Muss der Verkäufer einen Versandnachweis vorlegen können?

6 Antworten

Das Verlustrisiko bis zum Transporteur trägt der Verkäufer, das Verlustrisiko auf dem Transportweg liegt bei dir.

Der Gefahrübergang findet mit der Übergabe an den Transporteur statt.

Die Beweislast für die Übergabe an den Transporteur liegt nach wie vor beim Verkäufer. Kann der Verkäufer diesen Beweis nicht führen, wird er im Fall eines Rechtsstreites regelmäßig den Kürzeren ziehen.

Daher bleibt dir nur, die Lieferung anzubahnen und deine Forderung nötigenfalls einzuklagen.


franneck1989  22.01.2016, 17:43

Nein, ein solcher Kassenzettel ist kein Nachweis für den Versand.

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Corndog91 
Beitragsersteller
 22.01.2016, 17:33

Also ein einfacher Kassenzettel würde reichen?
Bzw mal angenommen er hat es nicht losgeschickt war aber so schlau zur passenden Zeit eine Päckchenmarke zu kaufen und schickt mir davon den Kassenzettel dann reicht das und er ist fein raus?

Ps: vermutlich stehen auf so einem Kassenzettel keinerlei Daten mit denen Dhl auch nur ansatzweise forschen könnte bzw sagen könnte ob diese Päckchenmarke dann tatsächlich jemals benutzt, eingereicht oder von Dhl gescannt wurde?

Vielen Dank und viele Grüße

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Interesierter  22.01.2016, 18:21
@Corndog91

Nein, dieser reicht nicht.

Der Kassenzettel beweist nur, dass Postwertzeichen gekauft wurden. Er beweist weder die Übergabe der Sendung, noch die korrekte Adressierung.

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Der Verkäufer muss im Zweifel die Übergabe der Ware nachweisen, ja. Allerdings wirst du dieses Recht schwer durchsetzen können, zumal du nicht weißt, ob er nicht vielleicht einen Zeugen dafür hernimmt


franneck1989  22.01.2016, 17:41

Ja, dann musst du dein Geld zurück fordern. Da der Verkäufer das wohl nicht freiwillig macht, wird es wohl auf eine Klage oder ein Mahnverfahren hinaus laufen, mit entsprechenden Kosten. Dann ist es oft sinnvoller das ganze als Lehrgeld abzutun

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Corndog91 
Beitragsersteller
 22.01.2016, 17:28

Vielen Dank!
Und was passiert wenn ich zurück trete (vom Kaufvertrag oder?)
Dann bin ich ja immer noch nicht weiter.

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franneck1989  22.01.2016, 16:49

Die entsprechende Begründung findet sich in §§446, 447 BGB, grundsätzlich auch durch §433 BGB. Mit deiner Forderung nach einem Beleg wirst du nicht weit kommen, ich würde an deiner Stelle eine letzte Nachfrist stellen und danach zurück treten. @Larry: Der Nachweis, dass die Schuld erloschen, ist vom Schuldner zu führen. Alles andere ist großer Käse...

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Corndog91 
Beitragsersteller
 22.01.2016, 16:38

Vielen Dank!
Jetzt gibt es ja beim Päcken keinen Lieferbeleg.
Muss er dann die Quittung vorlegen können (oder eben einen Zeugen haben)
Haben Sie mir eventuell einen Gesetzesauszug oder ähnliches, auf dem sich Ihre Antwort stützt?
Damit ich da nachlesen kann?

Vielen Dank und viele Grüße

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larry2010  22.01.2016, 16:41
@Corndog91

nein, das muss er nicht. da reicht allein seine aussage. genauso wie du auch behaupten kannst, das du es nicht erhalten hast

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Wenn die Ware nicht versichert, also nicht als Paket, sondern als Päckchen verschickt wird, dann gibt es keinen Einlieferungsnachweis von DHL. Und da Du auf den Versand als Paket verzichtet hast...


Interesierter  22.01.2016, 17:02

...hat jetzt der Verkäufer ein Problem, da die Beweislast für die Übergabe an den Transporteur beim Verkäufer liegt.

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Ne, sofern nichts anderes vereinbart ist muss er dir keinen Nachweis schicken das er das Paket losgeschickt hat.


Interesierter  22.01.2016, 16:58

Aber sicher doch. Die Beweislast für die Übergabe an den Transporteur liegt beim Verkäufer.

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udn was nützt dir eine quittung oder das er eine zweite person hat, die beim paket aufgeben dabei war?

wer bei ebaykleinanzeigen nicht persönlich abholt, ist selbst dran schuld, wenn nichts ankommt.

 vorallem wenn er keinen versicherten versand haben möchte


Interesierter  22.01.2016, 18:45

Diese Auskunft ist definitiv falsch.

Die Beweislast für die Übergabe an den Transporteur liegt beim Verkäufer. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Käufer ungesicherten Versand wählt. Das Risiko des Unterganges geht erst mit der Übergabe auf den Käufer über.

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