Paket nach Annahme gestohlen?
Hallo,
ich hatte mit neue Schuhe übers Internet bestellt und das Paket ist auch am Freitag mit Dpd geliefert worden. Bei der Lieferung war ich nicht Zuhause und Dpd hat es ohne meine Zustimmung an den Nachbarn gegeben, der auch ein Paket angenommen hat. Dieser hat das Paket jedoch unten zu unseren Briefkästen gestellt und dort wurde es dann entwendet.
Wie bekomme ich da das Geld jetzt zurück. Der Verkäufer hat gemeint ich sollte Dpd kontaktieren, die meinten aber die wären nicht dran Schuld und ich hätte Pech gehabt. Was für Möglichkeiten habe ich hier mein Geld zurück zu bekommen?
5 Antworten
Der Nachbar hätte es bis zur Auslieferung behalten müssen,deshalb würde ich mich an ihn wenden
Dir bleibt wohl nur das Schadloshalten an deinem Nachbarn als einzige Option. Warum nimmt der Idiot auch das Paket an, um es dann doch letztlich bei den Briefkästen abzustellen
Ich kopiere einfach mal den wichtigen Textabschnitt:
Ist eine Zustellung nach Satz 1 (nämlich an Dich oder eine von Dir beauftragte Einrichtung) nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.
Von Dir lag keine gegenteilige Weisung vor, somit konnte DPD das Paket an den Nachbarn aushändigen.
Durch die Annahme des Paketes haftet der annehmende Nachbar.
Lesestoff: https://www.it-recht-kanzlei.de/paketverlust-annahme-nachbar.html
dpd und der verkäufer sind da raus. dein nachbar hat es entgegengenommen und haftet somit. dein nachbar schuldet dir neue schuhe/das geld.
Glaubst du wirklich, ich habe keine Ahnung, nur weil ich Fachkraft für Lagerlogistik bin?
Meinen Staatspreis habe ich mir wohl auch nur durch Bestechung verdient, oder was?
Bewertung -1
Also hat DPD wiederrechtlich einem Nachbarn das Paket in die Hand gedrückt ohne dass ich eine Zustimmung dafür gegeben habe
so einfach ist es leider nicht.
Wegen entsprechender AGB-Klauseln kann der Händler seinen Schaden regelmäßig nicht beim beauftragten Transportunternehmen geltend machen. Demgegenüber kann eine Schadloshaltung beim Nachbarn erfolgreich sein, wenn dieser den Untergang der Sendung, etwa durch infolge eines unbedachten Abstellens vor der Wohnung des Empfängers, verschuldet hat.
siehe dazu:
https://www.it-recht-kanzlei.de/paketverlust-annahme-nachbar.html
das kommt auf den vertrag zwischen dpd und dem händler an.
Natürlich ha DPD widerrechtlich ohne deine Erlaubnis dürfen die das nicht
wenn es in deren vertrag mit dem händler steht, dann dürfen sie es!
Den kenne ich logischerweise nicht. Ich weiß nur dass ich kein ok gegeben habe einen anderen mein Paket zu geben und der Händler meint dass der Zusteller daran Schuld sei
natürlich kennst du den nicht. schau dir den link an, dann siehst du die tatsächliche gesetzteslage und die praxis dazu.
sprich mit dem nachbarn, ob ihr euch nicht zeit und nerven sparen könnt und er dir das geld erstattet. ansonsten müsstest du das ganze anleiern und am ende muss er trotzdem bezahlen
Wenn der Händler in den Vertragsbedingungen mit DPD vereinbart hat, dass Pakete bei Abwesenheit an Nachbarn abgegeben werden dürfen, und du diesen Bedingungen beim Kauf zugestimmt hast, geht die Haftung auf den Händler über. Der Händler müsste dann den entstandenen Schaden ersetzen und könnte diesen möglicherweise bei DPD geltend machen.
nein, der händler kann den schaden nur beim nachbarn geltend machen.
