Alg1 Restanspruch ab wann läuft es weiter?
Ich hätte noch einen Restanspruch ALG1 bis Ende Juli gehabt.
Ich hab mit einem Job angefangen und wurde zum 26.06 gekündigt.
Daraufhin hatte ich einen Antrag für Bürgergeld gestellt, weil meine ALG1 Zahlung eingestellt wurde.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil ich noch Anspruch auf ALG1 bis Ende Juli habe.
Ich war am 03.07.2024 dort und habe denen die Kündigung vorgezeigt und darum gebeten, dass der ALG1 Leistungsbezug weiterläuft.
Wie lange dauert die Bearbeitungsdauer, meint ihr ich kann mit dem Restanspruch noch bis zum 31.07 rechnen?
2 Antworten
Wenn Du dich fristgemäß arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet hast und keine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung droht, bestünde ab Antragstellung Anspruch auf deinen nicht verbrauchten Anspruch innerhalb von 4 Jahren seit der Entstehung.
Es sei denn man hat sich innerhalb dieser Zeit wieder einen neuen Anspruch erworben, also eine neue Anwartschaftszeit erfüllt
Dann könnte es mit dem nicht verbrauchten Anspruch und neu erworbenen Anspruch wieder den max.zustegenden Anspruch geben.
Wenn dein Antrag vollständig ist, könnte das ganze noch bis Ende Juli mit der Bearbeitung und Auszahlung klappen.
Wie hoch ist denn dein voller ALG - 1 Anspruch für einen vollen Monat, wohnst Du alleine, was muss für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?
Wohnst Du denn alleine ?
Dann hättest Du zumindest theoretisch einen Anspruch auf Bürgergeld als Aufstockung.
Denn zu der Warmmiete von 600 Euro käme derzeit min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro.
Somit würde dein Bedarf beim Jobcenter ohne Abrechnung von eigenem Einkommen bei min.1163 Euro liegen.
Von deinen 940 Euro ALG - 1 kannst Du ohne weiteres Erwerbseinkommen min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, dann blieben max.um die 910 Euro anrechenbares ALG - 1 übrig.
Bei einem Bedarf von min. 1163 Euro sollte dir zumindest theoretisch eine Aufstockung von um die 253 Euro zustehen, solange Du Anspruch auf ALG - 1 hast.
Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde wäre im Regelfall zwar zu prüfen, aber bei dem kurzen Anspruch auf ALG - 1 würde die Antragstellung auf Wohngeld für mich keinen Sinn ergeben.
Denn spätestens nach Ende deines ALG - 1 hättest Du keinen Anspruch mehr auf Wohngeld, weil dafür ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich ist.
Schwierig zu sagen inder Neubearbeitungslage zum ALG I je nach Aktenlage und SB.
Bis dahin kann Dir ergänzend im Nachweis einer Antragstellung auf ALG I aber durchaus existenzsichernd im Einzelfall überbrückend ALG II zustehen unter Beweis Deiner Notlage zur selbstbestreitbar vorübergehend nicht mehr (angemessen) praktizierbaren Existenzsicherung.
Dazu musst Du aber Belege bringen, und Dich zur Bedarfserklärumg beim Jobcenter teils unangenehm auch ganz "gläsern" machen auch insbesondere zu Deinem ggf. verwertbaren Besitz und Restvermögen im Übergang.
Ansonsten könnte Dir bei festgestelltem Notbedarf bis zur Anerkennung von ALG I-Versicherungsleistungen aber übergangsweise ALG II durchaus (vorläufig) bis zur Sachklärung zustehen.
940€ war der Alg1 Satz
Meine Miete ist 600€