Unterhalt vor Volljährigkeit eingestellt?

6 Antworten

Der Kindsvater ist bis zum Ende der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig, auch nach erreichen der Volljährigkeit.

Wende dich an einen Anwalt und lasse die Tochter den Unterhalt einklagen.

Er hätte punktgenau bis zum 29.8. den Unterhalt zahlen müssen und zwar noch an dich und dann den Unterhalt einstellen dürfen.

Denn ab 18 sind BEIDE Elternteile für den Barunterhalt zuständig. Und um errechnen zu können wer was zahlen kann und muss, muss sich das dann volljährige Kind um seinen Unterhaltsanspruch selbst kümmern.

Oder hat sie zum 1.8. eine Berufsausbildung begonnen und kann mit der Ausbildungsvergütung ihren Bedarf selbst decken? Dann wäre es auch korrekt den Unterhalt ab august einzustellen.

Deine Tochter, wenn sie och Bedarf hat, soll sich an das Jugendamt wenden. Dort hilf man ihr bei der Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche.

Dazu müssen beide Eltern ihre Einkommensunterlagen vorlegen (und auch sich gegenseitig die Einkommen darlegen!) und deine Tochter muss ihren Bedarf nachweisen in Form einer aktuellen Schulbescheinigung, eines Ausbildungsvertrages oder einer Immatrikulationsbescheinung wenn sie studiert.

Wobei bei einem Studium zuerst BAföG beantragt werden muss!

Du musst gar nichts tun, denn du bist ab der Volljährigkeit dann nicht mehr sorgeberechtigt und genauso in der Pflicht wie ihr Vater.

Für die Zeit bis zum 29.8. kannst du natürlich noch einen Anwalt bemühen - je nachdem wie sich nun der Bedarf der Tochter darstellt... Oder einfach mal mit dem Kindsvater reden!

Gibt es einen Unterhaltstitel? Was genau macht die Tochter?

Woher ich das weiß:Hobby – Persönliche Erfahrung, Recherche + frei zugängliche Quellen

Den Unterhalt muss ab Volljährigkeit das "Kind" selber einfordern. Also Antrag schreiben.

Ansonsten den Vater kontaktieren und die Situation besprechen. Da braucht man nicht gleich einen Anwalt. Vieles geht auch wenn man einfach mal redet und zwar miteinander und nicht übereinander.

Das Verhalten des KV ist völlig korrekt. Deine Tochter muss nur sofort selber für sich Unterhalt einfordern, dann wird der KV sicher auch weiter zahlen. Da muss man nicht gleich klagen. Der Anspruch gilt ab dem Moment, in dem das "Kind" seine Ansprüche beim Vater einfordert. Dann auch rückwirkend zu diesem Datum.

Die Formulierung muss nur deutlich sein.


habakuk63  19.08.2024, 21:36

...völlig korrekt, dem eigenen Kind die finanzielle Unterstützung kappen? Warum nicht mit dem Kind sprechen und die Bankverbindung erfragen. Pünktlich ab dem 18. Geburtstag landet die Kohle auf dem Konto des Kindes.

Nimm deine Tochter mit zum Anwalt. Wenn sie volljährig ist, muss sie ihren Unterhalt selbst geltend machen.


Kessie1  19.08.2024, 21:25

Mutti ist allerdings ab der Volljährigkeit auch für den Barunterhalt mit zuständig und der Anwalt darf nicht für sie und die Tochter tätig sein. Und erste Anlaufstelle sollte immer das Jugendamt sein. Denn die rechnen kostenlos.