Trotz Anwaltszwang beim Landgericht selbst Akteneinsicht nehmen?

5 Antworten

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__406e.html

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Da steht, wer diese Akten einsehen darf.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Schöffe am Amtsgericht

Anwaltszwang = Zivilprozess.

Man wird Dich zu recht an Deinen Anwalt verweisen, weil es keinen Grund gibt, dass dieser Dir nicht alles, was sich in den Gerichtsakten befindet, Dir in Kopie überlässt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

JanZander 
Beitragsersteller
 17.05.2020, 09:14

Es handelt sich um eine Anlage in den Gerichtsakten, die dem Anwalt nicht übermittelt wurde. Auf Bitte des Anwalts an das LG eine Kopie zu übersenden wurde auf Akteneinsicht hingewiesen.

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DogDiego  17.05.2020, 09:22
@JanZander

Wenn diese Anlage vor Aktenversendung bei Gericht entfernt wurde, hat Dein Anwalt natürlich jederzeit das Recht, diese Anlage einzusehen. Er muss sich halt bemühen oder direkt bei Gericht in die Originalakten schauen und Kopien fertigen. Kopierer steht auf fast jedem Gerichtsflur.

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nur über deinen Anwalt, den du beim Landgericht eh benötigst.

das darf nur der anwalt.


Deepdiver  17.05.2020, 08:58

Stimmt nicht ganz.

§ 406 StPO (3) kann auch ein Geschädigter unter Aufsicht Akteneinsicht bekommen.

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furbo  17.05.2020, 09:05
@Deepdiver

Bist du sicher, dass es sich um einen Strafprozess handelt?

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JanZander 
Beitragsersteller
 17.05.2020, 09:12
@furbo

Es handelt sich um einen Zivilprozess.

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Bitte erläutern, ob Zivil- oder Strafrecht.


JanZander 
Beitragsersteller
 17.05.2020, 09:15

Zivilrecht.

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furbo  17.05.2020, 09:23
@JanZander

Anhand deiner Kommentare dürfte eine reine rechtliche Auskunft nicht reichen (bei dir wäre der § 299 ZPO anwendbar). Aber offenbar wurde schon Akteneinsicht gewährt, nur nicht dem anwaltlichem Antrag genüge getan. Es dreht sich also nicht um das Akteneinsichtsrecht an sich, sondern darum, ob es ausreichend erfüllt wurde. Und das kann dir hier keiner beantworten. Das müsste der RA mit dem Gericht klären (selbst dorthin fahren und kopieren).

Dass du als Kläger nochmals das beantragen und bekommen kannst, was dein Anwalt schon beantragt und nicht bekommen hat, glaube ich nicht.

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JanZander 
Beitragsersteller
 17.05.2020, 09:55
@furbo

Vielen Dank für die Antwort. So betrachtet, ist meine Frage sicher zu unpräzise formuliert. Es geht eher um die praktische Umsetzung. Ich bin noch zwei mal beim betreffenden Gericht (lange Anfahrt) und hätte die Möglichkeit persönlich Einsicht zu nehmen, sofern das rechtlich zulässig ist. Ich benötige nicht mal eine Kopie. Mein RA übernimmt diese Tätigkeit halt nicht. Daher meine Idee, selbst Einsicht zu nehmen.

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furbo  17.05.2020, 09:59
@JanZander

Wenn du sowieso schon mal da bist: Fragen kostet nichts und verlieren kannst du auch nichts. Halte den § 299 ZPO im Hinterkopf, mit dem du argumentieren könntest.

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