Minderjähriger kauft mit gefälschter Einwilligung vom unbekannten Dritten eine Sache. Von wem kann der Verkäufer den Kaufpreis fordern?
Hier zu meinem Problem:
Ein Minderjähriger (M) kauft eine Sache beim Verkäufer (V). M hat eine auf Papier geschriebene Einwilligung der Eltern(E). Jedoch stammt diese Einwilligung nicht tatsächlich von E, sondern von einem volljährigen Kumpel(K) von M, der im (fremden) Namen der E ihr Einverständnis erklärt und auch unterschreibt.
Auf dem Papier steht, dass sich M die gewünschte Sache aussuchen kann, der V die Sache dem M auch direkt übergeben soll und die Rechnung soll an E geschickt werden.
Als E die Rechnung erhalten haben, erfahren sie, dass es sich um eine Fälschung handelt und sie nichts von dem Kaufvertrag wissen wollen.
V will nun wissen, von wem er den Kaufpreis verlangen kann.
Handelt es sich um einen Vertreter ohne Vertretungsmacht? Wer ist dann von wem der Vertreter und gegen wen kann V einen Anspruch fordern? Wie kann K richtig einbezogen werden? Wie kann ich das Problem lösen und prüfen?
5 Antworten
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Vertragliche Ansprüche hat V nicht. Allenfalls kommt ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 II, 830 BGB i.V.m. 263 StGB gegen K in Betracht.
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Aber der K hat doch gar nicht gehandelt. Er war doch unsichtbar, da je die E aus der Einwilligung hervorgingen.
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ja genau das denke ich auch, dennoch muss ich die vertraglichen Ansprüche prüfen. In diesem Fall § 433 II BGB. Ich bin bloß verwirrt, gegen wen V einen Anspruch hat und Wie ich den K mit einbeziehe.
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Nach § 179 BGB analog wird K hier verpflichtet.
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das setzt voraus, dass K die Eltern (E) vertreten hat, oder ? Ist es auch möglich, dass K und M die E gleichzeitig vertreten können? Und dass eine Haftung nach §179 BGB für M nicht in Frage kommt, aber natürlich für K..?
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Nein. K hat sich in dem Schreiben als E ausgegeben. Natürlich kann E damit nicht verpflichtet werden. Und K erfüllt auch keine Voraussetzungen um E zu vertreten.
Aber V ist schützenswert und K hat vorgegeben E zu sein. Daher lässt man V hier die Wahl, ob er das Geschäft mit K abschließen wollte und so er dies möchte, kann er den Kaufpreis von K verlangen.
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Man prüft also bloß den § 179 BGB gegen K? Sollte man nicht über den § 164 BGB auf den § 179 BGB schlussfolgern?
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der Kauf ist nichtig, die Ware muss zurückgegeben werden.
er kann gegen den K vorgehen,
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Handeln unter falschem Namen. K kann nach § 179 BGB analog verpflichtet werden.
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Der "Kauf" muss rückabgewickelt werden, da kein gültiger Vertrag zustande kam.
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Wie Lurch schon sagte. Der Vertrag ist ungültig. Was bedeutet das die verkaufte sache entsprechend zurückzugeben ist.
"Handeln unter fremden Namen" § 179 BGB analog