Pflichten der Hausverwaltung?

4 Antworten

Ihr könnt den Beirat um Beistand bitten. Dennoch ist es nicht unüblich bei schludrigen HV daß vieles nicht so gemacht wird wie man es sich erwünscht.

Wir habe ganze 2 Jahre auf eine Abrechnung warten müssen und vieles wurde von der HV unter dem Tisch gekehrt und vieles erst gar nicht gemacht oder falsch verbucht.

Daher ist der Versand des Protokolls noch gar nichts dagegen was wir durch gemacht haben. Als der Vertrag mit dem Verwalter abgelaufen war habe wir den dann auch nicht mehr verlängert. Die letzte Abrechnung ist er uns noch schuldig und er wird sie auch nicht mehr machen. Die hat dann unser neuer Verwalter übernommen.

Es gibt nunmal gute und schlechte Verwalter. Die schlechten sind mittlerweile bekannt und keiner der mit denen schon mal was zu tun hatte wird sie länger als nötig aushalten wollen.

Aber der nicht erfolgte Versand des Protokolls ist wirklich keine große Sache. Echt kleinlich, wenn man das reklamiert. Da gibt es ganz andere Sachen die uns auf den Sack gegangen sind.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

schleudermaxe  12.04.2022, 13:35

Ich fürchte, die WEG hat den Versand auch gar nicht bestellt, und bezahlt auch nichts dafür.

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schleudermaxe  12.04.2022, 13:56
@christl10

Ich kenne keinen Arbeitnehmer, der ohne Bezahlung zu liefern hat, und ein Dienstleister somit auch nicht.

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schleudermaxe  12.04.2022, 16:18
@christl10

Nö, nur wenn es im Vertrag geordnet wurde. Der Gesetzgeber sieht den Versand nicht vor.

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Innerhalb welcher Frist der Verwalter die Niederschrift zu erstellen hat, lässt sich dem Wohnungseigentumsgesetz erst seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entnehmen. Die Versammlungsniederschrift ist nunmehr unverzüglich zu erstellen.

Neben der unverzüglichen Eintragung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung, ist der Verwalter jetzt auch verpflichtet, die Versammlungsniederschrift ebenso unverzüglich zu erstellen.

Es hat sich vor Gericht durchgesetzt, dass das Protokoll eine Woche vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist vorliegen muss 

Was ist zu tun?

Schmeißen Sie den Verwalter raus!

Seit der WEGesetz-​Reform zum 01.12.2020 kann die Verwalter*in jederzeit abberufen werden. Diese gesetzliche Regelung kann nicht ausgeschlossen werden. Klauseln im Verwaltervertrag, wonach die Abberufung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, sind unwirksam.

Der Verwalter kann zu jedem Zeitpunkt und ohne etwaige Gründe durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgewählt werden.

Soll eine vorzeitige Trennung vom Verwalter erfolgen, muss er abberufen werden. Die Abberufung des Verwalters, zu der ebenfalls ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung notwendig ist, § 26 Abs. 1 WEG. ist das „Gegenstück“ zu dessen Bestellung, Durch diese „Abwahl“ endet die organschaftliche Bestellung.


schleudermaxe  12.04.2022, 13:34

Hier geht es ums verschicken.

Warum sollte ein Verwalter müssen, wenn er dafür nicht bezahlt wird; im Vertrag auch nichts darüber zu finden ist, dass die ET es haben möchten?

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schelm1  12.04.2022, 13:39
@schleudermaxe

Das lese ich anders:

Unsere Hausverwaltung hat nach mehr als 3 Monaten noch immer nicht das Protokoll der letzten ETV erstellt und versandt!

Es entbehrt nicht einer gewissen Logik, das der Fragesteller es auch erhalten möchte.

Wo erwähnt der Fragesteller in seiner Frage, dass der Verwalter nicht für seine Arbeit bezahlt wird?

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schleudermaxe  12.04.2022, 13:54
@schelm1

Ich kenne Eigentümer, Miteigentümer, und solchen sehe ich auch hier.

Mag sein, dass ich mal wieder daneben liege.

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Es besteht keine Verpflichtung das Protokoll zu versenden.

Es sei denn, dieser Service wäre im Verwaltervertrag vereinbart.

Allerdings besteht die Pflicht des Versammlungsleiters die Beschlüsse unverzüglich in die Beschlusssammlung einzutragen und natürlich ein Beschlussprotokoll zu erstellen.

Aber: Eigentümer haben lediglich das Recht der Einsichtnahme und können sich auf eigene Kosten eine Kopie anfertigen.

Wenn dich also interessiert, was beschlossen wurde, kannst du den Verwalter auffordern die Beschlusssammlung einsehen zu können, oder behelfsmäßig um eine Abschrift bitten.

Sollte der Verwalter seinen vorgenannten Verpflichtungen (Beschlusssammlung, bzw. Erstellung des Beschlussprotokolls) nicht nachkommen, kannst du den Rechtsweg beschreiten, also einen Rechtsanwalt beauftragen, die Erstellung einzuklagen.

Wenn dir dies zu lange dauert, kannst du zur nächsten Eigentümerversammlung einen Antrag stellen, den Verwalter abzuberufen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die einmonatige Anfechtungsfrist ist gelaufen.

So eine HV kann man eigentlich nur austauschen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.