Gibt es eine Pflicht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung?
Vertrag zugunsten Dritter, Vormerkung, Aufhebungsvertrag
A und B vereinbarten zugunsten des C notariell die Übertragung eines Miteigentumsanteils am Eigentum des B, falls B das Eigentum veräußert oder verstirbt. Durch diese Vereinbarung soll C unmittelbar das Recht erwerben, den Anspruch auf Übertragung bei Eintritt einer der Bedingungen zu fordern. A und B behielten sich aber vor, diese Vereinbarung bis zum Ableben des A jederzeit ohne Mitwirkung des C wieder aufzuheben oder zu ändern. Der bedingte Anspruch des C wurde durch Vormerkung, welche von B bewilligt wurde, gesichert. Weiter wurde vereinbart, dass B einen Anspruch auf Löschung nur dann hat, wenn ein anteilige Kaufpreis an C sichergestellt ist.
Nun heben A und B den Vertrag notariell wieder auf. Das Grundbuchamt verlangt zur Löschung der Vormerkung jedoch die Bewilligung des C.
Ist C zur Abgabe der Löschungsbewilligung verpflichtet?
3 Antworten
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wenn ein anteilige Kaufpreis an C sichergestellt ist.
Und wurde C ausbezahlt bzw. steht dieses Geld gesichert - Notaranderkonto - zur Verfügung?
Ansonsten - weshalb sollte C der Löschung des Eintrags im Grundbuch zustimmen?
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Also besteht für C kein Anlass / Pflicht der Löschung zuzustimmen.
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Hallo, nur zu meinem Verständnis: was hat A mit dem Vorgang zu tun und um welche Art einer Vormerkung handelt es sich; wie kann C die Übertragung eines Miteigentumsanteiles fordern, wenn B diesen verkauft? ist der Vertrag so ausgestaltet, dass C auf sein Recht verzichten kann, bzw. eine Zustimmung zum Verkauf des B an X erteilen kann? Handelt es sich um eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung oder ein Vorkaufsrecht oder ähnliches?
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A und B sind die geschiedenen Eltern des C. Die Vormerkung sichert den bedingten Anspruch des C auf Übertragung des Miteigentumsanteils. Wie C den Anspruch fordern kann ist nicht geregelt. Auch ist nicht vereinbart, dass C auf sein Recht verzichten kann oder eine Zustimmung bei Verkauf erteilen muss.
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nach dem formellen Grundbuchrecht kann nach § 19 Grundbuchordnung eine Eintragung (hier die Löschung) nur erfolgen, wenn der Betroffene (C) sie bewilligt;
handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter und enthält der Vertrag keine Bestimmungen über die Zustimmung des Dritten zur Aufhebung, so ist der Vertrag im Wege der Auslegung dahingehend zu überprüfen, ob die Vertragsparteien den Vertrag ohne Zustimmung des Dritten aufheben oder ändern können; 328 II BGB
im zweifel müsste der Dritte dann evtl. auf Abgabe der Zustimmung zur Löschung verklagt werden, wobei dann eine Verurteilung die Abgabe ersetzt;
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Würde aber eine Vereinbarung, den Anspruch des C ohne dessen Mitwirkung, wieder aufheben zu können nicht gegen § 137 BGB verstoßen, da C durch die eingetragene Vormerkung bereits ein Anwartschaftsrecht erworben hat?
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Er ist verpflichtet, wenn das Grundbuch unrichtig ist, § 894 BGB. Wenn der Anspruch, den die Vormerkung gesichert hat, erloschen ist, ist das Grundbuch unrichtig geworden, da ebenfalls die Vormerkung erloschen ist. C ist also zur Abgabe verpflichtet. Notfalls kann der Anspruch auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden.
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Aber dann könnte doch auch im Wege des §22 GBO gelöscht werden?
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§ 22 GBO ist eine Verfahrensvorschrift. Damit man hiermit löschen kann, ist ein Unrichtigkeitsnachweis vorzulegen. Der ist bei einer Vormerkung in aller Regel nicht zu führen (ohne in Details gehen zu wollen, hängt das mit der Rechtsprechung des BGH zusammen). Man kann es aber natürlich unter Vorlage des (notariell beurkundeten) Aufhebungsvertrages beim Grundbuchamt versuchen.
C wurde nicht ausgezahlt, Geld wurde auch nicht gesichert. Der Vertrag wurde jedoch aufgehoben.