Mieter oder Vermieter zuständig für den Zugang zum Wasserzähler?

4 Antworten

Wenn der Zähler sich in deiner Wohnung befindet, ist das deine Sache. Aber schau doch mal, ob es nicht reichst, wenn du denen ein Foto schickst. Die Corona-Pandemie hat da vieles möglich gemacht.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

albatros  16.12.2021, 12:30

Gute Idee, das Foto an die Außenseite der WET heften.

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Der Wasserzähler befindet sich doch verm. in deiner Wohnung, oder? Wenn ja, musst du den Zugang ermöglichen. Wenn außerhalb, der Vermieter . Irgendwie logisch, oder?

Wenn der Wasserzähler sich in deiner Wohnung befindet, bist du dafür zuständig.

Entweder nimmst du dir frei oder du vereinbarst einen anderen Termin.

Alternativ bittest du jemanden deines Vertrauens den Ableser in die Wohnung zu lassen.

Wenn der Zähler in deiner Wohnung oder deinem Keller ist, bist du zuständig. Andernfalls wohl der Vermieter.

Im Allgemeinen sind aber auch telefonische Durchsagen oder Online-Einträge möglich. Da muß niemand kommen.


bwhoch2  15.12.2021, 18:02

Bei den Wohnungswasserzählern, wenn sie nicht mit Funk ausgerüstet sind, aber schon.

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bwhoch2  15.12.2021, 21:09
@EinTeilnehmer

Das sind alles keine Wohnungswasserzähler, wie die von Techem, ISTA, Brunata usw.

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EinTeilnehmer  15.12.2021, 22:04
@bwhoch2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) § 20 Ablesung

(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

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EinTeilnehmer  15.12.2021, 22:11
@bwhoch2

Aus dem 26. Tätigkeitsbericht (2020) der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:

Grundrechtseingriff ohne Rechtsgrundlage
Sofern zukünftige digitale Funkwasserzähler eine höhere Auslesetaktung ermöglichen – entweder mit oder ohne Funk – bzw. weitere Verbrauchsdaten speichern (z.B. Verbrauchshistorie; Höchstdurchfluss; Umgebungstemperatur), wäre eine solche Datenverarbeitung weder von der AVB-WasserV noch von § 3 Abs. 1 NDSG gedeckt. Die Installation eines digitalen Wasserzählers, der eine Vielzahl an Verbrauchswerten „mit Zeitstempel“ speichert, würde die Erstellung von Persönlichkeits- und Verhaltensprofilen der Betroffenen durch öffentliche Stellen ermöglichen. Es würde sich um einen erheblichen Grundrechtseingriff ohne gesetzliche Rechtsgrundlage handeln.
Auch eine „Selbstbeschränkung“ von Wasserversorgern, digitale Zusatzfunktionen nicht nutzen zu wollen und nur die bisherige Ablesetaktung vorzunehmen, wäre ohne gesetzliche Verarbeitungsbefugnis rechtswidrig. Denn die Selbstbeschränkung eines Wasserverbandes zum zukünftigen Auslesen würde nichts daran ändern, dass durch dessen digitalen asserzähler bereits durch das Speichern neuer Datenkategorien eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage erfolgen würde.
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bwhoch2  16.12.2021, 08:53
@EinTeilnehmer

Du schreibst immer nur über die Zähler von Wasserversorgern, nicht aber von den Wohnungswasserzählern, die in der Regel von Abrechnungsunternehmen vermietet werden.

Den Wasserversorgern kann es auch relativ egal sein, wenn jemand einen falschen Zählerstand meldet, wird die Plausibilität automatisch geprüft und wenn die Abweichung zu groß ist, wird geschätzt oder nochmal nachgefragt.

Werden in einem Jahr ein paar m³ zu wenig angegeben, tauchen sie eben in der nächsten Jahresabrechnung oder spätestens dann, wenn der Zähler ausgetauscht wird, schon wieder auf und werden zu dem dann ggf. höheren Wasserpreis nachberechnet.

Bei der Verteilung der Wasserkosten innerhalb eines Hauses, könnte die "Schummelei" der Bewohner zu gravierenden Ungerechtigkeiten führen. Deswegen kommt entweder ein Ableser ins Haus oder, wo es bereits möglich ist, werden die Zähler per Funk ausgelesen.

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bwhoch2  16.12.2021, 09:01
@EinTeilnehmer

Vielleicht gibt es noch ca. 1000 Links mit ähnlichem Inhalt. Du übersiehst aber etwas dabei:

Diese Seite richtet sich nicht an den einzelnen Wohnungsmieter-/inhaber in einem Mehrfamilienhaus, sondern an den Eigentümer oder Hausverwalter, der Kunde bei dem Abrechnungsdienst ist. Der Hauseigentümer hat also selbst die Möglichkeit die Zählerstände der einzelnen Wohnungen abzulesen und für die Abrechnung zu melden. Oder in Fällen von Eigentümergemeinschaften die Hausverwaltung. Das ist hier mit "Selbstablesung" gemeint.

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EinTeilnehmer  16.12.2021, 09:08
@bwhoch2

Du übersiehst dabei, das der Wohnungseigentümer , der Kunde ist, seine Kapitalanlage vermieten kann. Und schon gibt der Mieter den Zählerstand durch. Entweder an den Vermieter, oder an das Unternehmen.

