Penisvergkeich?

5 Antworten

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jetzt frage ich mich ob ich eine Straftat begehe wenn ich den Penisvergleich auf Snapchat mache

Ja das ist strafbar, § 184b StGB.

Wenn du auf die Alternative des realen Treffens kommst, ist das auch strafbar nach § 176 StGB.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Es ist nicht nur beknackt, sondern auch eine Straftat. Du musst warten bis er 14 ist.

ich würde es nicht machen. außer dir gefällt das😅

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

NESspieler  10.09.2022, 04:41

Warum, ich finde das überhaupt nicht schlimm.

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Mungukun  10.09.2022, 06:32
@NESspieler

Der Gesetzgeber aber schon, siehe § 184b StGB (für Snapchat) und § 176 StGB (für das reale Treffen)

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Es ist schon ein Unterschied, ob du Bilder verschickst oder dich mit der Person triffst.
1. ist der Vergleich leichter, wenn man sich gegenübersteht.
2. sind Bilder, die du einmal aus der Hand gibst, schnell man an Orten im Netz aufgetaucht, wo du sie nicht gern siehst.
Also wenn du es machst, lieber 1 zu 1. Dann ist automatisch auch noch mehr drin …


Mungukun  10.09.2022, 06:33

1. Reales Treffen ist eine Straftat nach § 176 StGB

2. Online Bildertausch ist strafbar nach § 184b StGB.

Beides dumme Ideen, wenn der andere wie hier erst 13 ist.

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DanielJames  10.09.2022, 06:35
@Mungukun

Ja, das stimmt, aber wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn sie sich ihre Dinger in der Wohnung des einen zeigen, wird da auch nichts passieren.

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Mungukun  10.09.2022, 06:43
@DanielJames

Auch wenn ein Mörder nicht erwischt wird, ist er doch trotzdem ein Mörder.

Zumal sich der 14 jährige (FS) erpressbar macht. Denn nur dieser begeht die Straftat. Der 13 jährige ist fein raus. Ob er das für den Rest seiner Jugend wirklich sein will?

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Nein denke nicht. Als ich 13 war habe ich mir sogar vor mein Freunden auf der Schultoilette ein runter geholt. Da ist nichts schlimmes dran. Das kannst du ruhig machen.


Mungukun  10.09.2022, 06:31

Es ist aber rechtlich ein gewaltiger Unterschied ob man selbst 13 ist oder wie der FS 14. Dieser würde sich hier strafbar machen im Snapchat Fall nach § 184b StGB und im Fall des realen Treffens nach § 176 StGB.

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