Notwehr gegen Polizeihund?
Welche Strafe gilt wenn ein flüchtiger von einem Polizeihund angegriffen wird und derjenige den dann aus Panik mit einem Messer umbringt?
10 Antworten
Um gegen den Hund Notwehr einzusetzen, wäre ein rechtswidriger Einsatz des Diensthundes erforderlich. Das kann man aber ausschließen. Also Notwehr nicht möglich.
Im Übrigen wäre eine Gegenwehr nicht erforderlich, ein gut ausgebildeter DH stellt dich, verbellt dich und greift nur an, wenn du wegrennst.
Stichst du den Hund ab, wärest du wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei dran. Ohne jetzt im Kommentar zu blättern könnte es auch noch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sein (müsste genauer geprüft werden).
Das würde soweit ich weiß wenn überhaupt sowieso nur als Sachbeschädigung zählen. Andersherum dürfen dir Herrchen nichts antun, wenn du deren Hund etwas antust.
Ob diese Theorie auch praxisgerecht ist... Ich weiß ja nicht.
Andersherum dürfen dir Herrchen nichts antun, wenn du deren Hund etwas antust.
Das wage ich zu bezweifeln.
Stimmt, das wird die Tierschützer wenigstens ein bisschen beruhigen.
Theorie oder Praxis?
Im Gegensatz zu dem "Angriff" eines Polizeibeamten, darfst Du Dich gegen einen Hund mit allen Mitteln wehren.
Bei dem Beamten bekommst Du dann eine Strafanzeige wegen des Widerstands, bei dem Hund nicht.
Da hast Du recht: https://dejure.org/gesetze/StGB/112.html
Aber mal im Ernst. Was soll die Diskussion? Es ist schon fraglich wenn ein "Hundepanischer" Mensch sich von Drogenhunden abschnüffeln lassen muss. Und mit Sicherheit darf ich mich gegen einen mich angreifenden Hund wehren.
Ich mache es mal einfacher für Dich.
Ich werde beim Diebstahl ertappt. Der Polizist erklärt mir die Festnahme. Ich kooperiere. Er sagt mir: Ich hasse Diebe, Dir haue ich jetzt in die Fresse"
Darf ich mich wehren?
Ein unkontrollierbarer Polizeihund will mir in die Kehle beissen. Ich habe eine Duldungspflicht? Nicht Dein Ernst.
Beim ersten Fall ja, weil es sich dann um einen rechtswidrigen Angriff handeln würde. Das ist aber i.d.R. nicht der Fall und für einen Laien sowieso schwer zu beurteilen (bei weniger klaren Fällen, bei deinem fiktiven ist es ja glasklar). Und der Polizeihund will dir nicht in die Kehle beißen.
Was der Hund ist interessiert kein Aas, erst recht keinen Richter. Gleich der Anfang des § 113 StGB klärt bereits das es mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht wird:
Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, .......
Ein Hund ist ein Hund und kein Amtsträger oder Soldat, auch nicht wenn es ein Polizeihund ist, bleibt er immer noch eine Hund!
Unsere verbellen nur.
Aber Hamburg hat das:
https://images.bild.de/5edb944a3ba65100013a2f36/614e40eece63487b983fa26e96d2d11c/1/2?w=992
Und das will ich nicht.
Sachbeschädigung ganz sicher und vielleicht sowas wie Wiederstand bei der Festnahme, ggf. illegaler Waffenbesitz wenn es kein legales Messer war? Aber das mußt Du erstmal schaffen...
Na das will ich mal sehen, wie man da ohne entsprechende Ausbildung noch so geistesgegenwertig ist, ein Messer zu zücken und damit einen Hund zu töten.
Ich wurde selber mal von 3 Hunden angegriffen. Kannste vergessen dass du da an so was denkst.
Prinzipiell ist der Hund ein Einsatzmittel, wie beispielsweise der Schlagstock oder die Handfesseln. Die können bei einem Einsatz natürlich auch mal kaputt gehen. Niemand käme dann auf die Idee, den Verhafteten deswegen um Schadenersatz anzuhauen. So ähnlich ist es auch mit einem Hund. Wird er im Einsatz verletzt oder getötet, dann ist das schade... aber letztendlich nichts anderes als der Verlust eines Werkzeugs. (Die Diensthundführer werden das sicherlich nicht gerne hören/lesen, ist aber so.)
Verletzt du den Hund dagegen absichtlich, ist das wiederum Sachbeschädigung und kann eine entsprechende Strafanzeige nach sich ziehen. (Nein, es kann nicht, es wird! Wegen der Diensthundführer.)
P.S: Bei einer Flucht gibt es keine "Notwehr".
Doch, klar. Ist doch ein Angriff auf deren Eigentum wenn Du jemand den Hund abstichst?