Also bei 2-3 kg sind wir weit im Bereich der nicht geringen Menge.
Somit wird der Besitz und Handel nach §29a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 15 Jahren bestraft. (Bei dieser Menge wohl eher nicht im unteren Bereich des Strafrahmens)
Kommt eine Mitgliedschaft in einer Bande hinzu, die wiederholt die Herstellung, den Handel oder die Ein- bzw. Ausfuhr von Drogen bezweckt liegt die Strafe nicht unter 5 Jahren, §30a BtMG.
Letztlich hängt die genaue Strafhöhe vom Richter ab, jedoch ist bei zahlreichen Vorstrafen schon etwas im Bereich 8-15 Jahre zu erwarten.