Rechtliche Konsequenzen für Selbstverteidigung?

6 Antworten

Das ist letztendlich immer eine einzelfallabhängige Entscheidung. Notwehr nach §32 Strafgesetzbuch (StGB) ist "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder von einem Anderen abzuwenden". Der Angriff muss also erstens gegenwärtig sein, das bedeutet gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Sitz in Karlsruhe, dass der Angriff unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder aber zumindest noch anhaltend sein muss und zweitens, muss es sich um einen rechtswidrigen Angriff handeln (eine Notwehr gegen rechtmäßig vorgenommene Handlungen, ist somit grundsätzlich ausgeschlossen). Zudem, muss die Notwehrhandlung als solche zur Abwendung des Angriffes "erforderlich" sein. Die Begrifflichkeit "erforderlich", hat im juristischen Sinne eine andere Bedeutung als "nicht anders abwendbar". Letzteres bedeutet, das es keinerlei milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr geben sein darf, "erforderlich" bedeutet, dass die Handlung notwendig sein muss. Notwehrfähige Rechtsgüter, sind nach der höchdtrichterlichen Rechtsprechung des BGH nicht nur das Leben und die körperliche Unversertheit sondern sämtliche durch unsere deutsche Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter. Somit, stellen unter anderem auch die persönliche Freiheit und auch das Eigentum und der Besitz notwehrfähige Rechtsgüter im Sinne von §32 StGB dar. Weil es ein Einbrecher immer auf das Eigentum abgesehen hat und dies wenn er sich im Haus oder in der Wohnung befindet auch gegenwärtig und rechtswidrig ist, besteht prinzipiell eine Notwehrsituation. Wichtig und entscheidend ist aber nuneinmal, dass die Notwehrhandlung zur Abwendung der Gefahr für das Eigentum, für den Besitz, erforderlich sein muss. Einen Einbrecher zu töten, fällt in aller Regel nicht hierunter, weil allermeist nicht erforderlich. Die allermeisten Einbrecher, ergreifen die Flucht wenn sie erwischt werden. Würde man ihn bedrohen und dazu auffordern, seine Tasche mit den bereits eingepackten Gegenständen hinzustellen und er es dann auch bereitwillig macht, dann ist keine körperliche Gewalt erforderlich und dementsprechend dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Man hätte dann noch das Recht dazu, ihn aufgrund von §127 der Strafprozessordnung (StPO) bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Wehrt er sich hiergegen, dann versetzt er einem wiederum automatisch in eine Notwehrsituation, weil das Festhalten in diesem Fall eine rechtmäßige Handlung darstellt und wie bereits oben aufgegührt eine Notwehr, in diesem Fall von Seiten des Einbrechers, gegen rechtmäßig vorgenommene Handlungen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Ihn einfach so zu töten, auch wenn es nicht erforderlich ist, das wäre dann jenachdem Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge.

Mfg


Vallon0575 
Beitragsersteller
 24.08.2024, 21:02

Danke, sehr detailliert

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Notwehr ist alles was NOTWENDIG ist um Schaden von dir oder einem anderen anzuwenden.

Für alles was darüber hinaus geht wirst du bestraft.

Ob der Angreifer stirbt, macht für sich genommen keinen Unterschied.


MeisterShiva  24.08.2024, 15:21
Für alles was darüber hinaus geht wirst du bestraft.

Falsch. Auch hier kann man auf Notwehrexzess plädieren.

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atm77  24.08.2024, 15:24
@MeisterShiva

Und außerdem muss eine strafbare Handlung erstmal nachgewiesen werden.

Ich habe meine Antwort vereinfacht und bin nicht auf alle Eventualitäten eingegangen.

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Philippipi  24.08.2024, 15:19

Es kann sein dass es als Totschlag gewertet wird, aber dass kommt auf den Richter an.

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atm77  24.08.2024, 15:21
@Philippipi

Es kommt auf alle Gesamtumstände an.

Ein Richter kann in der höheren Instanz korrigiert werden.

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Das wäre keine Selbstverteidigung, sondern ein Angriff mit einer tödlichen Waffe, und somit mindestens Totschlag.

Wenn du einen guten Anwalt und netten Richter hast, wird es wahrscheinlich Notwehr oder eher Notwehrexzess.

⁹⁹

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – WSK, WBK und Berufswaffenträger
Rechtliche Konsequenzen für Selbstverteidigung?

Bei allem was nicht durch Notwehr gedeckt ist bist Du haftbar.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber Waffenbesitzer und zum Thema geschult und geprüft.