Vom Mietvertrag zurücktreten vor Mietbeginn (Mängel in der Wohnung)?

9 Antworten

Hi,

es kommt darauf an wie schwerwiegend diese Mängel sind, ob die Mängel schnell zu beheben sind und ob die Mängel den Wohnwert beeinträchtigen.

Das alles teilst du leider nicht mit, somit ist eine Antwort auf deine Frage nicht wirklich möglich.

Allein die Tatsache eines "Mangels" führt sicher nicht zur Auflösung/Rücktritt des Vertrages.

Ob die "versteckten Mängel" zum Rücktritt berechtigen, liegt natürlich daran, wie schwerwiegend diese Mängel sind. Was bereits bei der Besichtigung offensichtlich war zählt nicht

Vor dem Rücktritt musst du dem Vermieter die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen.

Ist es möglich vom Mietvertrag zurück zu treten bevor das Mietverhältnis begonnen hat ?!

Nein. Es gibt kein gesetzl. Rücktrittsrecht bei Wohnraummietverträgen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wäre :-O

Wir haben einen Mietvertrag unterschrieben und nach der Überprüfung der Wohnung

Die meisten Mietinteressenten verfahren hier genau anders herum :-)

sind uns immer mehr Sachen aufgefallen, die am Anfang nicht erwähnt wurden (Mangelerscheinungen der Wohnung , am Inventar was sich später zeigte) . HILFE !!!

Der bei Mietvertragsschluss vorhandene Zustand bildet den vertraglichen Ist-Zustand und stellt insofern gar keinen Mangel dar :-O

Den muss der VM nicht erwähnen, den darf man selbst erkennen - verkaufst du deinen Gebrauchtwagen, musst du Gebrauchsspuren wie Kratzer an der Beifahrertür oder den Saftfleck im Fahrersitz auch nicht ungefragt offenbaren :-)

Meint: Wer nach Unterschrift feststellt, dass das Inventar beschädigt ist, hat genau diese "Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch" gemietet.

Nur wenn ein "Mangel zur Zeit der Überlassung oder später entstehend "die Tauglichkeit erheblich mindert", hat der VM den Mangel zu beseitigen.

"Mangelerscheinungen am Inventar" zählen hierzu nicht.

G imager761

Mit den Unterschriften des Vermieter und des Mieters ist der Mietvertrag wirksam und hat "begonnen". Er kann in deinem Fall nicht widerrufen werden, du kannst nicht vom MV zurücktreten und eine Anfechtung des Mietvertrages nur aufgrund diverser, nicht näher bezeichneter Mängel dürfte unmöglich sein. Ich vermute. dass im MV ein konkreter Mietbeginn vereinbart wurde, den du einhalten willst.

Nun hast du vor Mietbeginn die Wohnung besichtigt und Mängel festgestellt, die die Vermietbarkeit nach deiner Meinung in Frage stellen. Daher ist der Vermieter aufzufordern diese Mängel bis Mietbeginn abzustellen. (Einwurfeinschreiben)

Am Tag der Herausgabe der Mietsache durch den Vermieter an dich (Mietbeginn) kannst du noch vorhanden Mängel geltend machen >> Übergabeprotokoll >> und deren Beseitigung unter Fristsetzung verlangen. Gib eine Erklärung ab, dass du die Gesamtmiete nur unter Vorbehalt der Mangelbeseitung zahlen wirst. Nach fruchtlosem Verstreichen der der Frist zur Mangelbeseitigung kannst du die Gesamtmiete angemessen mindern und/oder eine Ersatzvornahme zur Mangelbeseitigung einleiten. Die Kosten der Ersatzvornahme kannst du im übernächsten Monat gegen die Gesamtmiete aufrechnen.

Letztlich wäre auch eine Instandsetzungsklage gegen den Vermieter möglich.

Wir haben einen Mietvertrag unterschrieben und nach der Überprüfung der Wohnung

Habt Ihr denn die Wohnung erst nach der Unterschrift unter den Mietvertrag besichtigt? Das macht man doch üblicherweise vorher!

immer mehr Sachen aufgefallen, die am Anfang nicht erwähnt wurden

Dafür ist die Besichtigung vor Mietvertragsabschluss da. Gut möglich, dass man dabei nicht alles sehen kann, z. B. wenn sie noch bewohnt ist. Aber gewisse Dinge kann man feststellen, wie z. B. Schimmel in den oberen Ecken der Räume, abgestoßene Türrahmen, schlechte Fußböden, undichte Fenster, Hellhörigkeit.

Das kann z. B. bedeuten, dass die Wohnung vor dem Einzug renoviert werden muss und schon bei Mietvertragsabschluss klärt man, wer dafür zuständig ist. Soll der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben oder will Mietinteressent sie selbst renovieren?

am Inventar was sich später zeigte

Welches Inventar? Habt Ihr möbliert gemietet?

Nachdem ich weiterhin davon ausgehe, dass Ihr die Wohnung vor Vertragsabschluss besichtigt habt, nehme ich an, dass nach dem Auszug der vorigen Mieter nun Sachen aufscheinen, die so vorher nicht zu erkennen waren.

Zu einer funktionierenden Wohnung gehören die Außenwände, Fenster, Innenwände, Innentüren, sofern im Einzelfall vorgesehen, in einem Raum die Anschlüsse für Küchengeräte, sowie Wasserzulauf und Abfluss, eine funktionierende Toilette und ein Badezimmer, das zumindest eine Dusche und ein Waschbecken oder Anschlüsse dafür aufweist. Die Elektroinstallation sollte eine gewisse Mindestausstattung haben, also Lichtauslässe, Steckdosen, Schalter, Sicherungen. Außerdem muss die Wohnung auf irgendeine Art beheizbar sein und sie muss in einem Haus mit dichtem Dach sein. Zumindest sollte in die Wohnung von oben kein Wasser eindringen. Schließlich muss die Wohnung auch abschließbar sein. In diesem Zustand, mit dieser Ausstattung ist eine Wohnung bewohnbar, was als Hauptkriterium für die Erfüllung eines Mietvertrags gilt. Nur wenn das nicht gegeben ist, kann man einen Wohnungsmietvertrag anfechten, da die Wohnung nicht bewohnbar und der Mietgegenstand somit nicht vorhanden ist.

Ist das aber alles gegeben, kann es allenfalls behebbare Mängel geben, die im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Danach wird vereinbart, wer für die Mängelbeseitigung zuständig ist, wenn das nicht schon im Mietvertrag vereinbart ist.

Ist der Vermieter zuständig, kann man ihm eine Frist setzen, bis wann die Mängel behoben werden. Bis zur Behebung ist die Miete um einen entsprechenden Prozentsatz gemindert. Kann man zum vereinbarten Zeitpunkt gar nicht einziehen, wäre eine Minderung um 100 % angebracht + ggf. Schadensersatz, wenn z. B. eine Ersatzunterkunft teurer kommt und der eigene Hausrat erst einmal kostenpflichtig eingelagert werden muss.

Erst wenn der Vermieter die Fristen nicht einhält, somit auch ein schwerer Vertragsverstoß vorliegt, kann man fristlos kündigen. (§543 BGB Satz 2 Punkt 1)