Darüber hinaus, gibt es ganz normale Mietwohnungen, auch im Sozialbau, wo die Mieter die Zählerstände selbst ablesen und telefonisch oder online durchgeben. Das ist auch bei Stromzählern gegeben. Ich habe dir extra das Gesetz dazu gepostet.

Da ich aus deinen Einwänden keine neuen Erkenntnisse gewinnen kann, danke ich dir für den Versuch und halte das Thema für ausgeschrieben.

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bwhoch2  16.12.2021, 09:17
@EinTeilnehmer

Der einzelne Wohnungseigentümer in einem Haus, das einer Eigentümergemeinschaft gehört, wird nicht Kunde bei einer Abrechnungsfirma sein. Diese Firmen nehmen nur ganze Häuser und nicht einzelne Wohnungen.

Wenn nun ein Eigentümer, dem das ganze Haus gehört, mit bspw. 3 Wohnungen drin, seine Mieter beauftragt, die Zähler abzulesen und die Stände direkt an die Firmen durchzugeben, muss er sich nicht wundern, wenn am Ende Chaos und jede Menge Reklamationen dabei heraus kommen. Einzelne Stände kommen gar nicht an, bei anderen sind Kommas verrutscht und manche versuchen, zu tricksen, indem sie zu niedrige Stände durch geben. So funktioniert das nicht und ist deshalb nicht die gängige Praxis. Es genügt, wenn nur ein Mieter die Richtigkeit der Abrechnung anzweifelt, weil er davon ausgeht, dass die anderen falsche Stände gemeldet haben...

Das sogenannte Gesetz, das Du gepostet hast, bezieht sich nur auf Versorgungsunternehmen.

Du kannst damit umgehen, wie Du willst, verschone aber bitte die Mitlesenden hier mit falschen Aussagen.

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EinTeilnehmer  16.12.2021, 09:19
@bwhoch2

Ich habe dir gerade noch einen Link von der EWE GmbH gepostet. Das ist ein Grundversorger. Du ignorierst das Gesetz und die Praxis moderner Unternehmen.
Merkwürdig.

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bwhoch2  16.12.2021, 09:25
@EinTeilnehmer

Ja, ein Grundversorger. Und EWE schreibt ausdrücklich "Strom, Erdgas oder Wasser". Versorger können das machen, denn sie kommen am Ende immer auf ihr Geld. Wenn die einzelnen Mieter ihren eigenen Strom-, Gas- oder auch Wasserzähler haben, sind sie selbst gegenüber den Versorgern verantwortlich. Diese werden sich schon kümmern. Das berührt den Vermieter überhaupt nicht.

Abrechnungsdienste, die die angefallenen Kosten eines Jahres auftragsgemäß korrekt auf einzelne Wohnparteien verteilen müssen, können es sich jedoch nicht erlauben, mit falschen Zählerständen zu operieren, die sie von einzelnen Mietern versehentlich oder absichtlich erhalten. Da nützt Vertrauen überhaupt nichts.

Eine korrekte Abrechnung entsteht nur, wenn korrekte Zählerstände vorhanden sind. Diese liefert entweder ein beauftragter Ableser oder Hauseigentümer/Hausverwaltung, die um die notwendige Sorgfalt wissen und auch verstehen, welch Mehraufwand und Ärger entstehen kann, wenn sie das Ablesen einfach mal den Mietern überlassen. Aber für Dich ist das scheinbar zu hoch und ich nehme an, dass Dir einfach die Erfahrung in dieser Materie fehlt.

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EinTeilnehmer  16.12.2021, 09:43
@bwhoch2

Du sagst jetzt endlich:

Versorger können das machen, [...] Wenn die einzelnen Mieter ihren eigenen Strom-, Gas- oder auch Wasserzähler haben, sind sie selbst gegenüber den Versorgern verantwortlich.

Mein Kommentar lautet:
"Im Allgemeinen sind aber auch telefonische Durchsagen oder Online-Einträge möglich. Da muß niemand kommen."

Blank Point

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bwhoch2  16.12.2021, 09:48
@EinTeilnehmer

Leider geht aus der Eingangsfrage nicht hervor, ob Totti989 den Hauswasserzähler meint oder die Wohnungswasserzähler in einer von mehreren Wohnungen im Haus.

Falls Hauswasserzähler: Da hast du zu 100 % recht.

Falls Wohnungswasserzähler: Dann kannst Du noch hundertmal schreiben, dass der Mieter auch selbst ablesen kann, es wird damit nicht wahrer. Wenn ein Termin zur jährlichen Ablesung der Wohnungswasserzähler von einem Mess-/Abrechnungs-/Verteilungsdienst angekündigt wurde, so ist diesem Ableser der Zutritt zur Wohnung möglichst zum angekündigten Termin zu gewähren. Eine Selbstablesung würde nicht akzeptiert. Gesetze und Verordnungen, die Du für Versorger anführst, gelten hier nicht, sondern hier geht es um vertragliche Beziehungen zwischen dem Hauseigentümer oder der Hausverwaltung/Eigentümergemeinschaft und dem Abrechnungsunternehmen.

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