Muss der Vermieter hierbei zahlen?
Gehen wir mal von der Konstellation aus, dass ein extrem starker und plötzlicher Windstoß (höhere Gewalt) aus dem Nichts zu einem Fensterbruch führte. Hierbei hätte der Mieter doch den Schaden am Fenster nicht persönlich zu verschulden, da die Beschädigung weder vorsätzlich noch fährlässig herbeigeführt wurde. Einerseits hatte man nicht zielgerichtet mit Absicht das Fenster zerstören wollen und andererseits wäre es einem Otto Normal Bewohner in solch einer konkreten Situation nicht zumutbar gewesen, die Fenster zu schließen, da eine kurze Lüftung der Wohnung unter den alltäglichen Normalgebrauch des Fensters fällt.
Also kein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit - ist doch soweit korrekt?
Und wenn die Reparaturkosten über die Summe einer im Mietvertrag festgelegten Kleinreparatur liegen (wo der Mieter trotz keiner Eigenverschuldung zahlen muss) und es sich somit um keine Kleinreparatur handelt - dann kann sich der Vermieter ja auch nicht darauf berufen.
Und Gemäß §535 Absatz 1 Satz 2 fällt sowas doch in den Rahmen der Instandshaltungspflicht des Vermieters. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Schäden, die nun ohne einem Verschulden des Mieters eintreten, fallen in den Rahmen der Instandshaltungspflicht des Vermieters. Der Vermieter unterliegt hierbei auch der Beweislast und muss beweisen, dass der Schaden am Fenster entweder vorsätzlich oder fahrlässig vom Mieter herbeigeführt wurde.
Und wenn der Vermieter nun einfach eine Rechnung stellt, ohne Beweislage - dann geht das doch nicht oder? Er liegt ja in der Beweispflicht.
Also muss der Mieter den Schaden am Fenster doch gar nicht zahlen, sondern der Vermieter - ist das richtig? oder falsch gedacht?
8 Antworten
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Zunächst einmal: Fenster ist Bestandteil des Hauses, also Vermietersache. Nur bei Kleinreparatur, z. B. am Griff oder wenn ein Mieter Schuld am Schaden ist, muss der Mieter zahlen.
Der Mieter kann z. B. Schuld sein, wenn er eine Couch direkt vor ein raumhohes Fenster stellt, auf das von außen die Sonne massiv draufknallen kann. Das kann zu einem Hitzestau zwischen Couch und Fenster führen, sodass das Glas springt. (Hatten wir schon - Mieter hat es über seine Haftpflichtversicherung geregelt.)
Zum Sturmschaden:
Auch das hatten wir schon. Balkontür (Westseite war offen und verglaste Zimmertür auch). Mittags kam ein Gewitter auf. Der Sturm brach urplötzlich los und durch den starken Luftzug schlug die Zimmertür derart heftig zu, dass das Glas zersprang.
Meldung an die Versicherung - Prüfung, ob das mit dem schweren Sturm stimmen kann - ja - Erstattung durch die Versicherung.
Die Frage dabei ist nur, ob jede Versicherung so reagieren würde, wie unsere, bei der wir durch einen sehr guten Agenten vertreten werden.
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Die Schadenbeschreibung ist sehr fraglich, ob dabei ein Fenster zerstört wird...
Der Vermieter hat (oder sollte haben) eine Glasversicherung die er auf die Mieter innerhalb der Gebäudeversicherung kostenmäßig umlegen kann.
Also, eigentlich kein Problem.
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Eigentlich besteht eine Glasbruchversicherung und daher sollte das kein Problem sein. Kann nur sein, dass die Versicherung bei dieser Story hellhörig wird und erst mal nicht zahlen will und somit der Vermieter auf den Kosten sitzen bleibt und sie natürlich auf dich abwälzen will.
Ich wüsste nicht, wie der Wind das Fenster zerstören kann. Entweder ist es irgendwo dagegen gedonnert oder du erzählst Geschichten... Das Erste wäre grob fahrlässig und das Zweite Versicherungsbetrug...
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Ein geschlossenes Fenster würde niemals Schaden nehmen. Folglich hat der Mieter fahrlässig das Fenster offen stehen gelassen, obwohl die Wetterlage zu windig war.
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Wnd ist absehbar und somit hat der Mieter hier meiner Meinung nach Fahrlässig gehandelt
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Es wäre auch da zu prüfen, ob der Mieter das Fenster nicht hätte besser sichern müssen. Schon bei Zugluft kann ein Fenster im schlimmsten Fall so zuknallen, daß die Scheibe zu Bruch geht.
Obendrein gibt es mittlerweile so viele Wetterwarnungen (meist ohne, daß irgendwas aufregendes passiert), daß es in Fällen von plötzlichen, unerwarteten, starken Windstößen, eigentlich immer eine Wetterwarnung gab. Man könnte dann wieder mit Sorgfaltspflichten argumentieren.
O.k. nicht jeder guckt sich regelmäßig die Wettervorhersage an, ich tatsächlich sehr häufig, da ich viel draußen bin und so die nächsten Stunden besser planen kann und ich hatte noch nie plötzliche heftige Windstöße ohne Wetterwarnung- tatsächlich noch nie. Ich hatte nur Wetterwarnungen ohne Windstöße und das nicht selten.
Aber habe ja geschrieben dass Lüften zum alltäglichen Normalgebrauch fällt und stürmig war es nicht; folglich auch keine Fahrlässigkeit