Schwanger - Jobcenter lehnt Antrag auf ALG 2 ab, was nun?
Hallo an alle,
da wäre ich mal wieder mit einer Frage und einen Update.
kurz nochmal zur Situation: ich bin eine unter 25- Jährige Schwangere im Haushalt der Eltern, die versucht hat für die Zeit bis das Baby kommt ALG 2 zu beantragen.
Zwar habe ich alle Unterlagen geschickt an das JC (Einkommensnachweise von Eltern, Kontoauszüge, Arbeitsvermittlungbestätigunt etc. etc.) aber die Ablehnung kam dann leider mit der Begründung dass das Einkommen meiner Eltern für uns vollkommen ausreichen würde und ich auch Kindergeld bekommen würde, sie hatten doch alle Kontoauszüge von den letzten 3 Monaten und trotzdem falsch berechnet (Seit Monaten schon nicht mehr!)
Nun habe ich folgendes gefunden(Siehe Bilder). Meine Frage jetzt an alle die gerne einen Rat geben können und mir hierbei helfen können.. Sollte ich einen Widerspruch einlegen? Meint ihr es war richtig, dass die trotz ABS.3 SBG 2 alle Unterlagen von meinen Eltern verlangt haben und dann am Ende doch abgelehnt haben?
Liebe Grüße
7 Antworten
Dann hast Du ja gleich das richtige für einen schriftlichen fristgerechten Widerspruch gegen die Anlehnung gefunden.
Dein Fehler war, dass Du Nachweise über Einkommen usw. der Eltern unaufgefordert eingereicht hast, dadurch geht das Jobcenter davon aus, dass Dich deine Eltern auch weiterhin unterstützen werden, was Sie aber in deinen Umständen nicht müssen.
Es wird eben immer wieder versucht Gelder einzusparen, auch wenn sie einem rechtlich gesehen zustehen, aber viele lassen sich durch eine Ablehnung abschrecken und nehmen nicht ihre zustehenden Rechtsmittel in Anspruch.
Nun bleibt nur Widerspruch und ggf. kostenlose Klage vor dem Sozialgericht, könntest Dir auch beim Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt besorgen, da würdest Du dann bei diesem nur um die 20 € zahlen müssen, da hättest Du keinen Ärger, dieser würde das dann in die Hand nehmen, evtl. würde da ein Schreiben ans Jobcenter schon ausreichen, damit sie ihre Meinung ändern.
Der Grund für die unabhängige Prüfung ist der, dass eine schwangere dadurch nicht zu einer Abtreibung gezwungen wäre, denn so haben die Eltern kein Druckmittel gegen das Kind, wenn es unabhängig von den Eltern einen ALG - 2 Anspruch auch unter 25 hat.
Du solltest niemals darauf vertrauen, was ein Behördenmitarbeiter dir sagt. Die handeln in 90 % aller Fälle nur für ihre Behörde.
Vielleicht nützt hier noch dieser Absatz auf Seite 8, Randziffer 9.21a der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu SGB II § 9:
In entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 3 tritt eine Unter-haltsvermutung nach § 9 Absatz 5 nicht ein, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind betreut, welches das sechste Lebens-jahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der Einstandspflicht der Eltern zum Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden.
Weiter heißt es dort auf Seite 15, Randziffer 9.46:
(6) Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind be-treut und dieses Kind das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 9 Absatz 3). Dies gilt auch bei der Vermutung des § 9 Ab-satz 5 und für das Einkommen und Vermögen des Partners/der Partnerin des Elternteils.
Gruß aus Berlin, Gerd
ich bin eine unter 25- Jährige Schwangere im Haushalt der Eltern, die versucht hat für die Zeit bis das Baby kommt ALG 2 zu beantragen.
Vollkommen normal. So Lange du unter 25 Jahre bist, sind deine Eltern für dich finanziell Verantwortlich.
Du kannst dann, wenn es soweit ist, Kindergeld beantragen.
