Schwerer Körperverletzung und Raub - womit rechnen?

paulklaus  12.07.2024, 12:39

Für Antworten solltest du den Fall schon irgendwie konkretisieren.

SalvatoremLXIX 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 12:41

Reicht schwere Körperverletzung da nicht aus?

10 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Lass dich von einem Anwalt beraten.

Als minderjährige Person greift für dich das Jugendstrafrecht:

Raub im Jugendstrafrecht

Ist der Straftäter ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender mit der Reife eines Jugendlichen, so findet nicht der Strafrahmen aus dem Strafgesetzbuch Anwendung, sondern das Jugendstrafrecht. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) kennt aber den Gedanken einer Strafe als Abschreckungsmittel nicht. Stattdessen steht hier der erzieherische Gedanke im Vordergrund.

Das hat gerade bei Verbrechen wie dem Raub zur Folge, dass der jugendliche Straftäter „mit einem blauen Auge“ davonkommt. Während ein Erwachsener zum Beispiel bei einem schweren Raub zu mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe verurteilt würde, kann der Verteidiger eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mitunter eine Jugendstrafe auf Bewährung erreichen.

Laut § 18 JGG liegt die Dauer der Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Es handelt sich also ebenfalls um einen Freiheitsentzug, die allerdings nicht im Erwachsenenstrafvollzug, sondern in Jugendhaftanstalten vollzogen wird.

https://www.koerperverletzung.com/raub/

Die Körperverletzung kommt dann obendrauf.

Gehe nicht davon aus, dass es nur der erhobene Zeigefinger sein wird.


SalvatoremLXIX 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 12:42

Ich habe das nicht genau definiert, ich meinte schwere Körperverletzung woraus ein spontaner raub von maximal 100 euro entstanden ist. Danke

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isilang  12.07.2024, 12:50
@SalvatoremLXIX

Bist du schon vorher durch Straftaten auffällig geworden, gibt es bereits eine Akte von dir? All das spielt bei der Urteilsfindung mit hinein.

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SalvatoremLXIX 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 12:50
@isilang

Nicht das ich wüsste. Es geht aber auch nicht um mich.

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isilang  12.07.2024, 12:51
@SalvatoremLXIX

Ach, okay. Du fragst für einen Freund. 😀

Gut, dass du dich dem nicht selbst stellen musst.

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SalvatoremLXIX 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 12:53
@isilang

Ich frage tatsächlich für einen freund, sonst wäre ich deutlich panischer.

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isilang  12.07.2024, 12:59
@SalvatoremLXIX

Okay ... Dein Freund wird eventuell! nicht sicher! um eine Jugendhaftstrafe herumkommen, wenn er Ersttäter ist und die Situation sich für ihn entlastend abgespielt hat.

Er sollte mit seinen Eltern einen Anwalt aufsuchen, am besten einen, der auf solche Fälle spezialisiert ist.

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Guten Tag!

War es wirklich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB?. Die Vorschrift verlangt nämlich, dass das Opfer beispielsweise ein Gliedmaß verliert oder auf dem Auge vollständig erblindet. Liegt das nicht vor, kommt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht.

Der Raub nach § 249 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Eine Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Als Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG gibt es auch keine Geldstrafen. Bei einem Raub wäre somit die Jugendstrafe anzuwenden.

Es werden alle Umstände berücksichtigt, etwa auch, dass man freiwillig die Tat zugegeben hat. Ob es sich jedoch strafmildernd am Ende auswirkt, entscheidet letztlich der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen.

Ein Rechtsanwalt im Strafrecht kann die Rechtslage besser beurteilen und den Beschuldigten im Strafverfahren vertreten.

Ergänzung: Da es sich um eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelt, hat der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard


SalvatoremLXIX 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 12:48

Ich denke es könnte auch nur gefährliche Körperverletzung sein, ich bin mir nicht mehr sicher. Gilt zu schwere Körperverletzung auch sowas wie ein Kieferbruch? Der ist ja dann dauerhaft verändert

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ChaosLeopard  12.07.2024, 12:51
@SalvatoremLXIX

Wenn dadurch das Opfer dauerhaft entstellt ist, durchaus. Ansonsten bleibt es bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Prinzipiell ist Selbstjustiz erstmal keine Ausrede und so oder so verboten.

Da (ich vermute mal) ihr noch unter 18 seid, werdet ihr nach Jugendgericht verurteilt wo, wie du schon gesagt hast, die strafen in der Regel smilder ausfallen. Wie diese nun ausfallen hat das Gericht zu entscheiden. Aber wie du schon meintest, Einsicht zeigen macht vieles aus, kommt aber auch drauf an ob du vorher schon auffällig warst und schonmal ein Strafverfahren am laufen hattest. Jugendknast ist immer die letzte Instanz.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium Polizei

SalvatoremLXIX 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 12:41

Ich habe nicht erwähnt dass es um mich geht, aber danke dir.

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ShYRhG  12.07.2024, 12:42
@SalvatoremLXIX

Deswegen sagte ich, ich vermute... Zudem hast du in anderen Antworten ähnliche Bemerkungen gemacht welche auf dieses zutreffen.

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Kommt auf den Richter an. Aber ich hoffe man wird für diese Delikte hart bestraft, grade in dem jungen Alter sollte man hart durchgreifen, da das ganze noch erzieherisch was bringen soll. Selbstjustiz macht es nicht besser, wir sind ein Rechtsstaat.


Ein Bekannter von mir hat damals mit 16 zusammen mit zwei Freunden nen anderen Jugendlichen zusammengeschlagen und ausgeraubt. Wurde ebenfalls angezeigt wegen schwerer Körperverletzung und Raub.

Er hat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bekommen, ohne Bewährung in einer Jugendstrafanstalt, er konnte dort immerhin die Schule weiter machen. Danach hatte er noch regelmäßig Pflichttermine bei einem Sozialarbeiter vom Gericht. Er ist aber vorher schon ein paar mal negativ aufgefallen durch Ladendiebstahl und ähnliche "kleinere" Sachen.

Ich glaube dass die Umstände aufjedenfall mit rein spielen und Reue zeigen kein Nachteil ist. Würde aber unbedingt zu einem Anwalt damit gehen.


SalvatoremLXIX 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 12:50

Okay, danke.

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