Stromrechnung Korrektur. Lieferung Begann 2020. Rechtens?

3 Antworten

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (BGB §195) und dürfte auch für solch einen Fall gelten. Der Anbieter hat seine Forderung also rechtzeitig gestellt, um darauf noch einen Rechtsanspruch zu haben.

Ob die Forderung auch Inhaltlich berechtigt ist, ist eine andere Sache.


SoziologieSkate 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 17:41

Danke, die Frage ist ja. Ab Rechnungsstellung oder ab Lieferbeginn?

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Callidus89  11.07.2024, 17:50
@SoziologieSkate

Selbverständlich nie bei Lieferbeginn. Denn bei Lieferbeginn weiß man doch noch gar nicht, was am Ende bei rauskommt.

Üblicherweise läuft die Frist ab Rechnungsstellung oder spätestens ab Ende des Kalenderjahres in dem ursprüngliche Forderung entstand.

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Die Rechnung wurde 2021 gestellt. Abschlagszahlungen minus Ergebnis der Jahresabrechnung ergibt Nachzahlung oder Gutschrift. Dafür ist es dann nicht bedeutsam, dass auch Strom dabei ist, der bereits 2020 geliefert wurde.

Die 3-jährige Verjährungsfrist begann am 1.1.2022. Verjährt somit am 31.12.2024. Also noch nicht verjährt und somit berechtigt, sofern auch der Inhalt korrekt ist.