Offenbar Rekordstrafe für Klimakleberin in Berlin-"Letzte Generation" nennt Urteil absurd . Was ist deine Meinung dazu?
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21 Antworten
"Das Gericht hat die Angeklagte gestern wegen versuchter Nötigung sowie Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt", so eine Sprecherin der Berliner Strafgerichte.
Bei der Verurteilten handelt es sich um eine 41-Jährige, der vorgeworfen wurde, im Zeitraum vom 10. Oktober bis zum 19. Oktober 2022 an drei Straßenblockaden teilgenommen zu haben. In zwei Fällen habe sie sich mit Klebstoff an der Fahrbahn befestigt. In einem der Fälle sei es beim Versuch geblieben.
Offensichtlich Wiederholungstäterin.
§ 240 Nötigung(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Das Urteil liegt somit innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Wer einen Schaden verursacht, muss auch dafür gerade stehen. Das ist nun mal so in einem funktionierenden Rechtssystem. Aber warum man die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, ist mir schleierhaft. Sogar Gewalttäter kommen oft mit Bewährungsstrafen davon, so dass man sich fragt, wo hier die Verhältnismäßigkeit bleibt.
Sie hat bereits angekündigt, weitere Straftaten zu begehen. Insofern scheinen selbst die 8 Monate nicht auszureichen.
Richterschelte von allen Seiten gehört ja heutzutage zum guten Ton. Die einen fordern gerne "harte Strafen, ganz harte", die anderen beschweren sich über eine angeblich fehlende Verhältnismäßigkeit.
Urteile in Deutschland sind Einzelfallentscheidungen. Jedes Gericht ist angehalten, aufgrund aller Einzelheiten des Falls zu urteilen und alle Umstände in die Entscheidung mit einzubeziehen. Darauf basierend wird ein Strafmaß festgelegt, welches innerhalb der Grenzen die im Strafgesetzbuch festgelegt sind liegen muß. Hier wurde nach §240 und §113 StGB geurteilt, und ein kurzer Blick in diese Paragraphen zeigt deutlich, dass das Gericht weit unterhalb des möglichen Strafrahmens liegt.
Ob das Urteil "gerechtfertigt" im Sinne der Umstände ist kann ich nicht beurteilen, das werden wahrscheinlich nun Folgeinstanzen prüfen müssen. Aber als übermäßig oder unangemessen kann ich die Strafe nicht ansehen.
Mir gehen die Klimakleber genauso auf die Nerven
Und ich verstehe auch, dass, weil sie sich auch noch dazu bekannt hat, Wiederholungstäterin zu sein, sprich es immer wieder zu tun, die Strafe des Gerichtes hart ausgefallen ist.
Ich frage mich nur, wo die Balance ist, wenn man dann solche Fälle sieht
Er hatte scheinbar die besseren Anwälte …
die entscheidende Info fehlt leider in dem Artikel: handelt es sich hier um eine Wiederholungstäterin, oder steht sie das erste mal deswegen vor Gericht ?
Wenn sie schon mal verurteilt wurde und es wieder getan hat, dann muss die Strafe offensichtlich eskaliert werden, sonst würde sie es nochmal wieder tun.
Falls dies aber die erste Verurteilung war, schiene mir eine Strafe "mit Bewährung" richtiger.
Es steht in dem Artikel, dass es sich um eine Wiederholungstäterin handelt.
Jein. Es steht da, dass es sich um mehrere gleichartige Taten handelte, sie also wohl mehrfach deswegen angezeigt wurde. Aber mit "Wiederholungstäterin" meine ich, ob sie schon mal deswegen verurteilt worden ist, oder noch nicht. Und diese Angabe fehlt.
die entscheidende Info fehlt leider in dem Artikel: handelt es sich hier um eine Wiederholungstäterin, oder steht sie das erste mal deswegen vor Gericht ?
Nein, fehlt nicht. Einfach noch einmal lesen.
wie gesagt: ich frage mich, ob sie schon mal deswegen verurteilt worden ist.
Wenn nicht, muss das Gericht annehmen dass sie nur naiv und dumm war und es nicht wieder tun wird nach einer ersten Verurteilung. Wenn es nun das zweitemal wegen demselben ist, muss aber nun die Strafe eskaliert werden.
Spiegel schreibt dazu:
"Grund für das Strafmaß, wie die Letzte Generation aus dem Prozess wiedergibt, sei unter anderem gewesen, dass Schmidt keine Einsicht gezeigt habe. Stattdessen habe sie vor Gericht angegeben, weiter protestieren zu wollen."
Es scheint also kein Fall von Widerholungsurteil gewesen zu sein, sondern offenbar mangelnde Reue und Einsicht. Sprich: die Frau hat die Richter zu so einem Urteil explizit herausgefordert ... (ich gehe davon aus, dass die weiter so protestieren wollte, und nicht etwa gesagt hat dass die dann halt anders weiter protestieren wird.)
Weil es sich um einen Wiederholungstäter handelt. Weil davon auszugehen ist, dass der Straftäter bei nächster Gelegenheit wieder eine Straftat begeht.
Dafür hätte eine Bewährungsstrafe nicht die beabsichtige abschreckende Wirkung.
Und- der Straftäter kann wegen weiteren einschlägigen Verurteilungen nie wieder eine Bewährungsstrafe bekommen.
Das nächste Mal wäre das dann 1 Jahr Gefängnis usw.