Sanierungspflicht für Wohngebäude auf Resthof?
Guten Tag,
ich interessiere mich für den Erwerb eines Resthofs auf dem Land. Das Angebot umfasst 3ha Grundstück sowie das Hofhaus, ein 1975 gebautes Wohnhaus und zahlreiche Nebengebäude (Scheunen, Ställe). Die Beiden Häuser haben unterschiedliche Hausnummern.
Ich würde beabsichtigen, das Wohnhaus aus dem 70ern energetisch zu sanieren und im Anschluss zu bewohnen.
Nun drängt sich mir allerdings die Frage auf ob besagtes Hofhaus, welches noch deutlich älter als das Wohnhaus ist, nun bei Besitzerwechsel auch, nach EnEV oder heutzutage GEG, zwangssaniert werden muss (oberste Geschossdecke, Keller, Heizung), obwohl es schon länger nicht mehr bewohnt wird und auch in Zukunft vermutlich nicht mehr dafür hergerichtet wird.
Das Haus wurde mit Nachtspeicheröfen geheizt, welche man entsorgen lassen könnte. Somit hat es dann keine Heizung mehr und könnte evtl. zum Nebengebäude, für Werkstatt und Abstellfläche, umgewidmet werden?
Wenn es notwendig ist, nach Erwerb ebenfalls das Hofhaus zu sanieren und sich diese Pflicht nicht umgehen lässt, würde das den finanziellen Rahmen leider sprengen und der Kauf kommt nicht mehr in Frage.
Ich würde mich über fachkundige Antworten freuen. Vielleicht treiben sich hier ja ein paar Baugutachter oder Energieberater rum, die sich mit der Materie auskennen.
Vielen Dank im Voraus.
2 Antworten
Ich bin weder Baugutachter noch Energieberater. Dennoch antworte ich: das z.ZT unbewohnte Haus mußt Du nicht sanieren!
Eine ganz andere Frage solltest Du aber vorher abklären. Liegt auf einem Teil des Anwesens ein Denkmalschutz ? Dann zumindest könnte eine Gebäudeerhaltungssanierung deutlich teurer werden und Du müßtest jede Maßnahme mit dem Denkmalschutz absprechen.
ES mag VIELLEICHT in bestimmten Städten nicht möglich sein (Stichwort: Wohnraumzweckentfremdung). Aber auf dem Land kenne ich bisher keine Einschränkungen.
Ich bewohne selbst einen sog. Resthof (aber alles EINE Hausnummer und bei Dir müssen es verschiedene Flurstücke sein) aber ein Teil meines Hauses ist auch erstmal als Wohnfläche stillgelegt. Achte ggf. auch bei der Grundsteuer darauf, daß das nicht mehr als Wohnfläche zählt, wobei mit der NEUEN Grundsteuer kenne ich mich 0 (Null ) aus. Da kann alles total anders sein
ACHTUNG,was ganz anderes!(hat nichts mit der eigentlichen Frage zu tun): Passe bei Müllgebühren, Wasser, Strom..... in Zukunft auf, daß du nicht für mehrere Wohneinheiten die Grundgebühr zahlst. Meine Versorger bekommen das einfach nicht gebacken. Die Vorbesitzerin hat es gar nicht geschnallt, daß sie die Grundgebühren für mehrere Wohnungen zahlte. Und ich jetzt: ich will das einfach klarstellen!!!!! und DAS ist echt mühsam. Es wird immer wieder verschlurrt- Wenn das lange so weitergeht, werde ich einen Anwalt beauftragen , aber erstmal versuche ich es noch weiter selbst
Der § 2 GEG besagt schon, dass das Gesetz nicht auf Wohngebäude anzuwenden ist, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden. Das ist ja hier der Fall, wenn ihr das gar nicht bewohnen wollt.
Wenn die Nachtspeicheröfen ausgebaut werden, dann greift das Gesetz sowieso nicht mehr, weil es sich explizit auf Gebäude bezieht, die mit Energieeinsatz beheizt werden.
Nach meinem Kenntnisstand ja. Im Zweifel sollte hier aber auch der Makler aufklären, oder Du rufst vorab bei der Baubehörde an.
Einen Makler gibt es bedauerlicherweise nicht. Nur den wenig motivierten Bürgermeister des Dorfs, der den Nachlass wohl mangels Erben verwaltet und mit der ganzen Sache etwas überfordert zu sein scheint.
In der Baubehörde des Kreises sollte ich dazu eine zuverlässige Aussage bekommen?
D.h. solange in der Hausnummer niemand gemeldet ist und nachweislich kein zentrales Heizungssystem installiert ist greift diese Regelung nicht?