Sperrzeit von ALG 1 - bekomme ich ALG 2?
Wenn bei einem Leistungsbezug von ALG1 eine Sperrzeit zum 2. Mal eintritt habe ich dann Anspruch auf ALG2 während dieser Sperrzeit?
7 Antworten
Im Gegensatz zu ALG I ist das ALG II vom Bedarf abhängig, also auch vom Vermögen, siehe SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen.
Das ALG II besteht im Wesentlichen aus
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Der Regelbedarf beträgt bei Singles derzeit 424,- € im Monat. Wenn man eine Sperrzeit beim Bezug von ALG I erhält, verringert sich das ALG II drei Monate lang um 30 Prozent des Regelbedarfs. Man kriegt also drei Monate lang ca. 127,- € weniger ALG II, siehe
§ 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung
Denn in § 31a heißt es:
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Und wenn man kein Single ist und nicht alleine wohnt, kommt es manchmal auch noch auf Vermögen und Einkommen der Mitbewohner an, siehe Absatz 3 und 3a in
und Absatz 5 in
Gruß aus Berlin, Gerd
Das kann man so pauschal weder mit Ja noch mit Nein beantworten, da kommt es immer auf die individuellen Umstände an.
In erster Linie muss Bedürftigkeit vorliegen und das ist beim ALG - 1 ja nicht zwingend gegeben, selbst wenn man eine weitere Sperrzeit bekommt.
du kannst einen antrag für diese zeit auf alg2 stellen und bekommst dann wenn bedarf vorhanden ist, leistungen mit einer sanktion von 30%. wenn du die vorgaben nicht erfüllst um in arbeit zu kommen, führt dies zügig zum leistungsausschluss.
Wenn Du allein lebst:
Von irgendwas musst Du ja leben. Das wäre aber um 30 Prozent gemindert.
Das ALG II wird nur um 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt. Wer also einen Regelbedarf von 424,- Euro hat und eine Warmmiete von 424,- Euro, dessen ALG II wird nur um 15 Prozent gekürzt ;-).
Um noch weniger, wenn er schwanger ist oder unter Zöliakie leidet ;-).
Das Geld für Wohnung und Heizung und Essen wird nicht gekürzt, nur der Regelbedarf, und der nur um 30 Prozent. Der Anteil für Essen bleibt also mehr als gedeckt. Siehe SGB II § 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung
Wenn man hilfsbedürftig ist dann hat man wärend der Sperrzeit auch Anspruch auf Hartz-IV.
Und woher bekommt er die , und wie soll er die Wohnung und Essen usw. bezahlen ?