„Für Schwangere und Mütter mit unter sechsjährigen Kindern gelten aber Besonderheiten. Paragraph 9 Abs. 3 SBG || lässt zu, dass der Anspruch einer schwangeren Frau unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern geprüft wird. Der Anspruch besteht, obwohl Sie gemeinsam in einer Wohnung leben. Die Eltern von Schwangeren Leistungsberechtigten werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Schwangere Hilfebedürftige können nicht gezwungen werden, ihre Eltern von sich aus in Anspruch zu nehmen Paragraph 33 Abs. 3 Nr. 3 SBG ||. Diese Grundsätze gelten auch für Hilfebedürftige, die ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen.“
Es ist am 1.4.2006 in Kraft getreten.
„Das SBG || Änderungsgesetz, das zum 1.4.2006 in Kraft getreten ist, verneint ausdrücklich die Einsatzpflicht der Eltern für die Gruppe der unter 25-jährigen Schwangeren im elterlichen Haushalt. Schwangere dürfen unabhängig, von ihrem Alter nicht auf Einkommen und Vermögen ihrer Eltern verwiesen werden“
Somit ja, gilt auch für UNTER 25.
Was hat das denn mit dem Kindergeld zu tun ?
Du musst Dir den Link nur einmal richtig durchlesen, hättest Du das gemacht, dann hättest Du die Frage wegen unter 25 gar nicht stellen müssen.
Bei Schwangerschaft unter 25 gibt es Sonderregelungen im Bezug auf die Unterhaltspflicht der Eltern nach dem SGB - ll .
Das Geschmiere oben ist eine Zumutung… dein Ton gerade übrigens auch. :-) Soll ich mich jetzt bei DIR entschuldigen nachgefragt zu haben? Möchtest du dem aus dem Weg gehen dann vermeide es mich DIREKT anzusprechen.
Meine Güte.. keine Ahnung was dir derzeit den Alltag vermiest, aber lass das bitte nicht hier aus.
Endschuldige bitte wenn Du Dich angegriffen fühlst !
Man kann auch Freund Google einmal befragen, der gibt da auch gerne eine Auskunft die Du dann auch lesen kannst.
Deshalb verlinke ich hier grundsätzlich nichts, nenne aber was man bei Freund Google eingeben sollte, um Antworten auf Fragen zu finden, dass könntest Du natürlich auch machen, gibst Du einmal ein ,, ALG - 2 für schwangere unter 25 " , da solltest Du alles wissenswerte finden.
Ich lese hier nur sporadisch..nebenher beschäftigt mich die tröge Bürokratie meiner Praxis. Ein Versuch mich bei der Überprüfung einer Zahlenflut / Datenflut wach zu halten.
Der eine Punkt hat mich einfach interessiert und ich habe den Text der FS anteilig fehlinterpretiert … mehr nicht.
ass die trotz ABS.3 SBG 2 alle Unterlagen von meinen Eltern verlangt haben und dann am Ende doch abgelehnt haben?
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Die Unterlagen werden benötigt um Deinen Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Die Anforderung der Unterlagen alleine, begründet keinen Anspruch auf ALG II
Die Möglichkeit des Widerspruchs steht Dir selbstverständlich offen. Ohne Widerspruch erfolgt keine erneute Prüfung.
Du musst einen Widerspruch einreichen und deine Eltern müssen nicht nur ihr Einkommen sondern auch ihr fixen Kosten benennen.. Und wenn sie tatsächlich zu viel verdienen, dann ist das eben so. Sie sind für deinen Lebensunterhalt verantwortlich bis du deinen ersten Beruf erlernt hast.
@DerHans, da sind Sie wieder mit Hilfe. Vielen Dank dafür. Meine Eltern verdienen nicht viel, ein Elternteil arbeitet sogar nur geringfügig und der andere kommt nicht über 1.300€ mtl drüben.
Du musst einen Widerspruch einreichen
Nein, das muss sie nicht. Es gibt keine Pflicht zum Widerspruch.
HAha. WENN sie Geld haben will, MUSS sie Widerspruch einreichen.
Dann ja, sie kann aber auch mit der Ablehnung einverstanden sein bzw. akzeptieren.
Vielen Dank. Ich habe mehrmals versucht die Dame vom JC auf die Besonderheit für Schwangere hinzuweisen und darauf, dass es nicht ok ist meine Eltern mitzuberechnen. Sie bestand aber darauf sodass ich gemacht habe was sie gesagt hat..