Rohr im Auspuff aber wie?
Hallo zusammen,
Ich habe hier ein Absorbtionsschalldämpfer und möchte diesen durch ein durchgehendes Edelstahl Rohr „deaktivieren“. Da ein einfach loses Rohr sicherlich klappern könnte suche ich eine Lösung die fest sitzt ohne Klappern und auch wieder herausnehmbar ist. Schweißen möchte ich also umgehen. Im Anhang seht ihr die Bilder. Das siebrohr im Dämpfer ist ca 1-2mm größer vom Durchmesser her somit könnte man dies vlt überbrücken aber da stellt sich die Frage wie bekomme ich das Rohr durch den licht engeren Eingang und wie wieder raus? Oder ein Rohr mit einem 2-3mm kleineren Durchmesser und vlt einer hitzefolie außenherum um ein klappern vom Rohr im Rohr zu vermeiden? Was meint ihr vlt habe ich Möglichkeiten nicht berücksichtigt.
Ich danke euch vielmals fürs lesen und für die Ideen.
LG und schönen Samstag
4 Antworten
Du nimmst ein Rohr der den gleichen Durchmesser hat und schneidest in der länge ein kleinen streifen raus dann kann man das Rohr einschieben wenn es nicht rein geht bisschen zusammen klopfen, zum rausnehmen am ende des Rohres ein eck klopfen und ein loch reinbohren dann kann man sich mit einem aus Draht einen haken machen zum rausziehen.
Versicherungs technisch wird die Versicherung im falle eines Unfalls falls du das Fahrzeug nicht zu sehr auffällig getunt hast auf jeden fall überall suchen damit sie nicht zahlen muss.
Wenn man nur Auspuff macht dann ist das unwahrscheinlich außer man hört es extrem, und das hat nichts mit Gesetz zu tun, weil im vertrag drin steht keine Veränderungen am Fahrzeug, und nicht eingetragene teile, Gesetzlich muss man halt zahlen oder punkte.
hey danke super Idee! Modifikationen sind nicht sonderlich auffällig lediglich H&R Federn und Distanzscheiben und dann halt der endschalldämpfer. Alles eingetragen und der esd hat auch eine e Nummer. Keine Software nix. Der esd macht nicht viel vom Sound wird und ich werde auch nur eine Seite so bearbeiten damit es super dezent ist also ich denke das sollte klappen. Danke für die ausführliche Antwort ✌🏻
"Im Anhang seht ihr die Bilder."
Nö...
"LG und schönen Samstag"
Dein Kalender geht auch falsch.
Wenn es richtig dumm läuft, erlischt damit die Betriebserlaubnis und bei einem Unfall gibt es erhebliche Probleme mit der Versicherung.
Eine Obliegenheitsverletzung, soso.
§5 KfzPflVV:
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.
Die Folge einer (hier nicht vorliegenden) Obliegenheitsverletzung wäre, dass der Versicherer lediglich im Innenverhältnis leistungsfrei ist und nur bis 5000€ pro Obliegenheitsverletzung an Regress fordern kann - sofern sie ursächlich für den Schaden war.
Ok Nur für dich:
§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 i. V. m Abs. 5 S. 1 StVZO.
Damit haben wir den Fall, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr bewegt werden darf und somit eine Obliegenheitspflichtverletzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV
Das mit der Begrenzung auf 5.000 € ist richtig. Meine o. b. Antwort auch.
und somit eine Obliegenheitspflichtverletzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV
Wie kommst du darauf, dass er das Fahrzeug ohne Einwilligung des Halters nutzt, wenn er offensichtlich selbst Eigentümer und Halter ist? Und was hat das mit der Betriebserlaubnis zu tun?
Unberechtigt ist derjenige, der das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters benutzt
BGH VersR 63, 770
Unberechtigt ist auch derjenige, der die Grenzen von Weisungen zur Nutzung des Fahrzeugs örtlich oder zeitlich auch nur geringfügig überschreitet
BGH VersR 84, 834
Markiere in den Zitaten der höchstrichterlichen Rechtsprechung bitte jeweils das Wort "Betriebserlaubnis".
Du hast dich mit dem Zitat verheddert Nochmal für dich:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis(2) Die Betriebserlaubnis ....... Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Nein, habe ich nicht. Dass die BE erlischt, steht außer Frage und ist nicht Gegenstand der Diskussion.
Hier geht es um eine angebliche Obliegenheitsverletzung durch die erloschene BE, obwohl das Fahren nur mit gültiger BE keine der sechs möglichen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfall ist.
Laut dir soll das Fahren mit erloschener BE scheinbar unter Nr 3 (unberechtiger Gebrauch des Fahrzeugs) fallen, obwohl der BGH mehrfach klargestellt hat, dass "unberechtiger Gebrauch" einzig auf den Willen des Halters abzielt, nicht auf eine vorhandene Fahrerlaubnis/Betriebserlaubnis/Fahrtauglichkeit oder sonstwelche andere Voraussetzungen, siehe Zitate oben.
Damit haben wir den Fall, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr bewegt werden darf und somit eine Obliegenheitspflichtverletzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV...
Das sind deine Worte.
Laut deiner Logik fällt alles, was in irgendeiner Form rechtswidrig ist, unter "unerlaubter Gebrauch". Warum sich der BGH irrt, wenn er behauptet, dass sich Nr 3 auf die Genehmigung durch de Halter bezieht, hast du bisher nicht erläutert, ebensowenig, warum sich der Gesetzgeber irrt, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis als eigene Obliegenheitsverletzung definiert, das Fahren unter Alkoholeinfluss als eigene Obliegenheitsverletzung definiert usw usf, obwohl das laut dir doch scheinbar alles ein "unerlaubter Gebrauch" ist.
obwohl der BGH mehrfach klargestellt hat, dass "unberechtiger Gebrauch" einzig auf den Willen des Halters abzielt,
Waren mir doch tatsächlich die BGH Urteil BGH VersR 63, 770 und BGH VersR 84, 834 entfallen. Und ich dachte unberechtigt hätte etwas mit Recht zu tun. Wie dumm von mir.
Tipp lass den sch.. damit kannst du dich richtig in die Pfanne hauen. Urkundenfälschung, kein Versicherung, Betriebserlaubnis futsch usw. Schau die mal Achtung Kontrolle an oder informiere dich was es heißt den Auspuff zu verändern.
Dann mal bitte her mit dem Zitat der Rechtsgrundlage, welche dir bestens bekannt ist, da du sonst solche Aussagen nicht in den Raum werfen würdest.
Vorbeugend: Nein, irgendeine Contentmill, die du jetzt bei Google suchen wirst, ist keine Rechtsgrundlage. Zitiere bitte aus dem jeweiligen Gesetzbuch.