Muss ich nach Auszug aus der BG nachträglich Miete zahlen?

5 Antworten

Moonbell schreibt.

Nun hat meine Mutter mir gesagt, das ich die Miete dieser Wohnung (590€ warm) bis Juni tragen muss [...]

Bis der Juni anfängt und die ausgezogen bist oder bis Ende Juni?

Jedenfalls ist deine Mutter mutmaßlich Hauptmieterin der gemeinsam genutzten Wohnung und damit deine Vermieterin und du ihr Untermieter.

Daher kann sie von dir verlangen, was sie möchte. Ob die Höhe gerechtfertigt ist und die Dauer, ist die nächste Frage. Das gehört aber zum Mietrecht und nicht zum Sozialrecht.

Mutmaßlich habt ihr einen konkludenten Untermietvertrag. Mutmaßlich beträgt deine darin vereinbarte Warmmiete die Hälfte der gesamten Warmmiete, also 590,- durch zwei gleich 295,-.

Und mutmaßlich greift bei euch die übliche Kündigungsfrist, möglicherweise jene für möblierte Zimmer bei mitwohnendem Hauptmieter. Ob die Mutter eine kürzere Kündigungsfrist akzeptiert, bleibt zunächst der Mutter als Vermieterin überlassen - und im Streitfall entscheidet darüber ein angerufenes Gericht.

Also: Wenn die Mutter Angst hat, dass die in sechs Monaten nicht mehr die volle Warmmiete bekommt vom Jobcenter und daher den unangemessenen Teil der Warmmiete selbst übernehmen oder an wen anderen untervermieten muss oder in eine angemessene Wohnung umziehen,

ist es natürlich klug von ihr, von ihrem bisherigen Untermieter so lange wie möglich Miete zu verlangen.

Allerdings ist das wegen der Corona-Regeln derzeit nicht so dringend. Das Jobcenter übernimmt mutmaßlich auch länger als sechs Monate die dann für einen Single unangemessen hohe Warmmiete.

Gruß aus Berlin, Gerd

Mit einem Ausbildungsnetto von 930 € mtl. auszuziehen, ist ein Wagnis.

Wenn Du ausgezogen bist, mußt Du Deiner Mutter gar nichts mehr zahlen. Allerdings bekommt sie dann auch kein Geld mehr für Dich vom Jobcenter.

Hierbei setze ich als selbstverständlich voraus, daß sie Deinem Auszug dem Jobcenter zeitnah meldet.

Im schlimmsten Fall muß sie dann selbst in eine preiswertere Wohnung umziehen, wenn die jetzige durch Deinen Auszug für 1 Person nicht mehr als angemessen gilt.


isomatte  05.05.2022, 11:52

Unter 25 besteht Anspruch auf Kindergeld von derzeit 219 € und das steht dem Kind nach dem Auszug selber zu, wenn es von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe es Kindergeldes bekommt.

Theoretisch bestünde dann in einer betrieblichen Erstausbildung auch Anspruch auf BAB - aber bei dem Netto wird es nichts mehr geben, dann bliebe unter Umständen nur ein ALG - 2 Antrag.

Wenn Du ab 1 Juni bei deiner Mutter abgemeldet bist und deine eigene Wohnung hast, dann musst Du natürlich ab Juni auch keine Anteile mehr an deine Mutter zahlen.

Das wäre dann nur noch für den Mai der Fall, weil Du mit deiner Nettovergütung und Kindergeld unter 25 Jahren sicher aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter raus bist.

Wenn die gesamte Warmmiete der derzeitigen Wohnung bei 590 € liegt und Du mit deiner Mutter alleine lebst, dann beträgt dein Kopfanteil der Warmmiete 295 € und dazu kommt dann min. noch dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt, der liegt derzeit bei 360 €, wenn Du zwischen 18 - 24 Jahre alt bist.

Dein Bedarf würde dann derzeit bei monatlich min. 655 € liegen !

