Wände weiß streichen bei Auszug, oder "farbig" lassen?
Guten Morgen zusammen,
ich stehe aktuell vor einer Wohnungwechsel. Leider hat es mit meinem alten Mieter ein paar Probleme seinerseits gegeben. Er wollte mir sachen aufbrummen die gesetzlich eigentlich gar nicht rechtens sind ... Da ich mich dann geweigert habe solche Dinge anzunehmen, ging das eigentlich bis dato recht gute Verhältnis dann eher in den Keller, weil er es nicht wahrhaben wollte dass ich mich gegen ihn Stelle. Ich glaube andere Vermieter hätten solche Dinge einfach angenommen, ich seh es aber nicht ein und habe auch als Mieter meine Rechte. Kaution wurde keine Ausgemacht (wenn das wichtig ist).
Da ich nun ausziehe, will ich eigentlich so wenig wie möglich an der Wohnung machen. Natürlich komme ich meinen gesetzlichen Pflichten nach und werde alles kaputte Reparieren lassen.
Die Frage die sich mir aktuell stellt ist die folgende:
Ich habe zwei Wände gemalt in der Wohnung. Einmal ein heller cremiger Ton und einmal eine etwas dunklere Braune Wand. Laut unserem Vertrag habe ich nichts gefunden, ob ich die Wohnung wirklich weiß streichen muss. Nach nachfragen wie ich es handhaben solle, habe ich ein Bild von dem Vertrag bekommen zu folgender Klausel:
Bauliche Veränderungen an der Mietsach oder Einrichtungen sind auf Verlangen des Vermieters vom Mieter zu entfernen bzw. der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Viel mehr hat mein Vermieter dazu nicht gesagt....
Für mich hat eine Bauliche Veränderung aber nichts mit gestrichenen Wänden zu tun, oder liege ich hier komplett falsch.
Des weitere habe ich folgenden zwei Auszüge noch gefunden.
Ungenaue Klauseln mit schwammigen Angaben bezüglich der vom Mieter zu erbringenden Leistung sind ungültig. Dazu gehören z.B. Floskeln wie „Wohnung muss im vertragsmäßigen Zustand übergeben werden“ oder „Wohnung muss wie überlassen aussehen“
Zwar gilt auch hier, dass der Vemieter keine Farben "diktieren", also z.B. keine weiße Wandfarbe verordnen darf. Jedoch tritt beim Auszug das Interesse des Vermieters an einer möglichst problemlosen Weitervermietung in den Vordergrund. Daher muss der Mieter die Farbgestaltung so auswählen, dass sie von "möglichst vielen Mietinteresenten aktzeptiert wird". (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.6.2008)
Für mich ist das nun alles so geschrieben, dass ich nicht verpflichtet bin/wäre die Wände zu streichen. Braun -und Cremefarben sind für mich Farben die eigentlich zu so gut wie allen Einrichtungen passen würdem? Laut den beiden Auszügen, wäre ich also nicht wirklich verpflichtet und die Aussage find ich zusätzlich auch etwas schwammig geschrieben? Was fällt alles unter Baulichen Veränderungen?
Würde mich über ein paar Antworten freuen.
Grüße
6 Antworten
Ich würde sagen rein rechtlich wenn es nicht im Mietvertrag steht das die Wohnung weiß gestrichen übergeben muss bist du auf der sicheren Seite wenn du sie nicht streichst. Aber dadurch kriegst du nur noch mehr Ärger mit dem Vermieter also würde ich ab wegen ob ich die 1stunde Arbeit investiere um den Stress zu umgehen oder das tamtam habe weil ich es nicht tu lg
Seh ich schon auch so, aber für solch einen Mensch möchte ich einfach nichts zusätzlich machen. Seis drum ... geb dir natürlich recht. Die Stunde Arbeit werd ich wohl opfern um unnötig stress aus dem weg zu gehen. Danke dir!
Wie wurde dir die Wohnung denn zu Mietbeginn übergeben?
Schon in bunten Farben oder in neutralen?
Wenn in neutralen Farben mußt Du sie auch so wieder zurück geben.
Braun -und Cremefarben sind für mich Farben die eigentlich zu so gut wie allen Einrichtungen passen würdem?
Braun entspricht aber nicht dem allgemeinen Farbgeschmack.
Bei cremefarben kommt es drauf an. Cremeweiß z. B. wäre OK. Cremerot dagegen nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuesten Urteil vom 06.11.2013, Az: VIII ZR 416/12 zu dieser Thematik aktuell entschieden, dass Mieter farbige Wandanstriche in der Mietwohnung vor ihrem Auszug wieder in neutralen Farben überstreichen müssen, wenn sie die Wohnung mit einem neutralen Farbanstrich übernommen haben.
https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-bei-farbigen-waenden/
Schönheitsreparaturen sind streichen/tapezieren von Wänden/Decken, streichen von Türen und Fenster von innen, sowie streichen von Heizkörpern. Bunte Wände zählen allerdings als Beschädigung, wenn die Wohnung in neutralen Farben übergeben wurde. Darum müssen bei Mietende diese in neutraler Farbe gestrichen werden. Auch wenn eine Renovierung noch gar nicht nötig wäre.
Die Farbe muss hell, neutral oder dezent sein. Eben so, dass die Farben von den meisten Mietern akzeptiert wird. Siehe Urteil BGH VIII ZR 224/07
Braun fällt für mich jetzt nicht unter die Begriffe.
Mit baulicher Veränderung hat das alles nix zu tun. Es geht nur darum, dass du die Mietsache so übergibst, wie du sie erhalten hast.
Eine aufgebrachte Wandfarbe stellt logischerweise keine bauliche Veränderung dar.
Stellt sich vorrangig dir Frage .... in welchem Zustand wurde die Wohnung von Dir übernommen ? Frisch renoviert?
Was steht allgemein zum Thema Schönheitsreparaturen in Deinem Vertrag?
Frisch renoviert ja.
Falls Schönheitsreperaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in fachgerechter "mittlerer Art und Güte" vorzunehmen oder vernehmen zu lassen.
Der BGH, bzw. die Fachliteratur spricht hier von Pastellfarben. Eine braune Wand gehört da nicht dazu und muss gestrichen werden.
Bauliche Veränderungen wären beispielsweise, wenn Du das Bad neu gefliest oder eine Dusche eingebaut hättest.
Solche Dinge, wie Wandpanele, Deckenplatten, etc. gehören auch dazu.
Zu den Schönheitsreparaturen lässt sich wenig sagen, wenn man den Mietvertrag und den Zustand der Wohnung nicht kennt.
Wurde weiß übergeben. Vertraglich ist dennoch nichts geschrieben, außer die "Baulichen veränderungen"... Danke für den Auszug. Werde die Stunde Arbeit in Kauf nehmen bevor ich unnötig Ärger mit ihm bekomme ... Danke