Alg1 Restanspruch ab wann läuft es weiter?

2 Antworten

Wenn Du dich fristgemäß arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet hast und keine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung droht, bestünde ab Antragstellung Anspruch auf deinen nicht verbrauchten Anspruch innerhalb von 4 Jahren seit der Entstehung.

Es sei denn man hat sich innerhalb dieser Zeit wieder einen neuen Anspruch erworben, also eine neue Anwartschaftszeit erfüllt

Dann könnte es mit dem nicht verbrauchten Anspruch und neu erworbenen Anspruch wieder den max.zustegenden Anspruch geben.

Wenn dein Antrag vollständig ist, könnte das ganze noch bis Ende Juli mit der Bearbeitung und Auszahlung klappen.

Wie hoch ist denn dein voller ALG - 1 Anspruch für einen vollen Monat, wohnst Du alleine, was muss für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?


Thomasgruen227 
Beitragsersteller
 05.07.2024, 06:19

940€ war der Alg1 Satz

Meine Miete ist 600€

isomatte  05.07.2024, 06:31
@Thomasgruen227

Wohnst Du denn alleine ?

Dann hättest Du zumindest theoretisch einen Anspruch auf Bürgergeld als Aufstockung.

Denn zu der Warmmiete von 600 Euro käme derzeit min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro.

Somit würde dein Bedarf beim Jobcenter ohne Abrechnung von eigenem Einkommen bei min.1163 Euro liegen.

Von deinen 940 Euro ALG - 1 kannst Du ohne weiteres Erwerbseinkommen min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, dann blieben max.um die 910 Euro anrechenbares ALG - 1 übrig.

Bei einem Bedarf von min. 1163 Euro sollte dir zumindest theoretisch eine Aufstockung von um die 253 Euro zustehen, solange Du Anspruch auf ALG - 1 hast.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde wäre im Regelfall zwar zu prüfen, aber bei dem kurzen Anspruch auf ALG - 1 würde die Antragstellung auf Wohngeld für mich keinen Sinn ergeben.

Denn spätestens nach Ende deines ALG - 1 hättest Du keinen Anspruch mehr auf Wohngeld, weil dafür ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich ist.

Schwierig zu sagen inder Neubearbeitungslage zum ALG I je nach Aktenlage und SB.

Bis dahin kann Dir ergänzend im Nachweis einer Antragstellung auf ALG I aber durchaus existenzsichernd im Einzelfall überbrückend ALG II zustehen unter Beweis Deiner Notlage zur selbstbestreitbar vorübergehend nicht mehr (angemessen) praktizierbaren Existenzsicherung.

Dazu musst Du aber Belege bringen, und Dich zur Bedarfserklärumg beim Jobcenter teils unangenehm auch ganz "gläsern" machen auch insbesondere zu Deinem ggf. verwertbaren Besitz und Restvermögen im Übergang.

Ansonsten könnte Dir bei festgestelltem Notbedarf bis zur Anerkennung von ALG I-Versicherungsleistungen aber übergangsweise ALG II durchaus (vorläufig) bis zur Sachklärung zustehen.