Nachbar lässt Hund frei laufen?
Unser Nachbar lässt seinen Hund unbeaufsichtigt und uneingezeunt an einer unbefahrenen Straße (Sackgasse) frei laufen. Wir wohnen ca, 400 Meter entfernt. Unsere Tochter fährt die Straße mit dem Cityroller oder ähnlichem rauf und runter, kommt auch an dem Grundstück des Nachbarn vorbei und wird (bislang) nur kläffend davon getrieben.
Wenn der Hund zubeist, wer hat Schuld? Bzw. kann ich dagegen in vorn herein etwas unternehmen?
9 Antworten
Also es ist mir absolut unbegreiflich, wie man solche Fragen stellen kann!!!
Ich bin selbst Hundehalterin und habe ehrlich gesagt nicht so viel für Kinder übrig, allerdings wenn der Hund zubeisst, dann trägt Deine Tochter den Schaden davon, egal wer jetzt Schuld ist oder nicht Schuld ist, denn mit der Beantwortung der Schuldfrage wird Dein Kind nicht wieder zusammengeflickt!!! Das sollte doch wohl mal an aller erster Stelle für Dich stehen, oder?
Also warum fragst Du in einem Forum danach wer Schuld ist, anstatt Du mal zu Deinem Nachbarn gehst und diesen bittest, seinen Hund entweder anzuleinen oder sein Grundstück so zu umzäunen, das der Hund niemanden ausserhalb des Grundstücks verletzen kann.
Ist er uneinsichtig, wird das Ordnungsamt eingeschaltet, denn die sorgen dann dafür dass der Halter sein Grundstück sichert, denn das ist gesetzlich vorgeschrieben!
Ja Du kannst dagegen etwas unternehmen, vorerst mal mit dem Nachbarn reden und vielleicht eine Einigung finden, die für beide Parteien annehmbar ist, ansonsten eben wie oben schon beschrieben, das Ordnungsamt einschalten.
Der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die sein Tier verursacht, § 833 S. 1 BGB.
Zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18:
Gegen einen nicht angeleinten herannahenden Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden; das Verhalten des Hundes muss zuvor nicht analysiert werden.
Egal was der Hund einer Hundehalterin/eines Hundehalters macht, im Rahmen irgendeiner Beschädigung/Schädigung gegenüber Dritten, haftet der Hundehalter!
Aus dem Grund ist es ja auch so wichtig, dass man als Halterin/Halter eines Hundes eine Hundehalterhaftpflicht abschließt!
Auf seinem Grundstück kann der Nachbar seinen Hund auf jeden Fall frei herum laufen lassen; doch er sollte schon Sorge dafür tragen, dass das Grundstück so gesichert ist, dass sein Hund es nicht verlassen kann und dadurch evtl. die Öffentlichkeit gefährdet.
Was Deine Tochter angeht, hat sie nichts auf dem Grundstück des Nachbarn zu suchen; doch, wenn sie trotzdem auf das Grundstück Deines Nachbarn geht und durch den Hund Deines Nachbarn einen Schaden erleidet, wirst Du wohl seitens des Gesetzes auf Grund der Aufsichtspflichtverletzung gegenüber Deiner Tochter, verdonnert! (solange Dein Kind noch minderjährig ist!)
Nein so ist es nicht, der Hundehalter muss seinen Hund jederzeit unter Kontrolle haben.
Ein Hund, egal auf welchem Grundstück, darf niemanden verletzen oder belästigen (über den Zaun kläffen).
Natürlich haftet der Hundehalter bei allen Verletzungen anderer.
Was Deine Tochter angeht, hat sie nichts auf dem Grundstück des Nachbarn zu suchen;
Die Tochter geht nicht auf das Grundstück des Nachbarn, sondern der Hund läuft unbeaufsichtigt und natürlich unangeleint auf der Straße. Lies mal den Text genauer.
Die Tochter hat auf dem Grundstück des Nachbarn , ebenso wie der Vater(Nachbar des anderen Nachbarn) absolut nichts zu suchen! Klar haftet der Nachbar, dessen Hund das Kind evtl. beißt, für den Schaden, den sein Hund dem Kind zugefügt hat! Aus dem Grunde ist ja eben eine Hundehalterhaftpflicht so wichtig! Aber aus dem Fall könnte sich noch ein weiterer Rechtsfall entwickeln -nämlich dahingehend, dass der Nachbar, der den Hund hält, den anderen Nachbarn wegen Hausfriedensbruch etc. anzeigen kann! -
Die Tochter hat auf dem Grundstück des Nachbarn , ebenso wie der Vater(Nachbar des anderen Nachbarn) absolut nichts zu suchen!
Vollkommen richtig. Aber für Minderjährige gilt immer noch der modifizierte Verschuldensmaßstab des § 828 BGB.
Aber aus dem Fall könnte sich noch ein weiterer Rechtsfall entwickeln -nämlich dahingehend, dass der Nachbar, der den Hund hält, den anderen Nachbarn wegen Hausfriedensbruch etc. anzeigen kann! -
Ja, kann es - aber das dürfte im Zweifel eher schlecht für den Hundehalter ausgehen, wenn die Tochter deliktsunfähig ist oder nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat und der Tierhalter nicht nachweisen kann, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Trotzdem hat die Tochter des Nachbarn nichts auf dem Grundstück des anderen Nachbarn zu suchen! Wenn der Hund des Nachbarn das Kind beißt, tritt in dem Fall die Hundehalterhaftpflicht für den Schaden ein! Aus dem Grund ist es eben wichtig, dass jeder Hundehalter eine Hundehalterhaftpflicht abschließt!
