Also bei 2-3 kg sind wir weit im Bereich der nicht geringen Menge.

Somit wird der Besitz und Handel nach §29a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 15 Jahren bestraft. (Bei dieser Menge wohl eher nicht im unteren Bereich des Strafrahmens)

Kommt eine Mitgliedschaft in einer Bande hinzu, die wiederholt die Herstellung, den Handel oder die Ein- bzw. Ausfuhr von Drogen bezweckt liegt die Strafe nicht unter 5 Jahren, §30a BtMG.

Letztlich hängt die genaue Strafhöhe vom Richter ab, jedoch ist bei zahlreichen Vorstrafen schon etwas im Bereich 8-15 Jahre zu erwarten.

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Grundsätzlich dürfen nahe Familienangehörige (auch volljährige Kinder) ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden (es sei denn es käme zu einer Überbelegung)

Lebt ein Kind dann in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern, so kann es gem. §563 II BGB beim Tod des Mieters (hier der Mutter) in das Mietverhältnis eintreten und ist dann selbst Mieter. Dagegen kann der Vermieter auch nichts machen, eine außerordentliche Kündigung deswegen ist nicht möglich.

Damit ist gewährleistet, dass niemand einfach so vor die Tür gesetzt werden kann.

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Das lässt sich so pauschal nicht sagen, es kommt halt auf den konkreten Einzelfall an.

Ein Beispiel was mir jetzt einfallen würde wäre eine sittenwidrig hohe Miete als wucherähnliches Geschäft. Da die Hürden des Wuchers in §138 II BGB sehr hoch sind, werden wucherähnliche Geschäfte in der Regel über §138 I BGB für sittenwidrig erklärt. Wann genau das der Fall ist muss die Rechtsprechung entscheiden. So könnte man z.B. sagen ein Mietzins ist sittenwidrig wenn er die ortsübliche Miete um mehr als 100% übersteigt.

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Das lässt sich mit den Angaben nicht beantworten.

  1. Handelt es sich um einen Strafantrag durch das Opfer oder dessen Eltern falls es minderjährig ist oder ist es eine Strafanzeige durch einen Dritten? Eine Strafanzeige kann niemals zurückgezogen werden, ein Strafantrag schon.
  2. Geht es um Beleidigung (§186 StGB) und einfache Körperverletzung (§223 StGB) oder etwa um gefährliche Körperverletzung (§224 StGB)?
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Ja, ist erlaubt

Es kommt auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit anzeige- und genehmigungspflichtig (vgl. §40 BeamtStG) Wann eine solche Genehmigung erteilt werden kann ist auch in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt (z.B. Art. 81-85 BayBG für Bayern)

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Nein

Ein Grundrecht ist nur verletzt wenn der Eingriff darin nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Dies ist aktuell jedoch der Fall, denn die aktuellen Maßnahmen dienen allesamt dem Zweck die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und damit Menschenleben zu schützen. Hierzu sind sie auch geeignet, erforderlich und angemessen. Daher ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, es liegt keine Grundrechtsverletzung vor.

Terminologisch richtig wäre es zu sagen, dass aktuell massiv in Grundrechte eingegriffen wird, eine Verletzung würde vom BVerfG entsprechend geahndet.

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Ich denke du meinst die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (nicht BGH).

Die sind Anfang diesen Jahres entschieden worden. Demnach verstößt die aktuelle Regelung nicht gegen das Grundgesetz und es können weiterhin keine Werbungskosten im Erststudium abgesetzt werden

Hier das Urteil:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-002.html

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Eigentum ist ein umfassendes Herrschaftsrecht aufgrund dessen man mit einer Sache nach Belieben verfahren darf.

Besitz hingegen ist lediglich die tatsächliche Sachherrschaft.

§929 S.2 BGB betrifft den Fall, dass eine Person im Besitz einer Sache ist, aber nicht deren Eigentümer ist und jetzt das Eigentum erwerben will. Beispiel: A leiht sich von B einen Laptop. A ist jetzt Besitzer, B weiterhin Eigentümer. Jetzt einigen sich A und B auch noch darüber, dass B den Laptop kaufen und Eigentümer werden soll. An dieser Stelle wäre es umständlich wenn §929 S.1 gelten würde. B müsste den Laptop A zunächst zurückgeben, damit dieser ihn dem B wieder übergeben kann.
§929 S.2, die sogenannte „brevi manu traditio“ oder auch Übereignung kurzer Hand lässt daher die bloße Einigung über den Eigentumsübergang genügen.

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Das ist ein Fall des sogenannten Nötigungsnotstands.

Dabei ist umstritten, ob dieser einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellt (also §34 oder 35 StGB)

Nach hM handelt man rechtswidrig aber entschuldigt und somit straffrei.

