Trotz Vertrag zu wenig Arbeitsstunden?

2 Antworten

Ist es denn rechtens

Nein!

oder muss mich der Arbeitgeber auch für 30 Stunden bezahlen

Ja!

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden zu beschäftigen.

Wenn Du also einen Vertrag über 30 Arbeitsstunden hast, dann bist Du auch für 30 Arbeitsstunden zu beschäftigen und zu bezahlen.

Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart/angeordnet - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann oder nicht will, spielt keine Rolle, und auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Minderbeschäftigung ihm zur Last; es ist das Risiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf!

Der Arbeitnehmer ist also trotzdem so zu bezahlen, als hätte er die vereinbarten, tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden doch geleistet, und muss die Minusstunden auch nicht nacharbeiten oder mit seinen Ansprüchen (Entgelt, Urlaub, Überstunden) verrechnen lassen.

Geregelt ist das im Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Und der von Dir genannte Grund für das Nach-Hause-Schicken, dass es nämlich "keine oder zu wenig Arbeit gibt", ist genau einer der Fälle, "in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt".

Aber:

Strenggenommen ist Voraussetzung (eigentlich), dass der Arbeitnehmer diesen Zustand (dass er nicht für die vereinbarte Zeit beschäftigt wird) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmt, sondern seine Arbeitskraft auch anbietet!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot".

Du solltest also - möglichst - Deinem Arbeitgeber erklärt haben, dass Du mit der Minderbeschäftigung nicht einverstanden bist; aber vielleicht ist ihm diese Voraussetzung auch nicht bekannt.

Unter diesen Voraussetzungen bist Du also für die vereinbarten 30 Arbeitsstunden zu bezahlen, auch wenn Du sie tatsächlich - aber eben in der (wenn auch möglicherweise unverschuldeten) Verantwortung des Arbeitgebers - nicht geleistet hast!

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers würde nur dann nicht bestehen, wenn er durch ihre Erfüllung in seiner betrieblichen, wirtschaftlichen Existenz tatsächlich und konkret bedroht wäre (wogegen viele Arbeitgeber aber versichert sind).

Das ist die rechtliche Situation; ob Du allerdings in der Lage und willens bist, Dein "gutes Recht" gegen Deinen Arbeitgeber auch durchzusetzen, kann ich nicht beurteilen - "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass Du 30 Std./Woche arbeiten musst, musst Du diese Stunden leisten und der Arbeitgeber muss Dir auch so viele Stunden Arbeit geben.

Es ist das das Betriebsrisiko des AG und nicht des AN wenn der AN arbeiten will, der AG aber keine Arbeit hat. Der AG befindet sich dann nach § 615 BGB in Annahmeverzug. Das bedeutet, er muss Dich vertragsgemäß bezahlen(30 Std./Woche), Minusstunden können nicht entstehen und Du musst auch nicht "nacharbeiten".

Dein Chef darf Dir also nicht weniger Geld zahlen, wenn er daran schuld ist, dass Du nicht auf Deine Stundenzahl kommst


Kuestenflieger  17.10.2019, 23:57

Was ist der Chef von der Ausbildung her ? Ist er gelernter Gastronom überhaupt ?

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