Versäumter Friseurtermin Entschädigungszahlung?

8 Antworten

Die Inanspruchnahme eines Friseurs ist ein Werkvertrag (kein Dienstleistungsvertrag) gem. § 631 BGB.

Eine Terminvereinbarung ist für den Kunden grundsätzlich bindend - es gibt aber auch vereinzelte Rechtsprechung aus anderen Bereichen, daß eine Terminvereinbarung nur ein "organisatorisches Hilfsmittel und keine rechtsverbindliche Vereinbarung" darstellen könnte.

Grundsätzliches - Mitwirkung des Bestellers bei einem Werkvertrag

Gem. § 642 (1) BGB kann die Friseurin eine Entschädigungszahlung verlangen, wenn der Besteller (hier: Kunde) nicht erscheint, da seine Mitwirkung (Anwesenheit) zur Erbringung des Werks (Haarschnitt) notwendig ist.

Die Höhe bemißt sich nach dem Vergütungsausfall abzgl. eingesparter Materialien.

  • Voraussetzung ist, daß die Friseurin in dieser Zeit niemand anderen frisiert hat - denn dann wäre ihr kein Schaden enstanden

Nun liegt es an der Friseurin das alles zu beweisen - eine schriftliche Vereinbarung liegt wahrscheinlich nicht vor (z. B. Terminausfall-Vereinbarung).

Eine Pauschale zu fordern dürfte ggf. auch nicht ausreichend sein.

Fazit

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich - die Friseurin hätte m. E. mit Dir schon bei der Terminabsprache ein Ausfallhonorar bzw. Schadenersatz vereinbaren müssen (am besten schriftlich oder zumindest hätte sie in Textform (E-Mail, SMS etc.) darauf hinweisen müssen.

Ich würde nicht zahlen - die Chancen für die Friseurin sind wahrscheinlich nicht besonders hoch, das gerichtlich durchzusetzen - auch Arztpraxen haben nicht immer Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wenn der Patient nicht erscheint (das ist aber dann kein Werkvertrag).

Wenn eine längere "Sitzung" geplant gewesen wäre, hat die Friseurin bestimmt nicht 1 oder 2 Std. nur rumgesessen - es kommt doch meist immer Laufkundschaft in den Laden oder man ruft, nach gewisser Wartezeit, jemanden an, daß er sofort kommen kann.

Ggf. kann man sich ja auch gütig einigen.

 


Savaiian 
Beitragsersteller
 24.07.2021, 20:42

Vielen Dank' für die ausführliche Antwort...lg

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Grundsätzlich sollte man schon so früh wie möglich absagen, aber in solchen Fällen geht es einfach nicht anders. Gut, man müsste zwei Termine jetzt nicht so nah zusammen legen, aber gleih auf Schadensersatz drängen finde ich schon arg unangemessen.

Ja, darf sie.

Hier stand vor Ewigkeiten ein Artikel über einen Gerichtsprozess in der Zeitung. Eine Gruppe von rund 10 Personen hatte einen Tisch im Restaurant in der Vorweihnachtzeit reserviert und kam nicht.

Den Gewinn-Ausfall mussten die nicht gekommenen Gäste laut Urteil bezahlen.

In vielen Nobelrestaurants kann deswegen nur mit Angabe einer Kreditkarte noch ein Tisch reserviert werden.


Savaiian 
Beitragsersteller
 24.07.2021, 15:35

Leider ist das nicht das selbe aber vielen Dank für die Info

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Hast du schonmal von einem Dienstleister gehört, der nicht so mit nicht-abgesagten Terminen umgeht? Also ich nicht….

Da muss man jetzt auch keine Gesetze durchblättern oder einen Anwalt einschalten, sondern ganz einfach die Rechnung bezahlen, die einem gestellt wurde. Und beim nächsten mal informierst du dich dann, bis wann Termine ohne Konsequenzen abgesagt werden können….

Wenn es so in den AGBs steht, darf sie das.

Sorry, aber wenn man schon am gleichen Tag eine Nachsorgeuntersuchung hat, kann man schon vorhersehen, dass es mit einem knappen Friseurbesuch am gleichen Tag nicht funktioniert.

Du hättest problemlos spätestens einen Tag vorher absagen können.

Die Friseure hatten, dank Corona, schon genügend Umstatzeinbußen.


Savaiian 
Beitragsersteller
 24.07.2021, 15:20

Danke für Deine Einschätzung der Dinge. Zwischen den Terminen war eine Zeit von 3 Std. , ich hätte den Termin nicht absagen müssen, hier auf dem Dorf ist alles gut und ohne Stress zu schaffen...meistens ;-)...manchmal läuft es aber halt nicht wie "geschmiert" , es war leider nicht vorhersehbar...liebe Grüße

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