Vornamensänderung bei schwierigen Namen?

6 Antworten

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Es ist leicht nachvollziehbar, dass ein vietnamesischer Vorname hier bezüglich Aussprache und Schreibweise im täglichen Leben Probleme bereitet. Ich empfehle di daher, sich mit der zuständige Namensbehörde persönlich in Verbindung zu setzen und deine Beweggründe für eine Vornamensänderung vorzutragen. Dann wird man dir schon vorab erklären können, ob dies als wichtiger Grund für eine Vornamensänderung akzeptiert wird. Diese erste Anfrage kostet überhaupt nichts! Danach aber weißt du Bescheid und kannst selbst entscheiden, ob du eine Namensänderung offiziell beantragst. Es ist auch völlig gleichgültig, ob du nur einen zweiten (Wunsch-)Vornamen hinzufügst oder dein bisheriger Name ganz entfällt. Das hat keinen Einfluss auf die Höhe der Verwaltungsgebühr.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

es ist schon hilfreich über psychologe zu gehen

es ist sehr sehr unwahrscheinlich dass man deinen antrag so annimmt

Naja, da wird dir nichts anderes übrig bleiben, vermute ich.

Man kann seinen Namen nicht einfach so nach belieben ändern... das muss wirklich ein Name sein, der dazu in der Lage ist deinen Ruf zu schädigen und dich dementsprechend enorm belastet (also z.B. wenn du 'Hitler' heißen würdest).

Ansonten, wenn kein objektiver Grund besteht, wäre ein subjektiver ggf. unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Dann aber nur über einen Psychologen etc.
Aber auch das wird bei 'normalen' Namen nicht greifen, denke ich.

Du kannst Dich doch im Umgang mit Bekannten mit einem Kurznamen oder Nicknamen benennen lassen, nur bei offiziellen Gründen eben mit Deinem vietnamesischen Vornamen

Art. 47 EGBGB Vor- und Familiennamen

(1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2.bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

3.Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

4.die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5.eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

2 Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.