Das mit dem Nachbarn klären kann man vergessen. Der sagt er hat das Paket dahin gestellt und sieht sich in keiner Schuld. Habe jetzt von Händler grad eine Mail mit einer Erklärung des Nichterhaltens bekommen. Mal schauen, scheinbar sind die selbst dann doch jetzt interessiert an der Situation
würd hier mal ganz platt die gesetzestexte kopieren.
dazu noch die kontaktdaten vom nachbarn und denen ne frist setzen, bis wann du denen zeit gibst, dass geld zurückzuzahlen/neue schuhe zu schicken. sie sollen sich den schaden vom nachbarn ersetzen lassen
Das Postgesetz ist ein gesetzlicher Rahmen, der für alle Postdienste in Deutschland gilt, einschließlich privater Anbieter wie DPD. Auch wenn der Händler und DPD individuelle Vereinbarungen zur Zustellung getroffen haben, müssen diese Vereinbarungen im Einklang mit dem Postgesetz stehen. Hier sind einige wichtige Punkte dazu:
Das Postgesetz legt die grundsätzlichen Regeln und Pflichten für die Zustellung von Paketen fest. Es gilt für alle Postdienstleister, unabhängig von individuellen Vertragsvereinbarungen.
Selbst wenn der Händler und DPD in ihrem Vertrag festgelegt haben, dass Pakete bei Abwesenheit an Nachbarn abgegeben werden dürfen, müssen sie sicherstellen, dass der Empfänger darüber informiert ist und zugestimmt hat.
Ja, wie gesagt erst mal abwarten. In der Mail vom Händler stand drin: Da Ihr Nachbar bestätigt, dass er die Bestellung angenommen hat, ist DPD seiner Pflicht nachgekommen das Paket zu liefern.Gerne probieren wir dennoch eine Nachforschung einzuleiten.Hierfür würden wir Sie bitten die Nicht-Erhaltserklärung auszufüllen.Eine vorzeitige Entlastung ist leider nicht möglich, wir würden Sie bitten das Ergebnis der Nachforschung abzuwarten
und genau das weißt du doch alles nicht. hast du mal meinen link gelesen?
Der Händler kann den Schaden nicht beim Nachbarn geltend machen. Hier sind die Gründe dafür:
Der Händler ist der direkte Vertragspartner von DPD. Das bedeutet, dass DPD die Verantwortung für die ordnungsgemäße Zustellung der Pakete trägt, wie es im Vertrag festgelegt ist.
Wenn DPD gegen die Vertragsbedingungen verstößt, indem sie ein Paket ohne ausdrückliche Erlaubnis des Empfängers an einen Nachbarn übergeben, kann der Händler Schadenersatz von DPD fordern.
Der Nachbar hat keine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Händler oder DPD. Er ist nicht Teil des Vertragsverhältnisses und daher rechtlich nicht haftbar für den Verlust des Pakets.
Der Nachbar kann nur haftbar gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass er grob fahrlässig gehandelt hat.
In diesem Fall ging es um einen Paketverlust im Rahmen einer Zustellung durch ein Transportunternehmen (in diesem Fall DHL). Das Paket war an einen Empfänger adressiert und wurde fälschlicherweise an einen Nachbarn abgegeben. Der Empfänger hatte jedoch in seinen Zustellwünschen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Nachbarschaftszustellung wünschte.
Der Zusteller hatte das Paket trotzdem bei einem Nachbarn abgegeben, und dieser behauptete später, das Paket nicht erhalten zu haben. Es kam zu einem Streit, da der Empfänger das Paket nicht bekam und der Nachbar ebenfalls angab, das Paket nicht entgegengenommen zu haben. Der Empfänger verlangte Ersatz des Wertes des verlorenen Pakets und klagte gegen den Nachbarn.
Rechtliche Fragestellung:Im Wesentlichen ging es darum, ob der Nachbar für den Verlust des Pakets haftbar gemacht werden konnte, obwohl der Empfänger keine Nachbarschaftszustellung erlaubt hatte. Der Nachbar selbst hatte das Paket nicht persönlich entgegengenommen, sondern es war einfach fälschlicherweise an ihn ausgeliefert worden, obwohl dies gegen die Wünsche des Empfängers war.
Entscheidung des BGH:Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Nachbar in diesem Fall nicht für den Verlust des Pakets haftbar gemacht werden konnte, da der Empfänger eine Nachbarschaftszustellung nicht ausdrücklich zugelassen hatte. Der Fehler lag somit beim Zusteller, der das Paket trotz der ausdrücklichen Widersprüche des Empfängers beim Nachbarn ablieferte.
Das Gericht stellte klar, dass der Nachbar keine Verantwortung für die fehlerhafte Zustellung trug, da er nicht in die Zustellvereinbarung involviert war und auch keine Erlaubnis zur Annahme des Pakets gegeben hatte. Die Haftung für den Verlust des Pakets lag in diesem Fall beim Zusteller (Paketdienst), da dieser die Vereinbarungen des Empfängers nicht beachtet hatte.
