Teilzeitjob als Student, Sozialabgaben & Steuern?

2 Antworten

Für eine Werkstudententätigkeit braucht es nicht unbedingt einen besonderen Arbeitsvertrag, wo das so drin steht. Hinter dieser Bezeichnung stecken vor allem die Sonderregeln, die für Studierende rund um Steuer und Sozialversicherungsbeiträge stecken. Und dass diese Berücksichtigung finden, ist sogar im Interesse des Arbeitgebers, denn auch dieser muss in solchen Arbeitsverhältnissen weniger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bezahlen als bei "regulären" Mitarbeitenden!

Der wirklich relevante Teil dafür ist, dass die Lohnbuchhaltung deines Arbeitgebers von deinem Studierendenstatus erfährt. Dann können sie das bei der Gehaltsabrechnung direkt berücksichtigen. Als Nachweis hierfür musst du dann regelmäßig aktuelle Immatrikulationsbescheinigungen beim Arbeitgeber abgeben. Dann geht das alles seinen Gang.

Es kann allerdings durchaus lohnend sein, wenn du freiwillig eine Steuererklärung machst! Wenn dein Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, dann musst du ja Steuern zahlen. Und diese wiederum kannst du dann über allerlei Ausgaben, die du bei der Steuererklärung angeben kannst, mindern - also "von der Steuer absetzen". Das kann durchaus ganz lohnend sein, da dazu zum Beispiel auch der Semesterbeitrag, Fachbücher, dein fürs Studium genutzter Laptop, Stifte, Papier und lauter so Zeugs gehört!


Amaya971 
Beitragsersteller
 08.11.2024, 14:31

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung und den Tipp!

Teilzeitjobvertrag, keinen Werkstudentenvertrag.

Es gibt keinen "Werkstudentenvertrag" - Werkstudent ist ein sozialversicherungsrechtlicher Status - § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB III.

  • Es gibt auch kein Wahlrecht, ob man den Werkstudentenstatus anwenden kann oder nicht.

Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist die Werkstudentenregelung anzuwenden: Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Ist das vom Werkstudenten oder vom Unternehmen nicht gewünscht, müßten die Rahmenbedingungen der Beschäftigung so verändert werden, daß Versicherungspflicht eintritt und die Werkstudentenregelung somit nicht mehr angewendet werden darf.

Der ArbN hat eine Mitwirkungspflicht, indem er alle sv-rlevanten Angaben gegenüber dem ArbG zu machen hat - also auch, daß man ordentlicher Student ist.

Der ArbG ist dafür verantwortlich, daß die richtige sv-rechtliche Anmeldung erfolgt. Ansonsten macht er sich haftbar (ggf. strafbar) gegenüber den SV-Trägern oder gegenüber dem ArbN.