nicht geeichte Stromzähler?
Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Stromzähler und deren Eichpflicht. Meine Oma lebt in einem Hochhaus, das von der Diakonie betrieben wird. Sie zahlt dort Miete sowie alle anfallenden Nebenkosten. Im Zuge einer Prüfung oder Nachfrage wurde festgestellt, dass die installierten Stromzähler für die einzelnen Wohnungen seit 2003 nicht mehr geeicht wurden. Es handelt sich hierbei um ältere Drehscheiben-Stromzähler. Aber wiederrum die Hauptzähler eine gültige Eichung haben.
Leider konnte niemand eine klare Auskunft darüber geben, ob in der Zwischenzeit eine Eichung oder zumindest eine Überprüfung der Zähler stattgefunden hat. Nun stellt sich mir die Frage: Ist in einem solchen Fall überhaupt eine Eichung vorgeschrieben?
Nach meinem Wissen kauft die Diakonie den Strom zentral ein und die Mieter beziehen diesen direkt. Der Verbrauch wird anhand der Werte auf den Stromzählern ermittelt, und basierend darauf werden die Kosten für den einzelnen Mieter berechnet.
Da die Zähler also aktiv zur Ermittlung des Stromverbrauchs und der Abrechnung verwendet werden, stellt sich mir die Frage: Müssen diese Stromzähler nicht geeicht sein, um eine rechtlich korrekte Abrechnung sicherzustellen? Falls ja, welche Konsequenzen könnten sich daraus ergeben, dass die Zähler offenbar seit über 20 Jahren nicht mehr geeicht wurden? Und gibt es Sonderregelungen, die für solche Fälle gelten könnten?
6 Antworten
Die Eichfrist ist auf jeden Fall abgelaufen. Meines Wissens nach 16 Jahren. Der Stromverbrauch darf somit nicht mehr anhand der Messwerte dieser Zähler auf die Mieter umgelegt werden.
Bei der Verwendung der nicht geeichten Zähler für die Kostenverteilung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Ich kenne das Gleiche von Wasserzählern in den Wohnungen. Wenn die Eichfrist (5 oder 6 Jahre) abgelaufen sind, können Mieter die Bezahlung Ihres Anteils am Wasserverbrauch ablehnen, wenn die Frist abgelaufen und die Zähler trotzdem verwendet wurden. Zudem könnten Sie dafür sorgen, dass der Vermieter ein Bußgeld aufgebrummt bekommt.
Grundsätzlich gilt aber, "wo kein Kläger, da kein Richter". Man sollte also bezüglich bereits erstellter Abrechnungen kein Fass aufmachen, die Diakonie aber darauf hinweisen, auf welchem dünnen Eis man sich bewegt und dass man künftige Rechnungen, bzw. den Anteil, der auf den Strom fällt, nicht mehr bezahlen wird, wenn weiterhin auf Grundlage dieser Zähler die Kosten verteilt werden.
Im rechtgeschäftlichem Verkehr dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die geeicht oder neu eine Konfimitätsbewertung haben. Also ja die Zähler müssen geeicht sein.
Nun ist es aber bei Stromzählern üblich, dass diese im Zuge eines Stichprobenverfahrens nachgeeicht werden können. Das kann man bis zu 2x machen. In Summe wären das dann 24 Jahre. Ob das in dem Fall gemacht wurde, musst Du bei der Hausverwaltung erfragen. Versorger machen dies auf jeden Fall regelmäßig.
Eine neue Kennzeichnung der Zähler der Nacheichung erfolgt nicht. Aber es gibt Dokumentationen darüber.
Sollte das nicht passiert sein, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu 10.000€ je Zähler geahndet werden kann, wenn damit abgerechnet wurde.
wer über Zähler abrechnet, muss geeichte Zähler einsetzen. Da haben Sie recht. Andernfalls ist die Abrechnung anfechtbar. Wenn das alle Mieter machen würden, deren Zähler abgelaufen sind, würde die DIAKONIE vielleicht reagieren.
Andererseits, wenn die Abrechnungen in etwa stimmen, kann der Mieter nicht pauschal die Zahlung daraufhin also nur deshalb verweigern.
Vielleicht wäre es sinnvoll einen Brief (ev. von einem RA) verfassen zu lassen, den viele Mieter mit unterschreiben, um die Diakonie zur Änderung zu bewegen.
Macht ein einzelner Rabatz (Ärger) zieht er vielleicht nur den Unmut auf sich. Wenn die Abrechnungen aber vorne und hinten nicht stimmen, würde ich auch als einzelner Mieter Zahlungen kürzen. Entscheidend sollte sein, ob die ungeeichten alten Zähler eindeutig erhebliche falsche Ergebnisse liefern.
Wichtig sind die Eichaufkleber auf dem einzelnen Zähler. Also ein geeichter Zähler kann auch ein alter Drehscheibenzähler sein. Fordern Sie doch einfach den Nachweis über die Eichgültigkeit der Zähler bei der DIAKONIE an.
Das sollte die Ihnen nachweisen können. Vielleicht bewegt sie sich dann von selbst.
Die Diakonie ist Vermieterin aller Wohnungen ?
Die Eichfrist der Zähler ist abgelaufen, eine Abrechnung wäre entsprechend anfechtbar.
Ein Mieter hat bei diesem Modell einen Anspruch auf einen geeichten Zähler.
Aber: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zähler falsch oder gar zu viel zählt, ist verschwindend gering. Vor allem bei einem Ferraris-Zähler.
Ist also nicht vertraglich festgehalten, dass die Messung auch mit ungeeichten Zählern erfolgen kann, müssen diese ausgetauscht werden.
Die Kosten dafür dürfen allerdings auf den Mieter umgelegt werden.
Und ob ihr das dann wollt, steht auf einem anderen Blatt.
Die Kosten werden nicht über die Einzelzähler an den Versorger entrichtet, sondern dessen Rechnung auf Basis der Zähler umgelegt. Solange es hier nicht zu einer Ungerechtigkeit kommt ( auf Heller und Pfennig muss das nicht passen) ist das rechtens