Bei 930 € Nettovergütung solltest Du ja auf 1200 € Brutto kommen, sagen wir einmal auf min. 1150 € Brutto, darauf stünden dir nach Paragraf 11 b SGB - ll min. 295 € bzw. bei min. 1200 € Brutto derzeit max. 300 € an Freibetrag zu.

Zieht man diese angenommenen 295 € Freibetrag von deinen 930 € Netto ab, dann blieben um die 635 € anrechenbares Erwerbseinkommen.

Liegt dein Bedarf also bei diesen min. derzeit 655 € im Monat, könntest Du deinen Bedarf ja schon fast ohne deinem Kindergeld decken, bräuchtest dann von den 219 € Kindergeld angenommen nur noch um die 20 €.

Das würde bedeuten, dass diese angenommenen 20 € vom Kindergeld abgezogen würde, weil Du diese noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest, der nicht mehr benötigte Teil wird wieder zum Einkommen deiner Mutter und entsprechend mindernd auf ihren Bedarf angerechnet.

Hat sie sonst kein Einkommen auf das schon Freibeträge bei ihr berücksichtigt werden, dann kann sie min. 30 € Versicherungspauschale geltend machen, die das anrechenbare Kindergeld nochmal verringern würde.

Man kann also ganz grob sagen, dass Kindergeld würde voll als Einkommen deiner Mutter gerechnet, damit würdest Du noch deine 930 € Nettovergütung haben, davon müsstest Du deiner Mutter deinen Kopfanteil deiner Warmmiete von 295 € für Mai zahlen und deinen Kopfanteil vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Dazu käme ein angemessenes Kostgeld für deine Verpflegung und Versorgung, wenn Du das nicht selber übernehmen würdest und was Du dann von deinen 930 € noch hast ist deine und darf nicht auf den Bedarf deiner Mutter angerechnet werden.

Nach deinem Auszug steht dir dein Kindergeld selber zu, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Deine Mutter muss der Familienkasse deinen Auszug mitteilen und ggf. auch nachweisen, dass muss sie auch beim Jobcenter machen und mitteilen und nachweisen das Du das Kindergeld ab Juni dann selber bekommst, damit es dann nicht mehr auf ihren Bedarf angerechnet wird.

Nach deinem Auszug könnte dann die Wohnung für deine Mutter alleine zu teuer werden, im schlimmsten Fall müsste deine Mutter dann innerhalb einer Übergangszeit von im Regelfall min. 6 Monaten selber in eine angemessene Wohnung ziehen, wenn sie die dann ggf. unangemessenen Kosten nicht senken bzw. nach dieser Übergangszeit selber zuzahlen könnte.

Wenn das deine betriebliche Erstausbildung ist, könntest Du nach deinem Auszug bei der Agentur für Arbeit BAB - Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, aber mit dem Netto wirst Du nichts mehr bekommen, im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner.

Könntest dann nur noch einen ALG - 2 Antrag beim Jobcenter stellen, aber dann würde zu den etwa 635 € anrechenbarem Netto noch das Kindergeld von 219 € kommen, damit läge dann dein voraussichtliches anrechenbares Einkommen bei um die 854 €.

Davon ginge dann der derzeit volle Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 449 € ab, es würden dann angenommen für deine angemessene Warmmiete noch um die 405 € bleiben, ein evtl. Differenzbetrag könnte dann ggf.vom Jobcenter aufgestockt werden.


Moonbell 
Beitragsersteller
 05.05.2022, 12:00

Oh gott, danke danke danke, das ist das hilfreichste bisher!! Und dann auch noch so ausführlich, das beruhigt mich grade so sehr. Ich bin 21, ja! Beziehe also noch mein Kindergeld und muss es ab Juni auch umschreiben lassen, das hatte ich vergessen reinzuschreiben. Ich hatte dem Jobcenter grade schon panisch geschrieben, weil meine Mutter es mir wirklich so erklärt hat, dass ich jetzt über Tausend Euro bezahlen muss und ich da mit meinen 930 (Bzw ja, es sind 1.1 Brutto!) Stehe und in Umzugsplanung bin😅 Die 295 tun zwar weh, aber das ist so viel leichter neu zu planen als das vor dem ich Angst hatte! Und auch verständlich, dass ich für diesen Monat dann was dazu zahlen muss. Immerhin sind es nicht wirklich die ganzen zwei Monatsmieten.

