Rechtsfrage bezüglich Schadensersatz?

5 Antworten

Zwar ist der Vertrag an sich als Werkvertrag nicht illegal, jedoch sittenwidrig, wenn die Arbeit am Ende bei der Universität eingereicht wird (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2011, Az.: I-20 116/10)

Der Vertrag ist demnach nach §138 I BGB nichtig, es bestehen keine Ansprüche.

Anders nur, wenn es sich um eine Übungsarbeit o.ä handelt. (vgl OLG Köln, Urteil v. 23.02.2011, Az.: 6 U 178/10)

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jurastudium

Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 15:56

Hallo, nein, es handelt sich um eine Prüfung, keine Übung! Daher habe ich sie motiviert, das selbst zu machen.

Es war abgesprochen, dass die Arbeit eingereicht wird in ihrem Namen, und der Autor erstellt es, daher nichtig?

Letzendlich wurde nichts eingereicht, daher gültig?

Er ist abr von vornherein schon ungültig gewesen der vertrag

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OutL4w99  14.02.2020, 15:59
@Fruehlingblume

Auch wenn am Ende nichts eingereicht wurde sprechen die Umstände dafür, dass beim Vertragsschluss für den Ghostwriter erkennbar das Einreichen geplant war. Es ist nicht lebensnah 2000€ für eine Übungsarbeit zu zahlen.

Jedoch könnte es schwierig werden wenn im Vertrag ausdrücklich drinsteht, dass es sich um eine nicht einzureichende Übungsarbeit handelt

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Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 16:00
@OutL4w99

Er hat ihr ja das vorgeschlagen, dass er die Arbeit für sie einreicht und somit verfast (20 Seiten).

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OutL4w99  14.02.2020, 16:05
@Fruehlingblume

Das ist sittenwidrig

Hinzu kommt dass der Vertrag so zum Teil gar nicht erfüllbar ist. Das Urheberrecht an einem Text liegt immer beim Verfasser und kann nicht übertragen werden. Es ist also unmöglich die Arbeit eines Ghostwriters als eigene einzureichen. Die damit verbundenen Risiken für den Studenten waren für die Gerichte daher ausschlaggebend eine Sittenwidrigkeit anzunehmen.

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Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 16:13
@OutL4w99

Danke, ich werde ihr diesen Beitrag zeigen, danke dir für deine Zeit und die Mühe! Du bist gut!

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Ich kenne es von früher noch so, dass es an der Uni für günstiges Geld von der Studentenschaft organisierte Rechtsberatung gab. Eventuell sollte sie da mal nach fragen. Ich bin kein Jurist, würde aber zunächst mal vermuten das es keinen Vertrag gibt, weil die beschriebene Leistung mindestens ein Verstoß gegen die berühmten "guten Sitten", wenn nicht gar ganz und gar rechtswidrig, ist.

Sie sollte gar nichts zahlen. Sollte tatsächlich ein Vertrag geschlossen worden sein, wäre dieser nichtig nach § 138 BGB. Das bedeutet, der Vertragspartner kann sein Geld nicht einklagen. Außerdem hat er ja gar keine Leistung erbracht, also wofür sollte er Geld erhalten?


Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 15:41

Sie hatte damals schlechten zustand und war beim arzt..... dann hat er das genutzt und ihr das angeboten, sie nahm es eben an als 18 jährige hat sie keine erfahrung, habe ihr aber geholfen und gesagt, die muss nichts bezahlen.

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Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 15:41
@Fruehlingblume

sie war in psychologischer behandlung.... ich habe sie aber motiviert und sie hat es selbst geschafft mit einer guten note.

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Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 15:53
@Caspar7

Bei solchen Situationen ist das wichtig, weil sowas nicht erlaubt ist an der Uni, wenn es rauskommt, ist das nicht gut. daher immer selbstständig alles machen, das bringt zum erfolg. auf jeden fall sittenwidrig und nicht zahlen, steht so in vielen anderen foren auch.

