Wäre das unterlassene Hilfeleistung, Teil 2?
… nun zum Stichwort „unterlassene Hilfeleistung“:
Angenommen, das Klopfen wäre nicht lauter geworden, wir hätten vermutet, dass andere Nachbarn dichter wohnen und daher mehr mitbekommen + bei Bedarf helfen. Wäre das unterlassene Hilfeleistung gewesen?
Und wenn meine Mutter fester geschlafen hätte und daher nichts gehört hätte und ich wegem Fernseher nichts gehört hätte?
4 Antworten
Schwer zu sagen. Laut Definition §323c StGB greift das bei offensichtlichen Fällen. Also zum Beispiel, wenn auf der Straße jemand zusammenklappt, bei einem Autounfall und so weiter.
Ihr habt ja "nur" ein Klopfen gehört und ob das so "offensichtlich" ist, müsste in Deutschland ein Richter entscheiden, sollte jemand klagen. Dann würde das aber auch alle anderen Nachbarn betreffen, die nicht reagiert hätten.
Gut, dass ihr reagiert habt. Ich würde das auch als "komisch" empfinden, wenn man Nachts ein Klopfen hört. Aber ob das eine Straftat ist, darauf nicht zu reagieren? Na ich weiß nicht so recht.
Das ist schon ein Unterschied und zumindest für mich nicht so ganz "offensichtlich", wie wenn ein Autounfall stattfindet.
Mutti und du haben alles richtig gemacht. Du bist ein braves Mädchen.
Ich kann leider nur wage antworten aber soweit ich weiß:
Nimmst du nichts wahr beispielsweise durch einen festen Schlaf könntest du ja garnicht helfen also keine unterlassene hilfeleistung.
Nimmst du etwas war ist es ehrlich gesagt pure auslegungssache da es genauso gut die Nachbarn sein können die sich grad vergnügen oder sonst was, also da kommt es tatsächlich drauf an ob man dir bös will
also da kommt es tatsächlich drauf an ob man dir bös will
Glücklicherweise gilt in der BRD der Grundsatz in dubio pro reo, also im Zweifel für den Angeklagten, daher ist sie nicht von der Willkür eines Dritten, der ihr "bös wollen" könnte, abhängig, sondern ist in diesem Fall ziemlich sicher.
Der Grundsatz gilt in Deutschland eben nicht! Das galt in der römischen Antike und in Deutschland liegt das im Ermessensspielraum des Richters! Auch wenn Zeifel bestehen, kann dich ein Richter schuldig sprechen.
Hier, tu was für deine Bildung, hoffe, die Quelle ist okay für dich:
https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22388/in-dubio-pro-reo
Aus deinem Link:
wird aber abgeleitet aus Art. 103 Absatz 2 GG, Art. 6 Absatz 2 EMRK sowie aus § 261 StPO.
Das ist Korinthenkacke. Es wird auch DREI Artikeln klar abgeleitet und steht auch in den Menschenrechtskonvention, die auch für die BRD gilt. Also laber nicht.
Die Bundeszentrale für politische Bildung? Ernsthaft? Darüber haben wir immer mit unserem alten Lehrer beim Abitur Witze gemacht.
Der Verein ist von Antifanten gekapert und als Quelle für politische Bildung nicht ernst zu nehmen! Es gibt übrigens viele "Bundesquellen", die du sehr kritisch betrachten solltest.
Der Typ, mit 'ner 88 im Namen, der WIKIPEDIA, in dem jeder Dorftrottel schreiben kann, als Quelle angibt, akzeptiert für die Beurteilung der juristischen Prinzipien eines Staates, eine Quelle ebenjenes Staates nicht. Das nenne ich mal Realsatire...
Jeder Dorftrottel darf etwas zur Wikipedia beitragen. Das ist richtig. Aber je nach Artikel, muss dein Beitrag von Sichtern freigeschaltet werden. Ergo haben Dorftrottel auf der Wikipedia nichts verloren. Kritik an den Strukturen der Wikipedia ist aber aus anderen Gründen gerechtfertigt.
Ich zitiere deine Quelle zum Thema: "Der Grundsatz ist in der StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, lässt sich aber aus § 261 ableiten, wonach das Gericht bei einer Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein muss." ( https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22388/in-dubio-pro-reo)
In § 261 Strafprozessordnung steht geschrieben: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."
Damit ist der Grundsatz "indubio pro reo" in Deutschland NICHT gültig! Wie gesagt: Die Bundeszentrale für politische Bildung ist eine sehr schlechte Quelle und vermutlich hat ein Praktikant diesen schlechten Beitrag geschrieben.