Trotzdem hat die Tochter des Nachbarn nichts auf dem Grundstück des anderen Nachbarn zu suchen! Wenn der Hund des Nachbarn das Kind beißt, tritt in dem Fall die Hundehalterhaftpflicht für den Schaden ein! Aus dem Grund ist es eben wichtig, dass jeder Hundehalter eine Hundehalterhaftpflicht abschließt!
Wir drehen uns im Kreis. Du hast ja recht und ich widerspreche dir nicht. Die Haftungsfrage dürfte wohl meist aber eher zu Lasten des Tierhalters ausgehen. Und eine Haftpflichtversicherung zahlt auch nur, wenn sie zahlen muss - und das muss sie, wenn normalerweise der Tierhalter zahlen müsste.
- § 833 BGB: Verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters
- § 254 BGB: Mitverschulden des Verletzten ist zu berücksichtigen. Eigenes Mitverschulden steht unter den Anforderungen des § 828 BGB und kann ziemlich schnell mal entfallen; Mitverschulden der Erziehungsberechtigten kann direkt nur über §§ 254 II 2, 278 BGB zugerechnet werden, was üblicherweise nicht der Fall ist.
"Wir drehen uns im Kreis. Du hast ja recht und ich widerspreche dir nicht. Die Haftungsfrage dürfte wohl meist aber eher zu Lasten des Tierhalters ausgehen. Und eine Haftpflichtversicherung zahlt auch nur, wenn sie zahlen muss - und das muss sie, wenn normalerweise der Tierhalter zahlen müsste."
Da bin ich aber anderer Meinung! Klar zahlt die Hundehalterhaftpflicht! Deshalb schließt man eine solche ja auch ab, weil man keinem Hund hinter die Stirn schauen kann! Was aber das Kind des Nachbarn, welches einfach auf das Grundstück des Hundehalters geht angeht -obwohl der Hundehalter das vielleicht aber gar nicht möchte! - sollte man tatsächlich den Vater des Kindes bzw. die Eltern des Kindes seitens des Gesetzes in die Zange nehmen! Was kann der Hundehalter dafür, dass die Eltern ihr Kind nicht im Griff haben und nicht in der Lage sind auf ihr Kind aufzupassen?
Da bin ich aber anderer Meinung! Klar zahlt die Hundehalterhaftpflicht! Deshalb schließt man eine solche ja auch ab, weil man keinem Hund hinter die Stirn schauen kann!
Ich fürchte fast, du hast das Prinzip einer (Haftpflicht-)Versicherung noch nicht ganz verstanden. Nach dem Versicherungsprinzip muss eine Versicherung nur zahlen, wenn sie dazu verpflichtet ist. Der Anspruch eines Dritten gegen den Versicherten begründet die Eintrittspflicht der Versicherung, nicht umgekehrt.
Wenn ich - abstrakt gesehen - haftpflichtversichert bin, ich aber nicht im konkreten Fall nicht in der Pflicht bin, zu zahlen, ist ebenso die Haftpflichtversicherung nicht in der Leistungspflicht.
Was aber das Kind des Nachbarn, welches einfach auf das Grundstück des Hundehalters geht angeht -obwohl der Hundehalter das vielleicht aber gar nicht möchte! - sollte man tatsächlich den Vater des Kindes bzw. die Eltern des Kindes seitens des Gesetzes in die Zange nehmen!
Ja, wenn der denn seine Aufsichtspflicht verletzt hat - was nachzuweisen wäre.
Was kann der Hundehalter dafür, dass die Eltern ihr Kind nicht im Griff haben und nicht in der Lage sind auf ihr Kind aufzupassen?
Nichts. Deswegen ist die Haftung nach § 833 BGB ja auch verschuldensunabhängig. Wer sich ein Luxustier anschafft, trägt pauschal erstmal sämtliche Schäden, die durch dieses Tier verursacht werden - völlig egal, ob er im Einzelfall den Schaden verschuldet hat.
Ob das Kind dann ein beachtliches Mitverschulden trifft, muss anschließend festgestellt werden. Ebenso, ob die Eltern hier ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
ordnungsamt anrufen, anzeigen und die kümmern sich um den rest.
Selbstverständlich muss der Halter für seinen Hund haften, falls was passiert (z.B. der Hund beißt). Habt ihr mal versucht, mit dem Nachbarn zu reden? Ansonsten das Dokumentieren (z.B. mit Fotos) und zur Not das Ordnungsamt rufen. Er darf seinen Hubd im öffentlichen Raum nicht unangeleint laufen lassen.
"Er darf seinen Hubd im öffentlichen Raum nicht unangeleint laufen lassen."
Was das ^angeht, erkläre mir mal bitte, weshalb so manche Hundehalter sogar ihre Hunde in öffentlichen Bereichen ohne Leine laufen lassen, obwohl dort Hinweisschilder stehen "Hunde sind anzuleinen!" Ich bin selbst Hundehalterin!
Das ist die Uneinsichtigkeit dieser Hundehalter. Das hat aber nichts damit zu tun, dass es verboten ist.
Warum soll ich dir das erklären? Ich bin auch Hundehalter. Ich leine meinen Hund dort an, wo ich das muss. Und gehe dort hin, wo es erlaubt ist, Hunde frei laufen zu lassen (es gibt hier mehrere ausgewiesene Plätze). Es gibt nun mal Gesetze, an die auch du dich halten muss. Wenn dir das nicht passt, kann ich da auch nichts für.
Nicht zwingend.