Mietvertrag gültig wenn keine Kopie ausgehändigt?

5 Antworten

Natürlich kam ein Vertrag zustande. Aber das muss man im Zweifelsfalle halt auch beweisen können.

Ein Mietvertrag kann auch mündliche und ohne Zeugen geschlossen werden, und tritt m.W. in Kraft, sobald der Mieter die erste Miete gezahlt hat.

Dann gelten auch die gesetzlichen Kündigungsfristen, und man braucht einen Kündigungsgrund.

Der Vermieter dürft froh sein, einen ihn begünstgienden Mietvertag präsentieren zu können!

Verzichtet er darauf, ist anzunehmen, das wenn der Verstorbene allein gelebt hat oder keine andere Person den Vertrag übernehmen möchte, das Mietverhältnis auf die Mutter als Erbin über geht.

Diese übernimmt die Wohnung und kommt für mögliche Schönheitsreparaturen, Räumungskosten oder fällige Mietzahlungen aus dem Nachlass auf.

Ist Deine Freundin die Erbin ihres Sohnes? Wenn das schon klar ist und sie vorher nicht gemeinsam mit dem Sohn in der Wohnung gewohnt hat, greift der §564 des BGB:

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.

(§563 wäre für Personen, die zu Lebzeiten des Sohnes mit ihm in der Wohnung gewohnt haben.)

Als Erbin ist sie also in das Mietverhältnis eingetreten und weder der alte Vermieter noch der neue haben es innerhalb der Frist gekündigt, die im §564 genannt ist. Somit kann sie eigentlich nur noch aufgrund einer Eigenbedarfskündigung aus der Wohnung entfernt werden, wenn sie sich nicht was anderes gröberes zu Schulden kommen lässt.

Einen neuen Mietvertrag hätte es gar nicht gebraucht und sie kann gut und gerne darauf verzichten, wenn sie womöglich noch den MV Ihres Sohnes in Händen hält. Demzufolge muss sie auch nicht mehr Miete bezahlen.

Erst, wenn der neue Vermieter den Nachteil bemerkt, muss er ggf. mit dem neuen, unterschriebenen MV nachweisen, dass z. B. eine höhere Miete vereinbart wurde. Zu dem Zweck muss er ihn vorlegen und spätestens dann, hat auch Deine Freundin das Dokument.


oklein  22.01.2024, 14:23

Hallo bw^2:

Hilft noch als "taktische" Ergänzung, nach der Kaution des Sohnes zu fragen? Alleine diese i.V.m. mit Deiner Annahme nach §564 sollte ein weiteres Indiz darstellen, denn der VM und danach der Sohn des VM müsste ja auch die Kaution zurückgezahlt haben.

Wenn der Sohn jetzt Eigenbedarf anmeldet müsste er ihr 3 Monate Kündigungsfrist einräumen.

Vor Gericht zählt immer die Dalegungs und Beweispflicht also ohne Kopie denke ich hat sie keine Chance und mündliche Vereinbarungen wären nur Aussage gegen Aussage und vor Gericht nicht aussagekräftig.


bwhoch2  22.01.2024, 13:48

Mieterin ist , mit Zustimmung des alten Vermieters eingezogen und bestimmt schon mehr als einmal Miete gezahlt. Somit gibt es einen Mietvertrag, für den es noch nicht mal eines Beweises bedarf. Ist der Mietvertrag des Sohnes noch vorhanden, gilt dieser und wenn nicht, besteht ein mündlicher Mietvertrag.

Der zusätzliche schriftliche dient dann nur noch dazu, bestimmte Bedingungen beiderseits zu vereinbaren. In der Regel günstiger für den Vermieter. Der Vermieter täte am Ende also gut daran, den beiderseits unterzeichneten Mietvertrag vorzulegen, denn sonst könnte das ziemlich übel für ihn ausgehen.

Naddi8918  22.01.2024, 13:59
@bwhoch2

Der Besitz des Hauses ist aber an den Sohn übergegangen und alter Vermieter verstorben wie ich es hier heraus lese und wenn der Sohn dann Eigenbedarf anmeldet zählt nicht was vorher vereinbart war mit verstorbenen Vermieter.

bwhoch2  22.01.2024, 14:22
@Naddi8918

Mit dem Eigenbedarf hast Du vollkommen recht, aber das hat er offenbar nicht getan, sondern will, dass sie sofort auszieht. Das muss sie aber nicht, wenn der Anschein stimmt, dass sie die Erbin des Sohnes ist und weder der verstorbene Vermieter noch dessen Sohn haben sich an die Frist im §564 BGB für eine außerordentliche Kündigung gehalten. Und selbst da hätte sie immer noch eine 3-monatige Kündigungsfrist. Also muss der Sohn was beweisen und nicht die Frau.