Darf mein Nachbar seinen Hund unbeabsichtigt rum laufen lassen?

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Wende dich an den Vermeiter - der Hof und der Garten ist kein Hundzwinger


Hi,je nachdem in welchen Bundesland ihr wohnt kann es sein das schon die Abschaffung verboten war. Zur aussenhaltung schau dir mal die Tierschutz-Hunde-Verordnung an, ich bin der Meinung das die anbindehaltung nicht wirklich erlaubt ist, für die Haltung draussen braucht er zudem eine isolierte schutzhütte. Da es gemeinsam genutztes Terrain ist wäre der erste Weg mal den vermieter um Hilfe zu bitten.

Nein, der Nachbar darf den Hund natürlich nicht einfach so herum laufen lassen. Ausserdem benötigt er eine behördliche Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes, lies hier das Hundegesetz für dein Bundesland, bitte:

https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/polizei/praevention/kampfhundeverordnung/

ps. in einem Mehrfamilienhaus ist es eigentlich fast unmöglich die Erlaubnis des Vermieters zum Halten eines solchen Hundes zu bekommen...... 

Unbeaufsichtigt rumlaufen darf ein Hund nicht.
Wenn er Hof aber ausbruchssicher umzäunt ist, dann läuft er ja nicht unbeaufsichtigt durch die Gegend.

Wer hat den bei euch da die Befugnis zu entscheiden, wie der Hof zu nutzen ist oder auch nicht? Es scheint sich ja um ein Mietshaus zu handeln? Habt ihr mal mit dem Vermieter gesprochen?

Die Ketten- bzw. Anbindehaltung von Hunden ist in D klar gesetzlich geregelt:

Tierschutz-Hundeverordnung
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind. (2) Die Anbindung muss
1.
an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2.
so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
3.
so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3)
Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die
Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der
Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine
Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu
halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht
einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so
beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen
führen können.
(5) Es darf nur eine
Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein,
dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6)
Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die
der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen
Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindung ist verboten bei
1.
einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2.
einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3.
einer säugenden Hündin,
4.
einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

Wenn Du dem Veterenäramt in Deiner Nähe , das beschreibst , können Sie Dir auch  nochmal genauso  weiterhelfen . Und vielleicht schauen sie mal nach . 

liebe Grüße 


adventuredog  01.06.2017, 13:16

Das Veterinäramt interessiert so etwas nicht., Hier wäre die Ortspolizei/Ordnungsamt zuständig.

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