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nanfxD  14.02.2020, 22:49

Wieso sollte der Vertrag sittenwidrig sein ?

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Naja... der Vertrag wurde über eine nicht ganz erlaubte Handung abgeschlossen. Selbst wenn er rein formell zu stande gekommen wäre, wäre hier mal zu prüfen, ob er nicht eigentlich Sittenwidrig ist und damit, ob der Vertrag überhaupt jemals WIRKLICH zustande gekommen ist, denn sittenwidrige Verträge sind, soweit ich weiß, nichtig.

Zudem... solche Verträge sind in aller Regel nicht besonders Wasserdicht... selbst wenn wird er seinen Anspruch wohl nicht durchsetzen wollen, denn damit würde im Endeffekt sein kleines, vermutlich nciht angemeldetes Nebengewerbe auffliegen... und das wird, bei solchen Summen, dann doch gewisse Folgen habe, nehme ich an.

Ansonsten... Anwalt nehmen und den die Sache regeln lassen. Doch ist bezweifle, dass das nötig sein wird. Zu befürchten hat deine Freundin eigentlich nichts; sie hat die Leistung ja letztlich selbst erbracht.
Und wenn man eine Nichtigkeit annimmt, dann steht die ganze Situation so, als hätte sie die Willenserklärung niemals abgegeben... dann gibt es schlicht und einfach keinen entsprechenden vertrag


Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 22:57

Ja leider, ich meine eine summe von 2.000 Euro und das für so einen kleinen inhalt, welcher in 2-3 Tagen bearbeitet wird (Wir sind geübt darin) durch ihre schlechte verfassung wurde sie eben überredet das zu machen.

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BeviBaby  14.02.2020, 22:59
@Fruehlingblume

Wie gesagt: Vertrag nichtig.

Wenn der Vertrag nichtig ist, weil sittenwidrig, dann kann sie 5 Mal unterschrieben haben... der Vertrag ist wertlos... es begründen sich keine Ansprüche daraus.

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Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 23:01
@BeviBaby

Ich habe das halt so verstanden, dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist, weil das keine erlaubte handlung ist, anders würde es sein, wenn ich privat für mich etwas in auftrag gebe z. B. nachhilfe, dann sieht es anders aus, aber bei solchen handlungen ist das eben nicht mehr legal und daher kein Vertrag.

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BeviBaby  14.02.2020, 23:04
@Fruehlingblume

Ist es ja auch. Von der Wirkung her.

Per se gibt es einen formellen Vertrag... also ein Stück papier etc. Doch der ist nicht wirklich und wirksam zustande gekommen, denn der Vertrag an sich ist sittenwidrig (und per se auch gar nicht wirklich erfüllbar. Auch wenn ich mich da nochmal in die Ghostwriter Problematik einlesen müsste sehe ich Probleme darin das Urheberrecht zu übertrage).

Diese Meinung wird, soweit ich weiß, von Gerichten auch soweit geteilt oder zumindest gestützt... mit Hinweis auf die Risiken für die Studenten, die sich aus entsprechendem Handeln ergeben.

Bei Nachhilfe etc. gibst du ja nichts wirklich in Auftrag... du bezahlst jemanden, damit er die Leistung erbringt dich zu unterrichten, doch DAS ist wiederum nicht illegal und durchaus erfüllbar.

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Fruehlingblume 
Beitragsersteller
 14.02.2020, 23:11
@BeviBaby

Danke für deine Zeit an diesem Freitag! Das du einfach hier mit gut geholfen hast, danke für die Mühe! Ich würde dich bei bedarf noch anschreiben.

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Sie muss zahlen. Rein rechtlich ist der Vertrag nicht verboten und damit gültig. Wenn sie nicht zahlt, wird sie verklagt werden und das wird richtig teuer.


DerRoll  14.02.2020, 15:51

So einfach ist das denke ich nicht. Eine rechtliche Prüfung der Situation ist bei derartigen Verträgen sicher angebracht.

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