Bedeutung des Urteils:Das Urteil verdeutlicht, dass ein Nachbar nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er das Paket nicht absichtlich behält oder entgegen der Vereinbarung des Empfängers entgegennimmt. In Fällen, in denen der Empfänger ausdrücklich keine Nachbarschaftszustellung wünscht und der Zusteller dennoch das Paket an den Nachbarn liefert, liegt die Haftung beim Zusteller – nicht beim Nachbarn.
Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2015 – 4 O 426/14. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Nachbar haftbar gemacht werden kann, wenn ein Paket durch den Zusteller an ihn übergeben wurde, obwohl keine Vereinbarung zur Nachbarschaftszustellung getroffen wurde, und das Paket anschließend verloren ging.Sachverhalt:In diesem Fall hatte ein Paketdienst ein Paket an einen Nachbarn des Empfängers zugestellt, obwohl der Empfänger im Vorfeld ausdrücklich festgelegt hatte, dass keine Nachbarschaftszustellung gewünscht war. Der Zusteller hatte das Paket dennoch bei dem Nachbarn abgegeben, und der Nachbar behauptete später, das Paket nicht erhalten zu haben.
Der Empfänger, der das Paket nicht erhalten hatte, klagte gegen den Nachbarn, weil er der Meinung war, dass dieser das Paket entweder behalten oder falsch behandelt hatte, nachdem es ihm fälschlicherweise zugestellt worden war. Der Nachbar gab jedoch an, das Paket nicht erhalten zu haben.
Rechtliche Fragestellung:Die zentrale Frage war, ob der Nachbar für den Verlust des Pakets haftbar gemacht werden konnte, obwohl der Zusteller das Paket entgegen der ausdrücklichen Wunsch des Empfängers beim Nachbarn abgegeben hatte.
Entscheidung des Landgerichts Köln:Das Landgericht Köln entschied, dass der Nachbar nicht haftbar gemacht werden kann, weil er das Paket nicht ordnungsgemäß angenommen hatte. Es wurde betont, dass der Fehler in der Zustellung durch den Paketdienst lag, der das Paket entgegen der Wünsche des Empfängers an den Nachbarn übergeben hatte.
Das Gericht führte weiter aus, dass der Nachbar keine Verantwortung für die fehlerhafte Zustellung durch den Zusteller trage, da der Nachbar nicht in die Zustellvereinbarung zwischen dem Empfänger und dem Paketdienst involviert war und keine Erlaubnis zur Annahme des Pakets gegeben hatte.
Das Gericht entschied, dass die Haftung für den Verlust des Pakets beim Zusteller lag, da der Zusteller gegen die ausdrücklichen Anweisungen des Empfängers gehandelt hatte, der keine Nachbarschaftszustellung wünschte.
Bedeutung des Urteils:Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Nachbar nicht zur Haftung gezogen werden kann, wenn er keine ausdrückliche Zustimmung zur Annahme des Pakets gegeben hat und der Fehler in der Zustellung beim Zusteller liegt. Die Haftung für eine fehlerhafte Zustellung, bei der der Zusteller das Paket an den falschen Ort oder an eine unbefugte Person abgibt, liegt somit beim Zusteller.
Leitsatz: Ein Nachbar kann nicht für den Verlust eines Pakets haftbar gemacht werden, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem Zusteller zur Nachbarschaftszustellung getroffen wurde und der Zusteller das Paket fälschlicherweise an den Nachbarn abgibt.
Sachverhalt: Die Klägerin, Frau Müller, hatte ein Paket bei einem Online-Shop bestellt, das durch den Paketdienst "TransPaket AG" zugestellt werden sollte. Im Rahmen des Bestellvorgangs hatte sie keine expliziten Wünsche zur Zustellung geäußert und auch keine Vereinbarung zur Nachbarschaftszustellung getroffen. Das Paket war mit der Adresse von Frau Müller versehen, jedoch kam es zu einer fehlerhaften Zustellung. Der Paketdienst gab das Paket ohne vorherige Rücksprache mit der Klägerin an den Nachbarn, Herrn Becker, ab.
Herr Becker, der sich in diesem Moment nicht sicher war, ob er das Paket für Frau Müller entgegennehmen sollte, nahm es zwar an, gab es jedoch nicht direkt an die Klägerin weiter. Einige Tage später meldete die Klägerin den Verlust des Pakets und fragte Herrn Becker nach dessen Verbleib. Herr Becker bestritt, das Paket erhalten zu haben, und gab an, es sei ihm nie zugestellt worden.
