Mieter verstorben, Erben schlagen das Erbe aus. Wie geht's jetzt weiter?

14 Antworten

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Wir hatten das auch mal. Die potentiellen Erben hatten vor dem Tod der Bewohnerin freien Zugang zur Wohnung und so gab es nach dem Tod der Dame eigentlich nichts mehr zu erben. Was interessant war, war alles schon weg.

Wir fragten damals beim Nachlassgericht an und erhielten die Erlaubnis, zusammen mit einem Neffen, die Wohnung danach zu durchsuchen, ob noch Bargeld, Schmuck oder andere Wertgegenstände zu finden sind. Es wurde nichts derartiges gefunden, ein Protokoll gemacht, das von beiden Seiten unterschrieben wurde und dem Gericht übergeben. Die Erben (keine eigenen Kinder) schlugen das Erbe aus und wir erhielten dann sofort die Erlaubnis, die Wohnung auszuräumen. Das war eine Sache von 4 Wochen ab dem Tod der Bewohnerin.

Am Ende wurden keine weiteren Personen gefunden, die Anspruch auf das Erbe gehabt hätten und so erbte der Staat und wir durften Kosten der Räumung geltend machen, sowie rückständige Betriebskosten. So erhielten wir noch ein paar hundert Euro. Da gab es wohl noch ein Sparbuch.


Diesen Fall hatten wir noch nie: ein langjähriger Mieter ist verstorben. Für seine große Wohnung läuft momentan noch der Dauerauftrag für die Miet- und NK-Zahlungen, bis geklärt ist, wie es weitergehen soll.

Das ist im eigentlichen Sinn unzulässig. Sofern alle Erben ausgeschlagen haben, tritt der Staat an Stelle des Mieters, und die Zahlungen haben durch den vom Nachlassgericht ernannten Nachlasspfleger zu erfolgen. Der wird die zu Unrecht geleisteten Mietzahlungen sehr wahrscheinlich zurückfordern, da zu vermuten sein wird, dass die Erben nicht ohne Grund ausgeschlagen haben, und der Nachlass somit überschuldet sein wird. Wichtig: Der Vermieter muss gegenüber dem Nachlasspfleger den Mietvertrag außerodentlich kündigen! Siehe § 546 BGB.

Der Vermieter hat ein Recht auf Akteneinsicht beim zuständigen Nachlassgericht. es steht ihm zudem auch Einsicht in das verpflichtend durch den Nachlasspfleger zu erstellende Vermögensverzeichnis des Verstorbenen zu. Weder darf der Vermieter die Wohnung ohne die Zustimmung und Anwesenheit des Nachlasspflegers betreten, noch selbige räumen. Dazu bedarf es einer Räumungsklage gegen den Staat - die aber erst möglich wird, wenn die Kündigung rechtswirksam erfolgt ist. Die Kosten der Räumung fallen übrigens dem Vermieter zur Last.

Von Experte FordPrefect bestätigt

Wenn alle Erben, auch die weiter entfernten Verwandten, das Erbe ausschlagen, wird der "Staat" . d.h. das Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, ihn beerben( § 1936 BGB). Da der Staat erst nach längerer Erbenermittlungsfrist durch einen besonderen Feststellungsakt zum Erben erklärt wird und vor diesem Akt nicht für Nachlassschulden in Anspruch genommen werden kann (§ 1966 BGB), wird es erst dann möglich sein, die Ansprüche gegen den verstorbenen Mieter durchzusetzen.

Hallo,

genau das ist meiner Mutter im Winter passiert. Auch der überraschende Tod eines Mieters und das Ausschlagen des Erbes durch die Familienangehörigen.

Und wenn es keine Erben gibt, muss der Vermieter die Entrümpelung bezahlen. So war das bei meiner Mutter.


Dann werdet ihr auf den Kosten sitzen bleiben. Das ist leider so. Mit der Ausschlagung haben die Erben mit dem Nachlass in keinster Weise mehr zu tun. Sie sind einzig zur Übernahme der Kosten der Bestattung bei Leistungsfähigkeit verpflichtet- alles andere nicht mehr.

Wenn ihr derzeit noch die Miete per Dauerauftrag erhaltet, könnt ihr euch glücklich schätzen.

Die Entrümpelung geht leider zu eueren Lasten und kann von keiner Stelle übernommen werden, auch nocht vom Sozialamt z.B.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung