Rechtliche Schritte wegen unpräziser Beschreibung bei Handy Verkauf?

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Zurücknehmen musst du nichts. Ein solches Gesetz gibt es nicht.

Der Käufer kann erwarten, ein Gerät wie beschrieben zu erhalten. Du müsstest seins also reparieren lassen, oder ihm ein anderes Funktionsfähiges zuschicken.

Wenn der Käufer sich aber damit einverstanden erklären würde, den Kauf rückabzuwickeln, wäre es das Beste für dich.

Rechtliche Schritte kann er einleiten, wenn du auf seine Reklamation hin nicht reagierst.

Das du den Sachmangel beim Verkauf verschwiegen hast, ist eine Sache.

Man "vergisst ja heut viel, wenn der Tag lang ist. Das du es aber nicht für nötig hältst, dem Verkäufer reinen Wein einzuschenken finde ich asozial.Es ist eine Frechheit, sich zu erkundigen, ob man ggf. seine mangelhaften Klamotten zurücknehmen muss. Was denkst du dir eigentlich.

Ich glaube dir auch nicht, dass du gerade den Wackelkontakt vergessen hast. Einen Kratzer, ok, den vergisst man eventuell tatsächlich. Aber keinen Wackelkontakt in der Ladebuchse, wo du das Teil jeden Tag dran hängst und dich besonders dafür interessierst ob es noch läd. Ganz so naiv sind die Leute nicht. Du befürchtest, dass der Käufer schneller hinter den Beschiss kommt, als dir lieb ist.

Was hält dich davon ab, dem ahnungslosen Käufer die Wahrheit zu sagen? Du willst weder deinen Schrott zurück nehmen, noch die Kohle, die dir nicht zusteht.

Was kostet es, einen losen Draht anzulöten - 20,- EUR? Die drückst dem Käufer auch noch auf Auge. Und selbst wenn der Käufer sich meldet, wirst du weiter lügen und behaupten, von nichts zu wissen. Das ist Anzocke - sonst nichts!

Ich unterhalte mich hier jeden Tag mit Geschädigten, die entweder gar nicht oder beschädigte Sachen erhalten haben. Was glaubst du warum ich (und viele andere) hier machen. Um Leute wie dich zu trösten?

Wenn deine Vergesslichkeit keine Schutzbehauptung ist, dann regele die Sache. Vielleicht behält der Käufer das Teil auch, wenn du die kleine Reparatur übernimmst. Das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) hast du als Verkäufer.

Du wolltest rechtliche Informationen zu deinem Verhalten? Da würde eine ganze Menge auf die zurollen. Bei den Gewährleistungsansprüchen de Käufers, handelt es sich um Zivilrechtliche Ansprüche gegen dich.

Betrug ist jedoch eine Straftat. Die gesetzlichen Bestimmungen im StGB /Strafgesetzbuch sehen so aus:

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Der Betrug muss also nicht mal klappen, und ist schon strafbar.. In den Knast wirst du nicht gehen, aber teuer wird es immer.

Zivilrechtlich hat der Käufer eine Reihe von Möglichkeiten.

Sie schon fast aus wie ein Adventskalender - oder? Hinter jeder blauen Zahl, wartet eine Überraschung für den Verkäufer.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.nach den §§ 440323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.nach den §§ 440280281283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sehr wahrscheinlich bleibt dir das alles erspart. Vorübergehend jedenfalls.

Denn alles, was du sendest, wirst du irgendwann empfangen.


thescorer 
Beitragsersteller
 21.12.2017, 13:51

Findest Du es nicht ein bisschen lächerlich dass du in der hälfte deines Romanes mir erzählen musst, was für ein schlechter Mensch ich bin? Den Wackler hatte ich wohl vergessen weil ich mich dran gewöhnt habe, den Riss sieht man sofort. Ich habe hier nach einer Antwort gefragt was der Käufer für Schritte einleiten kann, nicht nach der Meinung über den Sachverhalt!

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Wenn der Verkäufer den Käufer über den Zustand der Ware bewusst täuscht („arglistige Täuschung) oder einen erheblichen Mangel, wie in Deinem Fall, wohl "vergessen wurde" zu erwähnen, dann kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten; das gilt selbst dann, wenn, wie bei einem Privatkauf möglich, der Verkäufer deutlich auf einen rechtswirksamen Gewährleistungsausschluß hinweist.

Hier sollte dem Käufer ggf. eine Kaupreisreduzierung angeboten werden, sofern er sich meldet.

Wenn du ein Handy verkaufst und es funktioniert nicht richtig (Wackelkontakt), dann musst du das auch angeben.

Würdest du das Handy behalten wollen, wenn es nicht richtig funktioniert?

Keine Ahnung, was du als Beschreibung in deiner Anzeige angegeben hast.


thescorer 
Beitragsersteller
 20.12.2017, 23:12

In der Beschreibung hatte ich das nicht angegeben da ich es vergessen hatte. Ich habe jedoch in der Beschreibung klar gemacht dass es ein Privatverkauf ist und daher keine rücknahme akzeptiert wird.

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glaubeesnicht  20.12.2017, 23:18
@thescorer

Wenn das Gerät der Beschreibung entspricht, mußt du es auch nicht zurücknehmen. Aber es entspricht nicht der Beschreibung, weil du eine wichtige Sache nicht angegeben hast. Da nützt es dir gar nichts, wenn du schreibst, es ist ein Privatverkauf und Rücknahme nicht akzeptiert wird.

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ghost40  21.12.2017, 11:19
@thescorer

Privatverkauf bedeutet nicht Schrottentsorgung ! Das Sprüchlein nützt dir also nichts.

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Das würde im Normalfall unter Arglistige-Täuschung zählen. In deinem Fall hast du es jedoch vergessen. Er kann theoretisch eine Anfechtung nach § 123 einleiten, aber es ist sehr unwahrscheinlich.

Du kannst Ihn im nachhinein Daraufhinweisen. Dann kann er dir eigentlich nichts außer einer eventuellen Preisminderung.