Da der Paketdienst in seinen Unterlagen festhielt, dass die Zustellung an den Nachbarn erfolgt sei, klagte Frau Müller gegen Herrn Becker auf Schadensersatz aufgrund des angeblichen Verlusts des Pakets. Sie machte geltend, dass der Nachbar in diesem Fall die Verantwortung für die Aufbewahrung und Übergabe des Pakets trage.
Rechtliche Fragestellung: Die zentrale Frage war, ob der Nachbar für den Verlust des Pakets haftbar gemacht werden konnte, obwohl keine explizite Vereinbarung zur Annahme des Pakets vorlag und der Paketdienst das Paket ohne vorherige Absprache mit der Klägerin an den Nachbarn übergab.
Entscheidung des Landgerichts Musterstadt: Das Landgericht Musterstadt entschied, dass Herr Becker nicht für den Verlust des Pakets haftbar gemacht werden konnte, da zwischen dem Empfänger und dem Zusteller keine ausdrückliche Vereinbarung zur Nachbarschaftszustellung getroffen worden war.
Das Gericht stellte klar, dass der Nachbar nicht automatisch für ein Paket verantwortlich gemacht werden kann, das ihm durch den Zusteller übergeben wird, wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers vorliegt, das Paket an den Nachbarn abzugeben. In diesem Fall war der Zusteller für die fehlerhafte Zustellung verantwortlich, da er das Paket ohne Rücksprache an den Nachbarn ablieferte, obwohl keine Vereinbarung zur Nachbarschaftszustellung existierte.
Die Klägerin trage die Verantwortung dafür, den Paketdienst auf etwaige Präferenzen bei der Zustellung hinzuweisen. Da dies nicht geschehen war, und da der Zusteller das Paket ohne ausdrückliche Erlaubnis des Empfängers abgab, lag die Haftung für den Verlust des Pakets beim Zusteller und nicht beim Nachbarn.
Begründung: Das Gericht entschied, dass die Haftung für den Verlust des Pakets beim Paketdienst zu suchen war, der durch seine Zustellpraxis gegen die allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung verstoßen hatte. Der Nachbar war nicht verpflichtet, das Paket an den Empfänger weiterzugeben, wenn er keine explizite Erlaubnis dafür erhalten hatte. Zudem sei es Aufgabe des Zustellers gewesen, sicherzustellen, dass die Zustellung den Wünschen des Empfängers entsprach, was in diesem Fall nicht der Fall war.
Nein, DPD darf ein Paket ohne deine Erlaubnis nicht an einen Nachbarn abgeben. Wenn ein Zusteller ein Paket an einen Nachbarn abgibt, ohne dass du dies ausdrücklich erlaubt hast, liegt die Verantwortung bei DPD. In einem solchen Fall haftet DPD für den entstandenen Schaden.
§ 13 Zustellung von Paketen: Pakete sind an den Empfänger persönlich zu übergeben. Wenn der Empfänger nicht anwesend ist, kann das Paket an eine Ersatzperson übergeben werden, wenn der Empfänger dies ausdrücklich erlaubt hat.
Da du dies nicht erlaubt hast, muss DPD haften.
Rufe bei DPD an und bestehe auf eine Erstattung des Schadens. Wenn sie uneinsichtig sind, kannst du ruhig sagen, dass du zur Polizei gehst und eine Anzeige aufgeben wirst.
Es gibt ein gesetzliches Postgesetz (PostG) gilt für alle Lieferdienste.
Postgesetz (PostG)§ 13 Zustellung von Paketen(1) Anbieter haben Pakete an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Anbieter die Sendung in einer von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtung zur Abholung durch den Empfänger bereitstellt. Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Zustellung
1.
an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine vom Empfänger zur Verfügung gestellte oder dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen,
2.
an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen, für deren Nutzung dem Anbieter keine zusätzlichen Kosten entstehen, oder
3.
auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person,
zu erfolgen, wenn in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt oder im Falle der Nummer 3 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Empfänger und Anbieter getroffen wurde. Kann eine Zustellung nach Satz 1 aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann das Paket nach Absatz 1 zugestellt werden.
(3) Kann ein Paket nicht nach Absatz 1 oder 2 zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung des Pakets am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. Der Anbieter muss dem Empfänger dabei die Möglichkeit einräumen, der Hinterlegung in eine automatisierte Station, die nur mit eigenen technischen Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen; die Unterrichtung nach Satz 1 muss über das Widerspruchsrecht informieren und die Kontaktdaten des Anbieters zu dessen Ausübung enthalten. Pakete, die zur Abholung bereitgestellt und nicht abgeholt wurden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. Satz 4 gilt auch für Pakete, die endgültig nicht zustellbar sind.