselbe BPB-Praktikant geschrieben?

Genderstern88  13.07.2020, 03:38
@Hacker48

"Ergibt sich aus der Begründung jedoch, dass nicht die Anwendung des sachlichen Rechts gerügt werden soll, kann die Sachrüge unzulässig werden. Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht die vollständigen Urteilsgründe von Amts wegen, nicht jedoch das Hauptverhandlungsprotokoll. Revisionen, in denen die Sachrüge nicht zusätzlich zu Verfahrensrügen erhoben wird, sind möglich, aber selten. Die Sachrüge sollte daher unter allen Umständen erhoben werden. Das empfiehlt auch Nr. 150 Absatz 5 RiStBV dem Rechtspfleger, wenn die Revisionsbegründung zu Protokoll erklärt wird."

( https://de.wikipedia.org/wiki/Sachr%C3%BCge)

Hacker48  13.07.2020, 03:39
@Genderstern88

Das ist ein wirklich schönes Zitat, nur welcher Teil davon widerspricht nun meinen Aussagen - und warum, wenn das nicht zu viel verlangt ist? :-)

Genderstern88  13.07.2020, 03:40
@Hacker48

Keiner. Sachrügen sind Standart und nichts besonderes. Sollte dein Anwalt nach der Urteilsverkündung von einer Sachrüge absehen, hast du dir den falschen Winkeladvokaten gewählt.

"Die Sachrüge sollte daher unter allen Umständen erhoben werden."

Hacker48  13.07.2020, 03:42
@Genderstern88

Okay, okay, okay.

Wieso kann man eine erfolgreiche Sachrüge auf einem Grundsatz basieren, der in dem Staat, in dem das Verfahren stattfindet, gar nicht gilt?

Genderstern88  13.07.2020, 03:42
@Hacker48

Eine Sachrüge kann erfolgreich sein. Keine Frage. Sie kann aber eben auch nicht erfolgreich sein.

Hacker48  13.07.2020, 03:42
@Genderstern88

Gute Nacht. :-)

(Wenn dieser Grundsatz in der BRD nicht gilt, wie du behauptest, wäre eine Sachrüge, die eine Verletzung dieses - in der BRD nicht geltenden - Grundsatzes rügt, in JEDEM FALL nicht erfolgreich. Und nicht nur manchmal.)

Genderstern88  13.07.2020, 03:46
@Hacker48

Du gehst eben davon aus, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, was nicht der Fall ist. ES GIBT IMMER ZWEIFEL!

So einfach kommen die Angeklagten zumindest "theoretisch" nicht davon. "Ja, ihr habt meine DNA-Probe und 100 Zeugen. Aber Zeugen können sich irren und statistisch betrachtet liefert jeder milliardenste Mensch einen identischen DNA-Test ab. DAS SIND ALLES NUR INDIZIENBEWEISE! Der Videobeweis ist eine Fälschung!"

So einfach kommst du nicht davon und in Deutschland entscheidet der Richter nach Ermessen! Ja, der Richter sollte von deiner Schuld überzeugt sein. Aber du kannst auch verurteilt werden, wenn Zweifel bestehen und kein Gesetz wird dich davor beschützen.

Hacker48  13.07.2020, 03:47
@Genderstern88

Wenn dieser Grundsatz in der BRD nicht gilt, wie du behauptest, wäre eine Sachrüge, die eine Verletzung dieses - in der BRD nicht geltenden - Grundsatzes rügt, in JEDEM FALL nicht erfolgreich. Und nicht nur manchmal.

Gute Nacht. :-)

Genderstern88  13.07.2020, 03:48
@Hacker48

Dann zitiere doch einfach mal den Gesetzestext, dass ein Richter "im Zweifel" für den Angeklagten sprechen MUSS?

Dieser Text existiert nicht! So einfach ist das.

Genderstern88  13.07.2020, 03:53
@Hacker48

Eine Sachrüge hat nichts mit "in dubio pro reo" zu tun. Eine Sachrüge ist eine Sachrüge und gesetzlich verankert.

Wäre immer noch keine unterlassene Hilfeleistung.


Regina3 
Beitragsersteller
 13.07.2020, 03:12

Danke Dir!

Nein, wäre immer noch keine unterlassene Hilfestellung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung