Urlaubstage bei Kündigung?

3 Antworten

In Deutschland ist die Regelung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung und Beschäftigungswechsel durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.

Grundsätzlich hat man Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn man in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (also ab dem 1. Juli) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits länger als sechs Monate im Unternehmen tätig war (§ 4 und § 5 BUrlG). In deinem Fall, wenn du am 31. Juli kündigst und seit dem 1. August des Vorjahres arbeitest, hast du bereits die 6-Monats-Frist erfüllt.

Die Aussage deiner Chefin bezieht sich auf eine besondere Regelung: Wenn du im selben Kalenderjahr eine neue Beschäftigung aufnimmst, wird der Urlaub anteilig berechnet, um Doppeltansprüche zu vermeiden (§ 6 BUrlG). Das bedeutet, du hast für den Zeitraum bis zu deiner Kündigung Anspruch auf den anteiligen Urlaub. In deinem Fall wären das 7/12 des Jahresurlaubs (da du bis Ende Juli arbeitest), was etwa 18,67 Tage ergibt (aufgerundet normalerweise 19 Tage).

Wenn du dann ab September eine neue Ausbildung beginnst, wird dein Urlaubsanspruch für den neuen Job ebenfalls anteilig berechnet. Es ist also korrekt, dass du nicht den vollen Jahresurlaub von Edeka bekommst, weil du im selben Jahr eine neue Beschäftigung aufnimmst.

Hier ist eine kurze Zusammenfassung:

  • Du hast bis zum 31. Juli Anspruch auf den anteiligen Urlaub, das sind etwa 19 Tage.
  • Dein neuer Arbeitgeber wird dir dann für den Rest des Jahres ebenfalls anteiligen Urlaub gewähren.

Es wäre ratsam, mit deiner Chefin zu besprechen, wie viele Tage dir konkret noch zustehen und wie diese in deiner Kündigungsfrist abgegolten werden können (durch Freistellung oder Auszahlung).

(Chatgpt)


Wenn das Arbeitsverhaeltnis schon laenger als 6 Monate besteht und du nach dem 30. Juni ausscheidest, hast du einen Anspruch auf mindestens den vollen gesetzlichen Jahresurlaub von 4 Wochen. Hinsichtlich eines eventuellen darueber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsteils kommt es dann auf den Vertrag an.

Oft enthalten Arbeits- und Tarifvertraege eine Regelung, nach der im Austrittsjahr nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 fuer jeden vollen Monat erworben wird, den das Arbeitsverhaeltnis im betreffenden Kalenderjahr bestanden hat. Das ist insoweit zulaessig, als dadurch der gesetzliche Mindestanspruch nicht geschmaelert werden darf.

Einen Anspruch auf die vollen gesetzlichen 4 Wochen hat man also unter den geschilderten Umstaenden (Austritt nach dem 30. Juni, Arbeitsverhaeltnis hat laenger als 6 Monate bestanden) sowieso. Auf mehr dann allerdings nur, wenn der anteilige Anspruch mehr als diese 4 Wochen ergibt. Das duerfte bei einem Ausscheiden am 31. Juli aber kaum der Fall sein.

Enthaellt der Arbeits- oder ggf. Tarifvertrag jedoch keine derartige Regelung, erstreckt sich der Urlaubsanspruch auch auf den vollen vertraglichen Jahresurlaub.

Bei einem vorherigen Arbeitgeber fuer das laufende Kalenderjahr bereits genommener oder von diesem ausbezahlter Urlaub ist aber auf bei einem neuen Arbeitgeber im gleichen Jahr entstehende Urlaubsansprueche anzurechnen. Nimmst du also beim alten Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub, entsteht bei einem neuen Arbeitgeber fuer das gleiche Jahr kein Anspruch mehr oder nur ein sehr geringer zeitanteiliger auf die Differenz, wenn es beim neuen Arbeitgeber deutlich mehr Urlaub gibt.

Normalerweise hast du eine aliquoten Anspruch auf Urlaub. Wenn du z.b 25 Tage im Jahr hast und du 3 Monate gearbeitet hast sind das 2 Tage pro Monat, also 6 Urlaubstage.