Dass ich Ausziehe habe ich dem Jobcenter schon gesagt! Und auch meinen Vertrag mitgeschickt, falls sie den sehen wollten.

Ja das BAB soll ich mir noch beantragen, dazu wurd ich aufgefordert. Mir wurd schon gesagt, dass ich es eher nicht bekommen werde, aber sie bestehen darauf :<

Danke noch nochmal! Bin mir sicher diese Antwort noch öfters zur rate ziehen zu können!

isomatte  05.05.2022, 12:18
@Moonbell

Nach deinem Auszug ist das Jobcenter im Regelfall ja auch nicht mehr zuständig, deshalb können sie auch nicht fordern das Du BAB - beantragen musst.

Das wird nur dann relevant, wenn Du ggf. noch ALG - 2 beantragen würdest, weil BAB - dann ein evtl. zustehender Anspruch wäre, dann würde das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid von der Agentur für Arbeit von dir sehen wollen, der besagt das Du auf Grund deiner Nettovergütung keinen Anspruch hast.

Könntest ja wenn möglich auch nebenbei noch einen Nebenjob machen, beim BAB - dürftest Du monatlich bis zu 450 € Brutto verdienen, damit es keinen Einfluss auf die Leistungen hättd.

Beim Kindergeld spielt das Einkommen gar keine Rolle mehr, die Einkommensgrenze hat man 2012 abgeschafft.

Sollte das mit dem Kindergeld länger dauern, dann solltet ihr bzw. deine Mutter unbedingt darauf achten, dass sie dir das Kindergeld am besten überweist, dann hat sie auch gleich einen Nachweis fürs Jobcenter und auch darauf, dass sie das Kindergeld noch in dem Monat an dich überweist, an dem sie es selber von der Familienkasse auf ihr Konto bekommt.

Würde sie das nicht machen, dann würde es im Monat des Zuflusses als ihr Einkommen angesehen und mindernd auf ihren Bedarf angerechnet und dir würde das Kindergeld dann fehlen.

Bitteschön

Ab dem Moment wo dir Einkommen zufließt, wird das auf die Leistungen angerechnet oder wenn du genug verdienst, fliegst du aus der BG raus. Dann bekommt deine Mutter keine Leistungen für dich, inkl. Den Mietanteil. Da die Miete für dich nicht mehr übernommen wurde, musst du diesen Teil nun selbst bezahlen. Wenn du ausgezogen bist, wird das für deine Mutter wieder neu berechnet.


Moonbell 
Beitragsersteller
 05.05.2022, 11:15

Oh man, wieso wurd einem sowas nicht eher gesagt... Es sind dann aber zumindest nicht die gesamten 590, wenn es nur mein Teil ist, richtig? Kann ich irgendwo einsehen, wie viel mein Teil davon ist? Nachzahlen, kann ich es dann vermutlich nicht :/ Danke aufjedenfall!!

Romy0  05.05.2022, 11:21
@Moonbell

Ihr habt ein Merkblatt Alg II erhalten, da steht alles drin. Ihr könntet alles wissen, was ihr wissen müsst aber man muss eben seine Unterlagen schon auch durchlesen!

Ja, im Bewilligungsbescheid steht das drin.

Dein Auszug muss dem JobCenter natürlich rechtzeitig mitgeteilt werden. Dann erhält deine Mutter einen neuen Leistungsbescheid.

ACHTUNG dadurch kann es sein, dass die Wohnung dann für sie zu groß ist, wenn du weg fällst.

Aber ab dem Juni hast du mit der Miete nichts mehr zu tun. Oder stehst du dort als Mitmieter im Mietvertrag?