Pächter von der Wiese schmeißen?

5 Antworten

Keine Kündigung ohne Abmahnung

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder das Verbot der Unterverpachtung berechtigt den Verpächter, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen. Einer solchen Kündigung vorausgehen muss jedoch stets eine Abmahnung (am Besten in Schriftform). Dadurch soll dem Pächter die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. In der Abmahnung ist dem Pächter eine angemessene Frist zur Änderung seines Verhaltens zu setzen und er ist darauf hinzuweisen, dass im Falle, dass er dieser Abmahnung keine Folge leistet, er mit einer Kündigung zu rechnen hat. Keiner Abmahnung bedarf es, wenn der Pächter schon von vorne herein erklärt hat, er werde sein Verhalten nicht ändern. Keiner Abmahnung bedarf es auch, wenn der Pächter seiner Hauptpflicht zur  Zahlung des Pachtzinses nicht fristgerecht nachkommt. Hier kann im Regelfall bei Zahlungsverzug sofort fristlos gekündigt werden.

quelle.Agrar heute


Kuestenflieger  10.12.2020, 14:28

unpassendes kopiert .

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Lysandra13  10.12.2020, 14:30
@Kuestenflieger

Nein...

er kann ihn nicht einfach von der Wiese schmeißen , er kann ihm auch nicht einfach so kündigen... dafür müsste man den Vertrag kennen

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vor15jahren  10.12.2020, 14:35

Dazu müsste das Verbot der Unterverpachtung im Pachtvertrag stehen. Lt. Fragesteller ist dem aber nicht so.

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DerHans  10.12.2020, 14:39

Wenn der Pächter einfach unterverpachtet hat ER ja vollendete Tatsachen geschaffen. Wie er dann SEINEN Pächter wieder los wird, ist doch sein Problem.

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Dazu muss man den Pachtvertrag lesen. Wenn dort keine Unterverpachtung explizit ausgeschlossen wurde, kann A machen was er will.


Kuestenflieger  10.12.2020, 14:28

Das vergessen viele Verpächter !

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Durfte der Pächter denn überhaupt weiter verpachten?

Das ist doch normalerweise vertraglich ausgeschlossen. Damit wäre auch sein Pachtvertrag hinfällig und könnte mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.


vor15jahren  10.12.2020, 14:37

Das müsste dann im Pachtvertrag explizit ausgeschlossen sein. Da der Fragesteller angibt, dass NICHTS im Pachtvertrag dazu steht, darf A unterverpachten

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Nur wenn im Pachtvertrag A-B eine dementsprechende Klausel existiert

Klingt nach einen Job für einen Anwalt