Auch aus deinem Link:
Der Grundsatz hat den Status eines grundrechtsgleichen Rechts im Sinne des Art. 93 I Nr. 4a GG.
Und dein Geblubber aus § 261 ist kein Widerspruch zu diesem Grundsatz. Natürlich darf das Gericht frei entscheiden, auch das ist ein wichtiger Grundsatz, lol. Aber eben nicht willkürlich. Oh, und schau mal hier:
In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge hin zur Urteilsaufhebung.
Dieser Satz, der in der BRD nicht gilt, kann also bereits bei einer Sachrüge zur Urteilsaufhebung führen. Weil das materielle Recht verletzt wurde. Das Recht, welches in der BRD gar nicht zur Anwendung kommt. Ja, was denn nun? Oder hat diesen Teil derselbe BPB-Praktikant geschrieben?
"Ergibt sich aus der Begründung jedoch, dass nicht die Anwendung des sachlichen Rechts gerügt werden soll, kann die Sachrüge unzulässig werden. Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht die vollständigen Urteilsgründe von Amts wegen, nicht jedoch das Hauptverhandlungsprotokoll. Revisionen, in denen die Sachrüge nicht zusätzlich zu Verfahrensrügen erhoben wird, sind möglich, aber selten. Die Sachrüge sollte daher unter allen Umständen erhoben werden. Das empfiehlt auch Nr. 150 Absatz 5 RiStBV dem Rechtspfleger, wenn die Revisionsbegründung zu Protokoll erklärt wird."
Das ist ein wirklich schönes Zitat, nur welcher Teil davon widerspricht nun meinen Aussagen - und warum, wenn das nicht zu viel verlangt ist? :-)
Keiner. Sachrügen sind Standart und nichts besonderes. Sollte dein Anwalt nach der Urteilsverkündung von einer Sachrüge absehen, hast du dir den falschen Winkeladvokaten gewählt.
"Die Sachrüge sollte daher unter allen Umständen erhoben werden."
Okay, okay, okay.
Wieso kann man eine erfolgreiche Sachrüge auf einem Grundsatz basieren, der in dem Staat, in dem das Verfahren stattfindet, gar nicht gilt?
Eine Sachrüge kann erfolgreich sein. Keine Frage. Sie kann aber eben auch nicht erfolgreich sein.
Gute Nacht. :-)
(Wenn dieser Grundsatz in der BRD nicht gilt, wie du behauptest, wäre eine Sachrüge, die eine Verletzung dieses - in der BRD nicht geltenden - Grundsatzes rügt, in JEDEM FALL nicht erfolgreich. Und nicht nur manchmal.)
Du gehst eben davon aus, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, was nicht der Fall ist. ES GIBT IMMER ZWEIFEL!
So einfach kommen die Angeklagten zumindest "theoretisch" nicht davon. "Ja, ihr habt meine DNA-Probe und 100 Zeugen. Aber Zeugen können sich irren und statistisch betrachtet liefert jeder milliardenste Mensch einen identischen DNA-Test ab. DAS SIND ALLES NUR INDIZIENBEWEISE! Der Videobeweis ist eine Fälschung!"
So einfach kommst du nicht davon und in Deutschland entscheidet der Richter nach Ermessen! Ja, der Richter sollte von deiner Schuld überzeugt sein. Aber du kannst auch verurteilt werden, wenn Zweifel bestehen und kein Gesetz wird dich davor beschützen.
Wenn dieser Grundsatz in der BRD nicht gilt, wie du behauptest, wäre eine Sachrüge, die eine Verletzung dieses - in der BRD nicht geltenden - Grundsatzes rügt, in JEDEM FALL nicht erfolgreich. Und nicht nur manchmal.
Gute Nacht. :-)
Dann zitiere doch einfach mal den Gesetzestext, dass ein Richter "im Zweifel" für den Angeklagten sprechen MUSS?
Dieser Text existiert nicht! So einfach ist das.
Eine Sachrüge hat nichts mit "in dubio pro reo" zu tun. Eine Sachrüge ist eine Sachrüge und gesetzlich verankert.
"Die Sachrüge wird dadurch erhoben, dass der Revisionsführer in der Revisionsbegründung erklärt, mit dem Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht einverstanden zu sein. Eine weitergehende Begründung ist nicht vorgeschrieben (allgemeine Sachrüge), aber möglich." https://de.wikipedia.org/wiki/Sachr%C3%BCge
Wäre immer noch keine unterlassene Hilfeleistung.
Nein, wäre immer noch keine unterlassene Hilfestellung.
Meine Einstellung bei so Situationen: Lieber etwas zu viel machen ...