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Ich glaube eher, dass die meisten ihn als starke Führungspersönlichkeit sehen, die einen klaren neuen Kurs der CDU im Visier hat. Er ist sehr souverän und autoritär, aber genau das braucht man in einer politisch so wichtigen Position eben auch, damit Situationen wie die in Thüringen gar nicht erst entstehen. Man traut Merz eher zu ein Machtwort zu sprechen und Dinge einfach durchzusetzen ohne großen Widerspruch zuzulassen. Er steht dabei für eine breitere Aufstellung der CDU mit Besinnung auf deren konservativen Werte. Auch das ist ein Richtungswechsel, den viele CDU Mitglieder begrüßen dürften.
Sein persönlicher Erfolg in der Wirtschaft unterstreicht, dass er weiß wie die Welt funktioniert und wie man eigene Interessen durchsetzen kann. Das sind ähnliche Eigenschaften, die sich auch ein Trump zunutze gemacht hat (ohne die beiden jetzt gleichsetzen zu wollen).

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§535 I BGB verpflichtet den Vermieter dazu die Sache in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ zu überlassen, ein Sachmangel liegt demnach gem. §536 I 1 BGB vor, wenn dies nicht der Fall ist. Wenn es stimmt, dass mit der vorgenommenen Montierung keine sichere Fahrt möglich ist, dürfte das erfüllt sein. Schließlich ist der vertragsgemäße Genrauch eines gemieteten Snowboards regelmässig die sichere Benutzung auf der Piste, bei der keine Unfallgefahr vom Snowboard ausgeht.

Bei Sachmängeln muss jedoch grundsätzlich erst einmal die Möglichkeit der Nachbesserung durch den Vermieter eingeräumt werden.

Problematisch könnte darüber hinaus der §536b BGB (insbesondere Satz 3) werden. Nimmt der Mieter die Sache an, obwohl er den Mangel kennt, können Gewährleistungsrechte (Mietzinsbefreiung und Schadenersatz statt der Leistung) ausgeschlossen sein.
Dies findet gem. §543 IV BGB auch auf die außerordentliche Kündigung Anwendung. Diesbezüglich ist also fraglich, warum bei der Annahme des Snowboards hinsichtlich der Montierung nichts beanstandet wurde. Selbst wenn sich der Mangel erst während der Mietzeit zeigte ist gem. §543 c BGB eine unverzügliche Mängelanzeige erforderlich.

Ein Rücktritt kommt nur vor der Überlassung der Mietsache in Betracht, danach wird er durch die Kündigung verdrängt.

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Zwar ist der Vertrag an sich als Werkvertrag nicht illegal, jedoch sittenwidrig, wenn die Arbeit am Ende bei der Universität eingereicht wird (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2011, Az.: I-20 116/10)

Der Vertrag ist demnach nach §138 I BGB nichtig, es bestehen keine Ansprüche.

Anders nur, wenn es sich um eine Übungsarbeit o.ä handelt. (vgl OLG Köln, Urteil v. 23.02.2011, Az.: 6 U 178/10)

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Also ich hab so einige Sachen von Moncler und da ist immer ein Code dran, ich würd die Finger davon lassen

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Totschlag an der Mutter und Schwangerschaftsabbruch nach §218 StGB bzgl dem Kind.

Ein Totschlag an dem Ungeborenen scheitert daran, dass ein „Mensch“ im strafrechtlichen Sinn erst ab dem Geburtsvorgang vorliegt.

Ein fehlendes Motiv ändert an der Lage nichts, man weiß ja, dass das Kind mit der Mutter stirbt und nimmt das zumindest billigend in Kauf. Damit ist Vorsatz gegeben.

Was Totschlag mit Todesfolge sein soll erscheint mir darüberhinaus sehr schleierhaft, Totschlag setzt immer den Tod eines Menschen voraus.

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Es kommt auf die Art der Verfärbungen an.

Sind sie lediglich oberflächlich, so kann eine gute (am besten elektrische) Zahnbürste helfen, etwa mit Aktivkohle-Zahnpasta (die ist komplett schwarz)

Aber bei wirklich hartnäckigen und tiefgründigen Verfärbungen, welche im Zahnschmelz eingelagert sind hilft nur eine professionelle Zahnaufhellung mit Wasserstoffperoxid beim Zahnarzt (kostet halt seine 400€ oder mehr)

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Fahrlässige Tötung

Diese Fallkonstellation nennt man aberratio ictus.

Im Ergebnis: Er würde wegen versuchtem Totschlag (bezüglich B) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (zum Nachteil des C) verurteilt werden. In Bezug auf C fehlt ja jeglicher Vorsatz, jedoch ist das Abfeuern einer Waffe an sich objektiv sorgfaltswidrig, weshalb man hier wegen einer Fahrlässigkeitstat bestraft.

Der versuchte Totschlag könnte auch ein versuchter Mord sein, je nachdem ob in Bezug auf B Mordmerkmale vorlagen

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